Werkverkehr liegt dann vor, wenn die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden sowie wenn die Beförderung die Fortschaffung der Güter vom Unternehmen und deren Überführung zum Eigengebrauch dienen. Außerdem müssen die Kraftfahrzeuge, die für die Beförderung verwendet werden vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden, wobei diese Kraftfahrzeuge dem Unternehmen gehören müssen. Dies gilt wiederum nicht bei Einsatz von Ersatzfahrzeugen für eine kurzfristige Dauer. Werkverkehr darf somit nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt eingetragen ist.
Kraftfahrzeuglenker müssen ebenso einige Voraussetzungen erfüllen. Denn Kraftfahrzeuglenker müssen nämlich Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein, wobei Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates jedoch von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetz werden müssen. Außerdem müssen sie eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen, wenn ihnen nach dem 09.09.2009 die Lenkberechtigung für die Klassen C oder C1 erstmals erteilt wurde. Kraftfahrzeuglenker, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer schon abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen.