Informationen zum Taxigewerbe




Als Taxilenker dürfen nur Personen tätig werden, die einen hierfür erforderlichen Ausweis besitzen. Während des Fahrdienstes muss der Taxilenker den Ausweis mitführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf deren Verlangen zur Überprüfung geben. Der Ausweis muss Name und Anschrift des Taxilenkers, Führerscheindaten, Geltungsdauer und Bereich, für den die Ortskenntnisse, Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen enthalten. Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt sowie sich nicht mehr in der Probezeit befindet und nachweist, dass er mindestens das Jahr bevor der Antrag gestellt wurde, regelmäßig ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Außerdem muss der Lenker nachweisen, dass er körperlich leistungsfähig ist und den Verpflichtungen, die er als Taxifahrer hat auch nachkommen kann, wie z.B. Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste.

Der Taxisfahrer muss auf jeden Fall vertrauenswürdig sein, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausweisausstellung nachweislich gegeben sein muss. Als weitere Voraussetzung gilt, dass das 20. Lebensjahr vollendet sein muss und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden kann, dass Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften und Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften vorhanden sind. Notwendig sind auch Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise etwa Arbeitszeitrecht, Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxigewerbe beziehen.

Wesentlich sind auch Ortskenntnisse sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse und Kenntnisse über die im betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife. Nachweisen muss der Taxifahrer auf jeden Fall, dass er Kurse in lebensrettende Sofortmaßnahmen im Umfang von mindestens sechs Stunden erbringt. Die Ausbildung als Taxifahrer erfolgt jedoch nur dann, wenn der Landeshauptmann diesbezüglich eine Ermächtigung abgegeben hat. Diese Ermächtigung wird erteilt, wenn die Person, die den Antrag stellt für die Vermittlung der Fahrkenntnisse über das erforderliche Personal und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die erforderlichen Kenntnisse des Antragstellers werden durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission festgestellt.

Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung notwendig. Außerdem darf ein Zeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn bei der Feststellung der Kenntnisse den Eindruck gewonnen wurde, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Beruf des Taxifahrers verfügt. Die Feststellung dieser Kenntnisse kann schriftlich aber auch mündlich erfolgen. In einigen Fällen kann der Ausweis ungültig werden, wenn z.B. die Lenkerberechtigung von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechlichen Vorschriften erlischt oder erforderliche Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In solchen Fällen muss der Ausweis bei der Behörde abgeliefert werden. Wenn der Inhaber des Ausweises seinen Ausweis nicht freiwillig der Behörde abliefert, wird ihm dieser von der Behörde abgenommen.

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