Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheins




Der Feuerwehrführerschein ist von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Als Voraussetzung für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheins gilt der Besitz eines Feuerwehrdienstpasses, die Mitgliedschaft bei einer freiwilligen Feuerwehr, ein Mindestalter von achtzehn Jahren, die Ausbildung und der Nachweis der praktischen Kenntnisse sowie die gesundheitliche Eignung.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass für das Lenken von mehr als 7,5 t schweren Feuerwehrfahrzeugen nicht die 0,1 Promillegrenze, sondern die 0,5Promillegrenze gilt. Der Feuerwehrführerschein gilt bis zu zehn Jahre, wobei die gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrführerschein mit den feuerwehrärztlichen Untersuchungen festgestellt wird. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein einzutragen. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines jeweils für die Dauer von bis zu zehn Jahren vorzunehmen sind. Hierbei ist zu beachten, dass die neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu zehn Jahre auch vor Ablauf der Befristung eingetragen werden kann, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt wurde, wodurch nämlich auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen festgestellt wurde.

Sollten jedoch beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken darüber bestehen, ob die gesundheitliche Eignung des Besitzers eines Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, hat er ein ärztliches Gutachten über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Wenn der Besitzer des Feuerwehrführerscheines aufgrund des ärztlichen Gutachtens zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich abzuliefern.

Außerdem können Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B mit einer zusätzlichen Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule und darauffolgenden Prüfungen den Feuerwehrführerschein erwerben. Zudem können Feuerwehrmitglieder mit einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse C, C1 oder D die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines über den Ortsfeuerwehrkommandanten unter Vorlage einer Kopie des zivilen Führerscheines und zwei Passfotos beim Landesfeuerwehrkommando beantragen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Feuerwehrführerschein ungültig wird, wenn dem Besitzer die zivile Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus einem anderen Grund erloschen ist. In solch einen Fall ist der Feuerwehrführerschein der Behörde, also Bezirkshauptmannschaft, abzuliefern. Erst wenn der zivile Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt wird, ist auch der Feuerwehrführerschein wieder auszufolgen. Sollte der Feuerwehrführerschein abhanden gekommen sein, hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikat-Feuerwehrführerschein auszustellen.

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