Unter Vertrauensgrundsatz ist zu verstehen, dass jeder Benutzer einer Straße das Recht hat darauf zu vertrauen, dass andere Personen, die Rechtsvorschriften befolgen, die für die Straßenbenutzung wichtig sind. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt nicht gegenüber Kindern, Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Körperbehinderte oder Gebrechlicher, wenn angenommen werden kann, dass sie unfähig sind die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen. Gegenüber diesen Personen muss sich der Fahrzeuglenker so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist, wie z.B. durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft. Bei Verkehrsunfälle ist zu beachten, dass alle Personen, deren Verhalten zu einem Unfall geführt haben, verpflichtet sind sofort anzuhalten, wenn sie ein Fahrzeug lenken aber auch notwendige Maßnahmen zu treffen haben, wenn aufgrund des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, um solche Schäden zu vermeiden. Wenn jedoch bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, haben Personen, deren Verhalten für den Unfall ursächlich waren Hilfe zu leisten.
Wenn sie nicht in der Lage sind Hilfe zu leisten, haben sie unverzüglich darum zu kümmern, dass andere Personen Hilfe leisten. Außerdem ist die nächste Polizeistelle oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Zu beachten ist, dass auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles verpflichtet ist für die erforderliche Hilfe zu sorgen sowie den Verletzten die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Unzumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sie nur unter eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschäden entstanden sind, muss die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Unfall verständigt werden. Gemeldet werden müssen Unfallort, Unfallzeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallbeteiligte, Unfallumstände und verursachte Schäden. Für die Meldung wird eine Gebühr in Höhe von Euro 36,- eingehoben, außer wenn die Verständigung deshalb erfolgt ist, weil die genannten Personen, die in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Name und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Bezahlung dieser Gebühr sind Lenker von Rettungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge ausgenommen.
Jede Person, die eine gebührenpflichtige Meldung vorgenommen hat und auch dafür bezahlen musste, enthält auf Wunsch eine Ausfertigung des von der Polizeistelle oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.