Wann besteht ein Anspruch auf Urlaub?




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Urlaubsanspruch weitgehend einheitlich geregelt ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern, die weniger als fünfundzwanzig Beschäftigungsjahren haben, dreißig Werktage pro Jahr beträgt. Erst ab Vollendung des fünfundzwanzigsten Beschäftigungsjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf sechsunddreißig Werktage pro Jahr. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis der Dienstzeit besteht und ab dem sechsten Monat sodann in voller Höhe besteht.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass der Urlaubsanspruch für Bauarbeiter nicht nach Dienstjahren, sondern nach Anwartschaftswochen berechnet wird. Daher hat der Arbeiter nach einer Beschäftigungszeit von jeweils siebenundvierzig Anwartschaftswochen einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von dreißig Werktagen pro Jahr. Dieser Urlaubsanspruch erhöht sich jedoch auf sechsunddreißig Werktage nachdem tausendeinhundertundfünfzig Anwartschaftswochen erreicht sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Anwartschaftswoche einer Kalenderwoche entspricht.

Außerdem muss beachtet werden, dass sich für Nachtschwerarbeiter der Urlaubsanspruch erhöht. Denn diese haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von zusätzlich weiteren zwei Werktagen. Wenn ein Arbeiter fünf Jahre Nachtschwerarbeit geleistet hat, erhöht sich seinen Anspruch auf Zusatzurlaub auf weitere vier Werktage. Sollte der Arbeiter jedoch fünfzehn Jahre solch eine Art von Arbeit geleistet haben, erhöht sich seinen Anspruch auf Zusatzurlaub zusätzlich auf weitere sechs Werktage. Nachtarbeiter sind Arbeiter, die mindestens fünfzig Mal im Jahr in der Zeit zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr mindestens sechs Stunden Schwerarbeit verrichten.

Außerdem ist es notwendig, dass der Urlaub einvernehmlich zwischen den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer vereinbart wird, weil auf die Erfordernisse des Unternehmens Rücksicht genommen werden muss. Zusätzlich dazu ist ebenso darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich auch verbrauchen kann. Das bedeutet also, dass beispielsweise etwa bei großer Auftragslage des Arbeitgebers auf jeden Fall darauf Rücksicht zu nehmen ist. Sollte es jedoch in Betrieben mit einem Betriebsrat nicht zu einer Einigung bezüglich des Urlaubsantrittes kommen, müssen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber unter Beiziehung des Betriebsrates die Verhandlungen betreffend den Urlaubsantritt fortführen.

Außerdem muss beachtet werden, dass es hierbei erforderlich ist, dass die Urlaubsdauer mindestens zwölf Werktage beträgt und dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantritt drei Monate im Voraus bekannt gegeben hat. Sollte es jedoch trotz Einschaltung des Betriebsrates zu keiner Einigung bezüglich des Urlaubsantrittes kommen, kann der Arbeitnehmer sodann dennoch den Urlaub antreten. Wenn der Arbeitgeber jedoch verhindern möchte, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt, kann er diesbezüglich nur mehr eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einbringen.

Es ist erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Daraus ist somit zu entnehmen, dass wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet und somit auch von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit ist, er trotzdem einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes hat, was wiederum als Urlaubsentgelt bezeichnet wird. Urlaub ist somit bezahlte Freizeit, aber bei Vorliegen bestimmter Fälle besteht jedoch auch die Möglichkeit unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass der gesamte Urlaub nicht auf einmal verbraucht werden muss, wobei es jedoch ratsam ist, den Urlaub mindestens wochenweise zu verbrauchen. Der wochenweise Urlaubsverbrauch hat nämlich den Zweck, dass sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs besser erholen kann. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Urlaubsanspruch nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verjährt. Jedoch verlängert sich diese Frist, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine Karenzzeit in Anspruch nimmt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes krank werden sollte oder wenn sich ein Unglücksfall ereignet, den er nicht vorsätzlich bzw. nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat, die betreffenden Krankenstandstage, also die Tage, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankenstand hat, somit nicht zum Urlaub hinzugerechnet werden. Solch ein Fall führt nämlich dazu, dass der Urlaubsanspruch unterbrochen wird.

Zudem muss beachtet werden, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen noch offenen Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht hat, ihm somit eine Urlaubsersatzleistung zusteht. Das bedeutet also, dass dem Arbeitnehmer seinen noch offenen Urlaubsanspruch entgeltlich abgegolten wird, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis jedoch keine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederum mehr Urlaubstage verbraucht hat, als ihm anteilsmäßig zustünde, muss er das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage nur dann zurückerstatten, wenn er unberechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten ist oder wenn er vom Arbeitgeber verschuldet entlassen wurde. Hierbei richtet sich der Rückzahlungsbetrag sodann nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhalten hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Urlaubsersatzleistung den Erben des Arbeitnehmers gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

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