Container dürfen nur befördert werden, wenn sie zugelassen sind und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind. Einige Container bedürfen in bestimmten Fällen keine Zulassung und Kennzeichnung. Keine Zulassung und Kennzeichnung bedürfen Container, die nur auf Schienenfahrzeugen oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und nicht mit Eckbeschlägen versehen sind, sowie Container bezüglich nationaler Beförderung, die überwiegend stationär verwendet werden oder beim österreichischen Bundesheer nur für militärische Zwecke verwendet werden.
Zum Zulassungsverfahren ist zu beachten, dass die Zulassung über Antrag gestellt werden muss, worüber der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst entscheidet. Der Antrag muss auch die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers bzw. jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zugeteilt hat, enthalten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Container zugelassen und ihm wird eine Zulassungsbezeichnung zugewiesen. Die Zulassungsbezeichnung enthält den Buchstaben des Zulassungslandes und danach ein Bindestrich mit abgeteilten Elementen, wie die Kurzbezeichnung der Stelle, die den Bericht für die Zulassung erstellt hat, die Zulassungsnummer und das Datum der Zulassung durch Tag/Monat/Jahr, welches jeweils zweistellig sein muss. Die Zulassungsbezeichnung für Österreich ist A. Falls jedoch eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt sein sollte, muss der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung solch eine Nummer zuweisen. Für die Zulassung der einzelnen Container ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 109 zu bezahlen. Außerdem ist an jedem zugelassenen Container ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft und gut sichtbar anzubringen.
Der Eigentümer des Containers hat das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen, wenn am Container Änderungen vorgenommen wurden, wodurch die ursprüngliche Zulassung und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden oder wenn der Container aus dem Verkehr gezogen wird bzw. wenn die Zulassung entzogen worden ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann jedoch auch vorsehen, dass Container nur auf Beförderungen, die innerhalb von Österreich stattfinden, zugelassen werden. Solch eine eingeschränkte Zulassung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und dass keine geringere Sicherheit als bei der Zulassung zu erwarten ist.
Auf jeden eingeschränkt zugelassenen Container hat der Antragsteller anstelle des Sicherheitszulassungsschildes ein Schild mit gut lesbarer Schrift anzubringen. Darauf müssen Angaben stehen, wie z.B. zugelassen für Beförderungen in Österreich, Zulassungsnummer mit Bindestrich sowie Zulassungsdatum in Form Tag/Monat/Jahr und Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen. Erwähnenswert ist, dass zugelassene Container regelmäßig überprüft werden müssen. Der Container-Eigentümer ist nämlich verpflichtet seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Bei der Überprüfung ist der Container durch Außensichtkontrollen und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt darstellen können. Zu beachten ist, dass die erste Überprüfung eines Containers spätestens fünf Jahre nach Herstellung erfolgen muss, jede weitere Überprüfung muss innerhalb von 30 Monaten ab der letzten Überprüfung erfolgen.
Sollte ein Container Mängel aufweisen, die für Personen, Sachen oder Umwelt gefährlich sind, darf er bis zur Mängelbehebung nicht mehr befördert werden; aber zur Reparatur ist eine Beförderung zulässig, wenn dazu Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind. Die Zulassung kann von Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst entzogen werden, wenn ein in Österreich zugelassener Container nicht den Gesetzesbestimmungen entspricht. Davor wird aber der Bundesminister den Eigentümer auffordern den gesetzmäßigen Zustand innerhalb von zwei Monaten herzustellen und ihm dies anzuzeigen. Falls diese Anzeige nicht fristgerecht erfolgt, wird die Zulassung ohne weiteres Verfahren entzogen.