Was versteht man unter einen Konzernabschluss?




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Konzernabschluss die Verzerrungen und Verfälschungen der Vermögenslage sowie Ertragslage und Finanzlage, die aus der Sicht des Konzerns bestehen, in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen bereinigt. Es muss beachtet werden, dass der Konzernabschluss ein Jahresabschluss ist, der die Jahresabschlüsse verschiedener Tochterunternehmen zu einem Jahresabschluss des Mutterunternehmens zusammenfasst. Üblicherweise müssen nur Unternehmen mit einer Kapitalgesellschaft an der Spitze einen Konzernabschluss durchführen. Daher besteht nur für Unterordnungskonzerne eine Konzernrechnungslegungspflicht. Das bedeutet also, dass Gleichordnungskonzerne auf der obersten Konzernebene nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind.

Dennoch sind nicht alle Konzerne verpflichten, einen Konzernabschluss zu erstellen. Daher sind einige Konzerne bei Vorliegen bestimmter Bedingungen vom Konzernabschluss befreit. Ein Mutterunternehmen braucht auf jeden Fall dann keinen Konzernabschluss aufzustellen, wenn der Konzern die Schwellenwerte bei zwei der drei Kennzahlen, also Bilanzsumme sowie Umsatzerlös und durchschnittliche Mitarbeiterzahl, am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag unterschreitet.

Vereinfacht ausgedrückt, kann gesagt werden, dass ein Konzernabschluss aufzustellen ist, wenn das Mutterunternehmen an einem Tochterunternehmen in einem bestimmten Umfang beteiligt ist und wenn beide Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen. Dies liegt auf jeden Fall dann vor, wenn wesentliche Funktionen, wie beispielsweise etwa Geschäftspolitik und Finanzpolitik, vom Willen des Mutterunternehmens abhängig sind.

Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind die Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Konzernanhang und der Konzernlagebericht. Außerdem werden die Unternehmen im Konzernabschluss zu einem fiktiven und einheitlichen Unternehmen zusammengefasst; dies wird als Konsolidierung bezeichnet. Daher erfolgt die Zusammenfassung der Unternehmen zu einem fiktiven einheitlichen Unternehmen durch bestimmte Konsolidierungen, und zwar durch die Kapitalkonsolidierung, Zwischenerfolgseliminierung, Schuldenkonsolidierung sowie Aufwandskonsolidierung und Ertragskonsolidierung.

Unter Kapitalkonsolidierung ist die Verrechnung der Beteiligungen des Mutterunternehmens mit dem Eigenkapital des Tochterunternehmens zu verstehen. Dafür gibt es verschiedene Bewertungsmethoden, wobei jedoch die Erwerbsmethode die gängigste Methode ist. Bei der Zwischenerfolgseliminierung handelt es sich wiederum um die Herausrechnung von konzerninternen Lieferungen und Leistungen. Dadurch wird nämlich gewährleistet, dass nur realisierte Gewinne im Konzernabschluss enthalten sind. Darunter ist zu verstehen, dass Gewinne, die durch Geschäfte von den Tochtergesellschaften untereinander entstanden sind, heraus gerechnet werden. Unter Schuldenkonsolidierung ist wiederum zu verstehen, dass konzerninterne Verbindlichkeiten und Forderungen herausgerechnet werden. Bei Aufwandskonsolidierung und Ertragskonsolidierung werden Erträge und Aufwände von Tochtergesellschaften im Konzern gegeneinander verrechnet, um Fehlauskünfte zu vermeiden. Der Grund dafür besteht darin, dass ein falscher Eindruck des Konzerngesamtumsatzes entstehen könnte, wenn die Erträge und Aufwände im Konzernabschluss enthalten bleiben.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Gruppe der in den Konzernabschluss vollständig einbezogenen Unternehmen als Konsolidierungskreis im engeren Sinn bezeichnet werden. Wenn das Konzernunternehmen jedoch die Kontrolle über ein Tochterunternehmen verliert, ist dieses auch nicht mehr in den Konzernabschluss einzubeziehen. Außerdem werden die Tochterunternehmen des Konsolidierungskreises im engeren Sinn durch das Mutterunternehmen direkt oder indirekt beherrscht. Aus diesem Grund werden sie auch mit allen Vermögensgegenständen und Schulden durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen. Obwohl Gemeinschaftsunternehmen, die Konzernunternehmen mit einem oder mit mehreren nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinschaftlich führen, und assoziierte Unternehmen, auf die Konzernunternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausüben, weniger stark an das Mutterunternehmen gebunden sind, werden sie zum Konsolidierungskreis im weiteren Sinn gezählt, weil ihre Verbindung zum Mutterunternehmen kennzeichnend ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass das Ziel des Konzernabschlusses eine objektive Darstellung der Konzernlage ist. Der Konzernabschluss möchte dem Adressaten eine objektive und ganzheitliche Analyse der Vermögenslage sowie Finanzlage und Ertragslage ermöglichen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Konzernabschluss durch die vorgenommenen Konsolidierungen nur einen informativen Charakter hat und dass die Berechnung von beispielsweise etwa Gewinnausschüttungen und Ertragssteuern erst auf Basis der Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen erfolgt. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Konzernabschluss in erster Linie ein Informationsinstrument darstellt und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage sowie Ertragslage und Finanzlage im Konzern vermitteln.

Es ist erwähnenswert, dass nach der Verordnung der Europäischen Union zur Rechnungslegung vom Juli 2002 alle Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union Kapital an einem geregelten Markt aufnehmen, ihren Konzernabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 01. Jänner 2005 bzw. in Sonderfällen die nach dem 01. Jänner 2007 beginnen nach International Financial Reporting Standards erstellen. Unter International Financial Reporting Standards sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen zu verstehen, die vom International Accounting Standards Board herausgegeben werden. Sie sollen nämlich die Aufstellung international vergleichbarer Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse regeln, und zwar losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften.

Weiters sind Konzernabschlüsse grundsätzlich durch Konzernabschlussprüfer, also durch Abschlussprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer, zu prüfen und auch zu veröffentlichen. Es muss beachtet werden, dass der Konzernabschluss zwar die Basis für die Gewinnausschüttung und für die Besteuerung ist, aber keinen Einfluss auf die Stellung der Gläubiger hat.

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