Kartelle und Missbrauch der Marktstellung




Eingangs muss erwähnt werden, dass Kartelle gewisse Vereinbarungen von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen sind, die den Wettbewerb beschränken. Diese Vereinbarungen beschränken oder verhindern den Wettbewerb, um die Ertragslage der Kartellteilnehmer zu verbessern. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass Kartelle grundsätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung errichtet werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass statt des Begriffes Kartell teilweise auch der Begriff Abrede oder Wettbewerbsabrede verwendet wird. Außerdem können die zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarungen sehr unterschiedlich sein. In Betracht kommen nämlich Maßnahmen zur Ordnung oder zur Regelung des Marktes bis hin zu seiner monopolistischen Beherrschung.

Es muss beachtet werden, dass man nach Zweck sowie nach Funktion und nach Organisationsweise verschiedene Kartellarten unterscheidet. Es muss beachtet werden, dass die Durchführung eines Kartells erst nach Anmeldung und nach Genehmigung zulässig ist. Ein wesentliches Kriterium für die Zulassung eines Kartells ist seine volkswirtschaftliche Rechtfertigung. Es ist erwähnenswert, dass das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien und das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof zur Entscheidung von Kartellsachen eingerichtet wurden.

Es ist ebenso erwähnenswert, die Mitglieder eines Kartells oft die Vorteile eines Monopols zu erreichen versuchen, ohne dabei ihre rechtliche und ihre wirtschaftliche Autonomie aufzugeben. Die Mitglieder des Kartells bleiben dabei zwar eigenständig, aber unterwerfen bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Üblicherweise handelt es sich um die Preisgestaltung; es kann sich aber auch um andere Absprachen handeln, wie beispielsweise etwa um die Aufteilung von Kunden oder von Marktanteilen. In der Regel entstehen Kartelle in Märkten für Massenprodukte, bei denen die Anbieter wenige Möglichkeiten haben, sich über die Technologie zu unterscheiden. Außerdem entsteht ein Kartell dann leichter, wenn es weniger Anbieter in einem Markt gibt oder wenn sich die Anbieter untereinander sehr ähnlich sind.

Es ist erwähnenswert, dass Kartelle jedoch häufig instabil sind, insbesondere dann, wenn ein Teilnehmer frühzeitig eine Preiserhöhung ankündigt und gleichzeitig auch ankündigt, dass er zum alten Preis zurückkehren würde, wenn die anderen möglichen Teilnehmer nicht nachziehen. Wenn die anderen Teilnehmen nicht folgen, könnten sie nämlich die Nachfrage des Vorreiters auf sich lenken. Im Gegensatz dazu sind Kartelle wiederum dann stabil, wenn die Vereinbarungsdauer lang ist und wenn die Anzahl der Konkurrenten am Markt gering ist.

Es muss beachtet werden, dass ein umfassendes Kartellverbot gilt. Das bedeutet also, dass alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. alle Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und alle aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten sind, die eine Verhinderung bzw. Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das soeben Gesagte gilt für alle Wirtschaftsbereiche, wie etwa Handel bzw. Bank oder Versicherungen, aber nicht für staatliches Handeln. Ausgenommen vom Kartellverbot sind jedoch Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung kein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden soll.

Es ist erwähnenswert, dass die Kommission jedoch einzelne Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen zulassen kann, auch wenn sie unter das Kartellverbot fallen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen diese unter Kartellverbot fallenden Vereinbarungen bzw. Beschlüsse oder Verhaltensweisen mit einer Verbesserung der Ware oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts begründen und wenn dies auch von der Kommission genehmigt wird.

Auch die Typen bzw. Arten der Kartelle müssen berücksichtigt werden. Kartelle weisen nämlich, je nachdem welche wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen getroffen werden und je nachdem welche sonstigen Voraussetzungen vorliegen, verschiedene Formen und organisatorische Lösungen auf. Daher unterscheidet man zwischen Preiskartelle, Kalkulationskartelle, Produktionskartelle oder Quotenkartelle, Syndikat, Vertriebskartelle, Beschaffungskartelle, Rationalisierungskartelle, Normenkartelle und Typenkartelle, Konditionenkartelle, Submissionskartelle, Mittelstandskartelle, Strukturkrisenkartelle, Exportkartelle, Importkartelle sowie Gebietskartelle und vertikale Kartelle.

Preiskartelle bezwecken eine einheitliche Preisgestaltung oder einheitliche Preisabsprachen mit dem Ziel, das Preisniveau entweder hoch oder niedrig zu halten. Bei Preiskartellen arbeitet man oft mit Mindestpreisen für die Anbieter oder mit Höchstpreisen für die Nachfrager. Es muss beachtet werden, dass Preiskartelle verboten sind. Kalkulationskartelle wiederum sind die Vorstufe zum Preiskartell, wobei alle Mitglieder auf derselben Basis kalkulieren. Produktionskartelle oder Quotenkartelle werden auch als Kontingentierungskartelle oder Mengenkartelle bezeichnet. Hierbei wird jedem Mitglied seine Produktionsmenge bzw. Produktionsquote vorgegeben, damit keine Überkapazitäten entstehen. Auch Produktionskartelle bzw. Quotenkartelle sind verboten. Syndikate wiederum sind hauptsächlich historische Kartelle mit gemeinsamen Organen, in denen operative Unternehmensfunktionen zentralisiert werden. Es handelt sich hierbei häufig um Kartelle mit gemeinsamer Verkaufsorganisation, aber seltener um Kartelle mit zentralem Einkauf.

Syndikate haben meistens die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft. Bei Vertriebskartellen handelt es sich um Kartelle, bei denen der Vertrieb über eine einheitliche Verkaufsstelle erfolgt, deren Auflagen sich die Mitglieder jedoch beugen mussten. Beschaffungskartelle legen fest, dass die Beschaffung über eine einheitliche Einkaufstelle zu erfolgen hat, deren Auflagen sich die Mitglieder jedoch beugen müssen. Bei Rationalisierungskartelle spezialisiert sich jedes Mitglied auf ein Produkt oder auf mehrere Produkte, wobei der Wettbewerb aber erhalten bleiben muss.

Bei Normenkartelle und Typenkartelle entwickeln die Mitglieder gemeinsame Normen für Abmessungen sowie Formen und Typisierung für eine Vereinheitlichung von Produkten. Konditionenkartelle legen fest, dass jedes Mitglied gleiche Geschäftsbedingungen zu gewähren haben, wie beispielsweise etwa Lieferung frei Haus. Bei Konditionenkartelle gibt es jedoch Unterformen, wie etwa Rabattkartelle oder Angebotsschemakartelle. Rabattkartelle stellen nämlich eine Unterform der Konditionenkartelle dar, bei dem jedes Mitglied denselben Rabatt bzw. Skonto oder Bonus gewährt. Auch Angebotsschemakartelle sind eine Unterform der Konditionenkartelle. Bei Angebotsschemakartelle werden über einheitliche Methoden der Leistungsbeschreibung oder der Preisaufgliederung Absprachen getroffen.

Submissionskartelle sind wiederum dadurch gekennzeichnet, dass Unternehmen, die sich an Ausschreibungen für ein Projekt beteiligen, im Voraus festlegen, wer überhaupt den Auftrag erhalten soll. Der Ausschreibungsgewinner kalkuliert sodann seinen Preis und die anderen Unternehmen bieten wiederum höhere Preise, wie beispielsweise etwa Kartelle im Baubereich. Bei Mittelstandkartelle findet eine Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmer zur Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation statt. Bei Strukturkrisenkartelle passen sich alle Mitglieder gleichmäßig der veränderten Marktsituation an, wie beispielsweise etwa durch Produktionseinschränkungen oder durch Rationalisierungen.

Auch Exportkartelle und Importkartelle müssen berücksichtigt werden. Bei Exportkartelle unterwerfen sich die Mitglieder bestimmte Absprachen, die sich jedoch nur auf den Absatz im Ausland beziehen, während sich bei Importkartelle die Mitglieder gewisse Absprachen unterwerfen, die nur für den Bezug aus dem Ausland gelten sollen. Gebietskartelle dienen wiederum zum Zweck der räumlichen Aufspaltung der Märkte, also zur Abgrenzung der Absatzgebiete. Hierbei wird jedem Kartellunternehmen ein abgegrenztes Absatzgebiet zugeteilt, wobei ihm jedoch untersagt wird, Kunden außerhalb seines ihm zugeteilten Marktes zu beliefern. Es ist erwähnenswert, dass jedes Kartellmitglied innerhalb des zugeteilten Absatzgebietes einen intensiven Absatz anstreben kann. Dennoch soll die Expansion auf den Märkten unterbunden werden. Ein Beispiel dafür wären etwa Zementkartelle. Bei vertikalen Kartellen schließt wiederum ein Monopolist, wie etwa ein Verlag mit Alleinstellungsmerkmalen, sogenannte Vertikalabreden mit dem Handel. In Vertriebsverträgen verpflichten sich sodann die Endverkäufer zur Einhaltung von Preisbindungen oder zur Respektierung eines Gebietsschutzes zu Nachbarhändlern. Es ist erwähnenswert, dass vertikale Kartelle eigentlich unechte Kartelle sind, weil hier ein Monopolist die Kontrolle über wettbewerbswillige Händler ausübt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Kartelle üblicherweise zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, aber es gibt auch Kartelle von Staaten. Das bekannteste davon ist die OPEC, was ein Produktionskartell für Erdöl ist. Weiters gibt es auch Einkaufskartelle zwischen Staaten oder staatlichen Körperschaften.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Kartellabsprachen wiederum dem Wettbewerb schaden und zu negativen Effekten führen, wie beispielsweise etwa überhöhten Preisen bzw. zu weniger Auswahl für Unternehmen und Konsumenten sowie zu weniger Innovationen. Außerdem schaden Kartellabsprachen der Volkswirtschaft. Das soeben Gesagte gilt vor allem für missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen. Es ist erwähnenswert, dass auf jeden Fall dann von einer Marktbeherrschung auszugehen ist, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mehr als fünfzig Prozent hat. Wenn der Marktanteil aber geringer ist, werden zusätzlich noch andere Faktoren berücksichtigt, wie beispielsweise etwa Abstand zum nächsten Mitbewerber bzw. technologischer Vorsprung oder Qualität der Marke. Sollte solch ein Unternehmen dann seine Stellung ausnutzen, dass es keine Mitbewerber hat, wird dies sodann als Missbrauch betrachtet.

Daher liegt Missbrauch der Marktstellung bei bestimmten Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen vor, die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen benachteiligen und wenn solche Verhaltensweisen bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wären. Zum Marktmachtmissbrauch zählen beispielsweise etwa unter anderem die Einschränkung des Absatzes, die Erzwingung unangemessener Preise, der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis oder die Benachteiligung bestimmter Vertragspartner.

Wenn die marktbeherrschende Stellung tatsächlich ausgenutzt wird, kann die Kommission bestimmte Geldbußen oder sogar auch Zwangsgelder festsetzen, während Geschädigte wiederum die Möglichkeit haben, Schadenersatz zu verlangen.

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