Für die Güterbeförderung durch Beförderungsunternehmen mit Kraftfahrzeugen bzw. auch mit Kraftfahrzeugen inklusive Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, sind besondere Bestimmungen zu beachten. Unter anderem besteht für solche Beförderungen eine Konzessionspflicht. Das bedeutet, dass die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nur mit einer Konzession ausgeübt werden darf. Konzessionen dürfen jedoch nur für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden, wie z.B. für den innerstaatlichen Güterverkehr oder für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Unter innerstaatlicher Güterverkehr versteht man die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr, also Inland; Grenzüberschreitender Güterverkehr wiederum bedeutet die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, also Ausland. Solch eine Konzession muss bei der Behörde beantragt werden, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist. Wenn man eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr hat, berechtigt dies auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs; andererseits berechtigt eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr nur für die Güterbeförderung im Inland und nicht auch im Ausland. Zu beachten ist, dass die Konzession für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen ist. Dabei hat die zuständige Behörde den Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberisgter auszustellen als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. Falls der Konzessionsinhaber mehr Kraftfahrzeuge einsetzt als vom Konzessionsumfang umfasst sind, bedarf dies einer Genehmigung; sollte der Konzessionsinhaber jedoch weniger Kraftfahrzeuge einsetzen, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, bedarf dies keiner Genehmigung.
Jedoch ist immer die finanzielle Leistungsfähigkeit für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen, wenn keine Änderung des Konzessionsumfanges beantrag wird. Wenn jedoch der Konzessionsumfang eingeschränkt wird, sind die überzählig ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder der beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben. Von der Konzessionspflicht gilt es selbstverständlich auch Ausnahmen. Eine Konzession ist nämlich für die Beförderung von Postsendungen, für die Beförderung von Gütern wegen einer Berechtigung für Spediteure, für den Werkverkehr, für die Gepäcksbeförderung der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung sowie für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen nicht erforderlich. Für die Konzessionserteilung sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Die Konzession darf somit nur dann erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung, die durch Befähigungnachweis vorzuweisen ist, vorliegen.
Der Befähigungsnachweis wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission oder durch eine Bescheinigung der Prüfungskommission augrund von Universitätsdiplomen, Fachhochschuldiplomen oder Fachschuldiplomen. Diese Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde, die die Konzession erteilt hat, alle fünf Jahre ab Konzessionserteilung nachzuweisen. Sollte die Behörde bei dieser Prüfung feststellen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf. Die zusätzliche Fristsetzung ist jedoch nur dann möglich, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft erfüllt wird.