Eine Person die alkoholisiert ist bzw. sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf kein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen. Bei einem Blut-Alkoholgehalt von 0,8 Promille oder höher bzw. bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder höher ist die Person auf jeden Fall als alkoholisiert zu betrachten. Organes des amtsärztlichen Dienstes bzw. besonders geschulte Personen oder von der Behörde dazu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht dürfen jederzeit die Atemluft von Fahrzeuglenker auf Alkoholgehalt untersuchen. Wenn sich bei der Atemluftüberprüfung der Verdacht ergibt, dass die Person durch Alkohol beeinträchtigt ist bzw. wenn die Überprüfung verweigert wird, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft vorzunehmen. Die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt erfolgt mit einem Gerät, womit der Alkoholgehalt der Atemluft gemessen und angezeigt wird. Dieses Gerät wird als Alkomat bezeichnet.
Zur Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt dürfen Organe der Straßenaufsicht, Personen die diesbezüglich untersucht werden zur nächstgelegenen Dienststelle gebracht werden, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, wenn vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder während des Lenkens des Fahrzeugs befunden haben. An Personen, die zu einem Arzt gebracht worden sind, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Blutalkoholgehaltbestimmung vorzunehmen. Organe der Straßenaufsicht haben das Recht, Personen, die alkoholisiert sind oder sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden bzw. bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille oder mehr bzw. bei denen der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, daran zu hindern das Fahrzeug zu lenken. Wenn notwendig sind dazu Zwangsmaßnahmen zu setzen, wie z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren.