Wirkungen des Kartellverbots




Eingangs muss erwähnt werden, dass Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen das Kartellverbot verstoßen, unwirksam sind. Wenn auf der Grundlage einer Vereinbarung, die gegen das Kartellverbot verstößt, Leistungen ausgetauscht worden sind, müssen sie unter Umständen rückabgewickelt werden. Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen auftragen, das verbotene Verhalten einzustellen. Es muss beachtet werden, dass der Verstoß gegen das Kartellverbot ordnungswidrig ist und mit Geldstrafe geahndet werden kann. Daneben besteht auch die Möglichkeit den Mehrerlös, der durch den Verstoß erzielt wurde, abzuschöpfen. Zivilrechtlich können Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche von Wettbewerbern in Betracht kommen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Kartellgericht alle Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot wirksam abzustellen hat und den beteiligten Unternehmern sowie Unternehmervereinigungen die hierzu erforderlichen Aufträge zu erteilen hat. Dennoch dürfen diese Aufträge mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Außerdem darf das Kartellgericht nur dann eine Änderung der Unternehmensstruktur auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder wenn diese Maßnahmen mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären. Anstelle der Abstellung der Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen.

Es ist erwähnenswert, dass das Verfahren durch diese Entscheidung sodann beendet wird. Dennoch hat das Kartellgericht das Verfahren dann wieder aufzunehmen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, die für die Entscheidung wesentlich ist bzw. wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder wenn die Entscheidung auf unvollständigen bzw. unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen beruht.

Sollte aber die Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot jedoch bereits beendet sein, hat das Kartellgericht wiederum die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Außerdem hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von zehn Prozent des Gesamtumsatzes, der im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt wurde, gegen einen Unternehmer oder gegen eine Unternehmervereinigung zu verhängen, wenn dem Kartellverbot bzw. dem Missbrauchsverbot oder dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen bzw. dem Durchführungsverbot zuwiderhandeln, aber auch wenn sie einem Auftrag nicht nachkommen oder die für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Das Kartellgericht hat aber unter bestimmten Umständen jedoch Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von ein Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder gegen eine Unternehmervereinigung zu verhängen, wenn diese einer Entscheidung des Kartellgerichtes nicht nachkommen bzw. in der Anmeldung eines Zusammenschlusses unrichtige oder irreführende Angaben machen oder einem Auftrag des Kartellgerichtes nicht nachkommen bzw. in einer Auskunft unrichtige oder irreführende bzw. unvollständige Angaben machen.

Es muss beachtet werden, dass bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und auf die Dauer der Rechtsverletzung und auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung sowie auf den Grad des Verschuldens und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen ist. Außerdem muss im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht genommen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass bei der Bemessung von Geldbußen gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder wesentlich ist, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Das soeben Gesagte gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft. Es ist erwähnenswert, dass die Geldbuße dem Bund zufließt. Dennoch darf eine Geldbuße nur dann verhängt werden, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass das Kartellgericht gegen einen Unternehmer oder gegen eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem Zeitpunkt an festzusetzen hat, der in seiner Entscheidung bestimmt ist, um den Unternehmer bzw. um die Unternehmervereinigung zu zwingen, eine Abstellungsentscheidung bzw. einen Auftrag oder eine einstweilige Verfügung zu befolgen oder um eine durch Entscheidung für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten bzw. um einem Auftrag des Kartellgerichtes nachzukommen. Wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen ist, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt wurde, kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

Es ist erwähnenswert, dass das Kartellgericht jedoch grundsätzlich nur auf Antrag entscheidet. Außerdem sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgelder berechtigt. Es muss beachtet werden, dass das Kartellgericht keine höhere Geldbuße und auch kein höheres Zwangsgeld verhängen darf als beantragt. Wenn aber die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt hat, dass sie gegen einen Unternehmer oder gegen eine Unternehmervereinigung vorgeht, entfällt jedoch die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der betreffenden Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen. In allen anderen Fällen sind bestimmten Behörden, die durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtet wurden, also Regulatoren, sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und auch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, welche ein rechtliches oder ein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben, zum Antrag berechtigt.

Außerdem kann der Antrag bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden. Damit ist das Verfahren jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde aber ein zulässiger Rekurs erhoben, kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts zurückgenommen werden, aber nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtspartei.

Außerdem hat das Kartellgericht der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über die Abstellung einer Zuwiderhandlung bzw. die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Dabei sind der Umfang und die Art der Veröffentlichung jedoch im Beschluss zu bestimmen. Sodann hat der Vorsitzende des Kartellgerichts nach der Veröffentlichung auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. Es ist erwähnenswert, dass in die Akten des Kartellgerichtes Personen, die am Verfahren nicht als Partei beteiligt waren, nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können. Eine Verhandlung hat zwar auf Antrag einer Partei öffentlich stattzufinden, aber die Öffentlichkeit ist auf Antrag einer Partei jedoch auszuschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist. Weiters ist den Parteien jeweils eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

Zum Rechtsmittelverfahren ist zu sagen, dass sich die Amtsparteien im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen, wobei zu beachten ist, dass die anderen Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen können.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass im Europäischen Recht ein umfassendes Kartellverbot gilt, was wiederum bedeutet, dass keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffen werden dürfen oder auch keine Verhaltensweisen abgesprochen werden dürfen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, um den Wettbewerb verhindern bzw. einschränken oder verfälschen zu können. Dies gilt für alle Wirtschaftsbereiche, wie beispielsweise etwa Versicherungen bzw. Banken oder Handel, aber nicht für staatliches Handeln. Es ist erwähnenswert, dass die Kommission die Möglichkeit hat, in Unternehmen vor Ort bestimmte Nachprüfungen durchzuführen. Bei diesen Nachprüfungen dürfen Organe der Kommission die Räumlichkeiten des Unternehmens betreten und auch in Geschäftsunterlagen einsehen sowie diese prüfen. Bei Verdacht, dass Unterlagen weggebracht wurden, dürfen die Organe der Kommission auch in die privaten Wohnungen und Häuser der Vorstände und der Aufsichtsräte prüfen, ob sich dort die Unterlagen befinden.

Es muss beachtet werden, dass es im Europäischen Kartellrecht eine Kronzeugenregelung gibt. Das bedeutet, dass Unternehmen auch dann von ihrer Geldstrafe befreit werden können, obwohl sie an einem Kartell beteiligt sind, wenn sie der Kommission darüber berichten und wesentlich an der Aufklärung beteiligt sind. Dennoch kann die Geldstrafe je nach dem Ausmaß und der Intensität der Mitbeteiligung der Aufklärung auch nur reduziert werden. Dennoch kann die Kommission in bestimmten Fällen einzelne Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder auch Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen zulassen, obwohl sie unter das Kartellverbot fallen würden. Dies müssen die Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigungen aber mit einer Verbesserung der Ware oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts begründen, wobei dies jedoch von der Kommission genehmigt werden muss.

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