Wie kann man die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die österreichische Staatsbürgerschaft entweder durch Abstammung, durch Verleihung, durch Erklärung oder durch Anzeige erworben werden kann. In Bezug auf Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung muss beachtet werden, dass eheliche Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erwerben, wenn ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder wenn ein vorverstorbener Elternteil österreichischer Staatsbürger war. Uneheliche Kinder wiederum erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Kindesmutter bei der Geburt österreichische Staatsbürgerin war. Ansonsten kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch durch Verleihung erworben werden.

Aufgrund der Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung zu erwerben, werden nichts-österreichische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich eingebürgert, wenn sie sich in Österreich niedergelassen und integriert haben. Dazu muss der Antragsteller mindestens zehn Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt haben, wobei er nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein darf und er darf sich auch nicht wegen eines Finanzvergehens strafbar gemacht haben. Außerdem muss der Antragsteller eine positive Einstellung zu Österreich haben und einen gesicherten Lebensunterhalt haben, etwa durch regelmäßige Einkünfte aus einer Berufstätigkeit bzw. aus Unterhaltsansprüchen oder aus Versicherungsleistungen. Zudem wird verlangt, dass der ausländische Staatsangehörige nachweisen kann, dass er die deutsche Sprache beherrscht und auch dass er einen Test über die Geschichte Österreichs ablegen muss. Außerdem muss der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben zu können.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ausländische Staatsbürger, die außergewöhnliche Leistungen im Interesse der Republik Österreich erbracht haben oder von denen solch eine Leistung erwartet wird, eine besondere Erleichterung beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft haben. Denn diese Personen müssen nicht zehn Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt haben und sie müssen auch nicht nachweisen, dass sie einen gesicherten Lebensunterhalt haben. Es wird ebenso wenig von ihnen verlangt, dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft aufgeben müssen. Unter bestimmten Umständen bestehen auch für ausländische Ehepartner von Österreichern und für Asylberechtigte Erleichterungen beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso wichtig zu wissen, dass zur Erlassung eines positiven oder eines negativen Bescheides in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten die Landesregierungen in erster Instanz und auch in letzter Instanz zuständig sind. Zudem muss beachtet werden, dass durch die allgemeine Auskunftspflicht der Sozialversicherung und der Gebietskörperschaften wesentliche Daten für die Entscheidung über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden können, wie beispielsweise unter anderen etwa ob die Eltern österreichische Staatsbürger sind oder ob tatsächlich gesicherte Einkünfte vorliegen. Zudem muss beachtet werden, dass das Verfahren über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft schriftlich stattfindet, außer natürlich dem Gelöbnis bei der Verleihung und dem Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine mündliche Verleihung ist jedoch erst dann wirksam, wenn der schriftliche Bescheid über die Verleihung zugestellt wird.

Außerdem kann die österreichische Staatsbürgerschaft in einigen Fällen auch durch Dienstantritt erworben werden, wobei zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Universitätsprofessoren und Hochschulprofessoren an einer österreichischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule gilt. Zudem wird jedoch vorausgesetzt, dass die betreffende Person nicht Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist. Außerdem dürfen diese Professoren ihre bisherige Staatsbürgerschaft zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft beibehalten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass nur die Angehörigen jener Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren, die durch Dienstantritt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung erwerben können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ehegatten und Kinder jener Professoren die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Erklärung, dass sie der Republik Österreich als getreue Staatsbürger angehören wollen, innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt des Professors erwerben können, ohne dass sie dafür ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben müssen.

Zudem besteht unter Umständen ebenso die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben. Solch eine Möglichkeit steht jedoch nur ehemaligen österreichischen Staatsbürgern zu, die Opfer des Nationalsozialismus wurden. Hierbei muss eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Landesregierung oder bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden, mit der Erklärung, dass die betreffende Person vor dem 09. Mai 1945 als österreichischer Staatsbürger ins Ausland gegangen ist, weil sie durch Organe der NSDAP oder durch Behörden des Dritten Reiches bzw. wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich verfolgt wurde oder weil sie solch eine Verfolgung befürchten musste. Dabei muss die betreffende Person jedoch nicht nachweisen, dass sie einen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt. Außerdem kann die betreffende Person die erworbene fremde Staatsbürgerschaft zusätzlich behandeln. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Landesregierung sodann einen schriftlichen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass die Staatsbürgerschaft mit Einlangen der Anzeige wieder erworben wurde.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass wenn im Verfahren zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wissentlich falsche Angaben gemacht wurden, kann über die betreffende Person eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- bis Euro 5.000,- erlassen werden.

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