Wann besteht Anspruch auf Pflegefreistellung und auf Verhinderungskarenz?




Eingangs muss erwähnenswert werden, dass der betreffende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung hat, wenn das Kind krank werden sollte und deshalb auch betreut werden muss, während sich ein Elternteil bzw. beide Elternteile in der Elternteilzeit bzw. in einem normalen Arbeitsverhältnis befindet. Die Pflegefreistellung kann ebenso vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, wenn der Ehepartner bzw. der Lebensgefährte erkranken solle und betreut werden muss. Durch die Pflegefreistellung hat der Arbeitnehmer sodann die Möglichkeit, auch ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, eine Woche bezahlte freie Zeit zur Betreuung des Kindes bzw. des Ehepartners oder des Lebenspartners in Anspruch zu nehmen. Dieser Anspruch erweitert sich jedoch für Kinder unter zwölf Jahren auf zwei Wochen. In Bezug auf Kinder muss beachtet werden, dass der Anspruch auf Pflegefreistellung jedoch von einem gemeinsamen Haushalt mit dem erkrankten Kind abhängig ist. Aus diesem Grund können getrennt lebende Elternteile somit keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegefreistellung haben, und zwar auch dann nicht, wenn die Kindesmutter mit dem Kindesvater die Obsorge über das Kind gemeinsam ausüben sollte.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass beide Elternteile wiederum einen besonderen Anspruch auf Karenz haben, wenn der Elternteil, der sich überwiegend um das Kind kümmert, an der Betreuung und Pflege des Kindes verhindert ist, weil der betreffende Elternteil aufgrund eines unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine längere Zeit ausfällt, wie beispielsweise etwa wegen einer Erkrankung. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass der Tod, der Aufenthalt in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt sowie die Verbüßung einer Freiheitsstrafe und eine schwere Erkrankung als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt. Zudem gilt ebenso der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.

Außerdem besteht dieser Anspruch auf Verhinderungskarenz auch dann, wenn der erkrankte Elternteil nicht in Karenz ist, sondern beispielsweise etwa in Elternteilzeit ist oder sogar wenn der erkrankte Elternteil nicht berufstätig war. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Verhinderungskarenz nicht an die Einhaltung von irgendwelchen Fristen oder Terminen gebunden ist und daher im betreffenden Fall unverzüglich bekannt gegeben und somit auch angetreten werden kann. Zudem dauert die Verhinderungskarenz solange an bis die Verhinderung des anderen Elternteils vorliegt, jedoch längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass wenn die Verhinderung des Elternteils, der sich überwiegend um das Kind kümmert, an der Betreuung und Pflege des Kindes länger dauern sollte, der betreffende Arbeitnehmer somit anschließend an die Pflegefreistellung eine Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass im Falle einer Verhinderungskarenz der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Arbeitgeber beginnt und vier Wochen danach endet.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel