Regelung des Schiffsverkehrs




Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist jeden gestattet, sofern dieser die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften beachtet. Zu beachten ist, dass das Schiff eine Besatzung haben muss, die befähigt ist die Sicherheit des Schiffes und der Personen sowie die Sicherheit der beförderten Güter zu gewährleisten. Jedoch müssen die Fahrgäste und sonstige sich am Bord befindliche Personen die Anweisungen des Schiffsführers befolgen, die dieser aufgrund der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt. Die Schiffe müssen mit Schiffsurkunden und mit Frachtpapiere versehen sein. Die Personen, die für den Betrieb der Schiffe verantwortlich sind, müssen einen entsprechenden Ausweis mitführen. Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder private Anlagen.

Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verwendet werden, wobei private Schifffahrtsanlage nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten benutzt werden dürfen. Wenn jemand eine bewilligungspflichtige Schifffahrtanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat er bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. Die Bewilligung erlischt mit Zeitablauf für die sie erteilt wurde, durch Verzicht des Bewilligungsinhabers, mit Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens beim Ableben des Verfügungsberechtigten, mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers sowie durch Enteignung. Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte verlangt werden.

Um ein Schiff lenken zu können, muss die betreffende Person verlässlich sein sowie körperlich und fachlich geeignet sein, EWR-Staatsbürger sein und das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Die fachliche Eignung erfolgt durch einen Befähigungsnachweis. Die erteilte Bewilligung erlischt durch Zurücklegen der Bewilligung, mit dem Ableben oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

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