Es ist sehr wichtig die Fahrregel zu beachten. Der Fahrzeuglenker hat in Österreich rechts zu fahren, um den Verkehr flüssig zu halten und um andere Straßenbenützer nicht zu gefährden, behindern oder belästigen. Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen darf der Fahrzeuglenker neben einem anderen Fahrzeug fahren, wenn es die Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Die Lenker, die nebeneinander fahren, dürfen beim Fahrstreifenwechsel den übrigen Verkehr nicht gefährden. Im Ortsgebiet darf der Fahrzeuglenker auf Straßen min mindestens zwei durch Leitlinien oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen. Bei starkem Verkehr sowie auf unübersichtlichen Straßenstellen oder auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand verboten, mit Ausnahme in Einbahnstraßen.
Wenn in der Straßenmitte eine Schutzinsel oder ein Parkplatz liegt, ist rechts davon vorbeizufahren. Sollten sich jedoch solche Anlagen in einer Einbahnstraße oder Fahrbahnhälfte befinden, darf sowohl rechts als auch links von ihr vorbeigefahren werden, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt. In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gekennzeichnet sind, ist es verboten rückwärts zu fahren und umzukehren.
Falls jedoch wegen einer Panne oder in Notfällen angehalten werden muss, ist das Fahrzeug soweit wie möglich in den gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen. Zu beachten ist, dass Sperrlinien nicht überfahren werden dürfen sowie dass Sperrflächen nicht befahren werden dürfen. Wenn sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander befinden, muss der Fahrzeuglenker die Sperrlinie beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. Zu beachten ist, dass wenn eine Haltelinie auf der Fahrbahn an einer geregelten Kreuzung angebracht ist, beim Anhalten nur bis an dieser Haltelinie herangefahren werden darf. Ist jedoch an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen Halt und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, muss an dieser Haltelinie angehalten werden. Der Fahrzeuglenker muss immer einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig nach rechts ausweichen. Wenn nicht ausreichend ausgewichen werden kann, müssen die einander begegnenden Fahrzeuge anhalten; dabei muss das Fahrzeug, für den es leichter ist, zurückfahren.
Erwähnenswert ist, dass von rechts kommende Fahrzeuge Vorrang haben. Auf die Fahrgeschwindigkeit ist ganz besonders zu achten. Der Fahrzeuglenker muss nämlich die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der Fahrzeuglenker darf auch nicht so schnell fahren, dass er durch die Geschwindigkeit andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sache beschmutzt bzw. Tiere verletzt. Im Ortsgebiet darf nicht schneller als 50 km/h und auf übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h gefahren werden, außer die Behörde schreibt eine geringere Höchstgeschwindigkeit vor bzw. erlaubt eine höher Geschwindigkeit.
Zu beachten ist auch, dass die Gemeinde für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe vorschreiben darf. Solch eine Abgabe darf die Gemeinde auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorschreiben, die nur zum halten, um Personen aussteigen und einsteigen zu lassen bzw. halten, um Ladetätigkeiten durchzuführen. Wenn der Zulassungsbesitzer eine andere Person das Lenken oder die Verwendung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat und für dessen Abstellen eine Parkometerabgabe zu entrichten war, muss dem Magistrat darüber Auskunft geben, wenn er das Kraftfahrzeug überlassen hatte, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Die Auskunft hat den Namen und die Adresse der betreffenden Person zu enthalten und ist unverzüglich zu erteilen bzw. innerhalb von zwei Wochen im Falle einer schriftlichen Aufforderung.