Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft




Eingangs muss erwähnt werden, dass die österreichische Staatsbürgerschaft sowohl durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, durch den Eintritt in einen ausländischen Militärdienst, bei einem Dienstverhältnis zu einem ausländischen Staat bzw. bei Nichtausscheiden aus einer früheren Staatsangehörigkeit als auch durch Verzicht verloren geht.

Daher ist zu beachten, dass die betreffende Person seine österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verliert, wenn sie durch Antrag bzw. durch Erklärung oder durch seine ausdrückliche Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt. Dies trifft natürlich dann nicht zu, wenn der betreffenden Person vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Daher ist einem österreichischen Staatsbürger die Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit zu bewilligen, wenn die Beibehaltung wegen der von ihm erbrachten außerordentlichen Leistungen oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen bzw. aus einem besonders berücksichtigungswürdigenden Grund im Interesse der Republik Österreich liegt sowie wenn der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit der österreichische Staatsangehörige anstrebt, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zustimmt. Zudem muss aber beachtet werden, dass wenn es zum Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit kommt, sich dieser Verlust ebenso auf die minderjährigen ehelichen Kinder und Wahlkinder erstreckt. Der Verlust erstreckt sich jedoch nur unter bestimmten Bedingungen auch auf uneheliche Kinder. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei minderjährigen Kindern nur dann eintritt, wenn der Tatbestand, der zum Verlust geführt hat, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gesetzt wurde.

Zudem geht die österreichische Staatsbürgerschaft ebenso automatisch verloren, wenn ein österreichischer Staatsangehöriger in den Militärdienst eines fremden Staates freiwillig eintritt, wie beispielsweise etwa die Fremdenlegion. Solle aber die betreffende Person in einem Staat freiwillig den Pflichtmilitärdienst ableisten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenso besitzt, führt dies jedoch wiederum nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sollte die betreffende Person im Dienst eines fremden Staates stehen und durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen der Republik Österreich erheblich schädigen, führt dies ebenso zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Entziehung. Außerdem muss beachtet werden, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auch entzogen wird, wenn die betreffende Person nicht innerhalb von zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein österreichischer Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten kann, wenn er insbesondere bereits eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und gegen ihn in Österreich kein Strafverfahren oder keine Strafvollstreckung wegen einer strafbaren Handlung mit einer Strafdrohung von über sechs Monaten Freiheitsentzug anhängig ist. Zudem darf der österreichische Staatsangehörige auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn er zusätzlich eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt und kein Angehöriger des Busdesheeres ist. Außerdem müssen männlich Staatsangehörige, die im wehrfähigen Alter sind, das heißt von sechszehn Jahre bis sechsunddreißig Jahre, den Wehrdienst bzw. Zivildienst geleistet haben oder ihre Untauglichkeit bescheinigt bekommen bzw. einen entsprechenden Dienst in einem anderen Staat geleistet haben, dessen Leistung aufgrund eines internationalen Übereinkommens anerkannt wurde, um auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten zu können.

Zudem muss beachtet werden, dass ein noch ausstehender Wehrdienst bzw. Zivildienst oder ein anhängiges Strafverfahren dann keinen Hinderungsgrund zum Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft bildet, wenn die betreffende Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Ausland hat.

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