Wie kann der Eigentümer sein Eigentum schützen?




Eigentumsklage (rei vindicatio)

Das Eigentum ist ein absolut geschütztes Recht. Das bedeutet es kann gegen jeden anderen durchgesetzt werden. Das Eigentumsrecht ist das stärkste Recht, das man an einer Sache haben kann. Das Recht auf Eigentum ist ein dingliches Recht. Das bedeutet man hat ein Recht auf die Sache selbst. Das Eigentumsrecht wäre wirkungslos, wenn das Gesetz nicht die Möglichkeit einräumen würde es zu schützen. Der Eigentümer hat das Recht die Sache von jedem anderen herauszuverlangen. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar und auch exekutierbar. Der Eigentümer, der die Sache herausverlangt hat bestimmte Umstände zu beweisen. Die Sache muss sich in Gewahrsam desjenigen befinden, gegen den die Klage erhoben wird. Die Eigentumsklage kann nur bezüglich solcher Sachen geführt werden, die sich individuell von anderen Sachen unterscheiden lassen. So genannte Gattungsstücke können nicht durch diese Klage herausverlangt werden. Ein typisches Beispiel für solche Sachen ist Geld. An barem Geld besteht zwar Eigentum, aber nicht an bestimmten Scheinen oder Münzen selbst, sondern nur an der Höhe, also dem Vermögensbetrag. Geld ist daher kein Gegenstand der rei vindicatio.

Die wahrscheinlich schwierigste Frage in Bezug auf die Eigentumsklage ist, ob der Kläger noch Eigentümer der Sache ist. Dabei ist zu prüfen, ob das Eigentum auf eine andere Person übergegangen ist. Ein häufiger Fall der rei vindicatio, also der Eigentumsklage, ist jener, dass mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages eine Sache wieder in den Besitz des ursprünglichen Eigentümers gelangt. Dies ist aber nur möglich, wenn der Vertrag an einem Mangel leidet, dessen Wirkung, wenn er beanstandet wird, ex tunc erfolgt. Das heißt, rechtlich gesehen ist nach der Geltendmachung des Fehlers das Eigentum überhaupt nie an den anderen übergegangen. Bei Vertragsmängel, die ex nunc wirken, sofern sie gerügt werden, ist eine andere Klage anzuwenden. In diesem Fall wäre eine Kondiktion nach dem Bereicherungsrecht maßgeblich (condictio causa finita).

Die Eigentumsklage schlägt fehl, wenn der Inhaber der Sache ein Recht darauf hat, das dem Eigentumsrecht entgegensteht. Als Beispiel sei angeführt, das Verhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Der Mieter hat durch den Mietvertrag das Recht die Sache zu gebrauchen. Der Vermieter kann nicht erfolgreich auf Herausgabe der Sache klagen, weil das aufrechte Mietverhältnis das Eigentumsrecht einschränkt. Bei beweglichen Sachen kann die Herausgabe derselben verlangt werden. Bei unbeweglichen Sachen kann auf Räumung der Liegenschaft geklagt werden.

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist eine Beschränkung des Eigentumsrechts. Das Recht auf Eigentum gilt zwar absolut und man ist befugt mit der Sache zu machen was man möchte. Problematisch ist der Gebrauch der Sache aber immer dann, wenn in die Rechte anderer Personen eingegriffen wird oder werden kann. Das Recht auf Eigentum steht einer Person also innerhalb der Schranken der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu. Eine bedeutende Einschränkung ist das Recht der Nachbarn. Von Liegenschaften können Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen für die anliegenden Grundstücke ausgehen. Eine Belästigung kann durch Lärm erfolgen. Einwirkungen durch Staub oder Abgase können die Gesundheit gefährden. Zu beachten ist auch, dass der Nachbar nicht immer ein Wohnhaus sein muss. Eine Betriebsanlage kann auch in der Nachbarschaft liegen.

Um die Interessen der Nachbarn zu schützen räumt ihnen das Gesetz die Möglichkeit einer Klage gegen Belästigungen, Gefährdungen und Beeinträchtigungen ein. Das Klagebegehren lautet auf Unterlassung. Dazu sei noch erwähnt, dass das öffentliche Recht (in concreto die Bauordnungen der Länder) den Nachbarn die Möglichkeit einräumt, bei Neu- und Zubauten ihre Rechte geltend zu machen. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts richten sich grundsätzlich an bestehende Liegenschaften.

Schadenersatz bei Betriebsanlagen

Die Zulässigkeit zu Errichtung von Betriebsanlagen fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts. Die zuständigen Behörden haben die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und den Parteien, dazu zählen auch die Nachbarn, ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Interessen geltend zu machen. Einwirkungen, die durch den gewöhnlichen Betrieb einer behördlich genehmigten Betriebsanlage ausgehen, können nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht bekämpft werden. Gefährdungen und Beeinträchtigungen, die darüber hinaus gehen, jedoch schon. Der Schadenersatzanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Beklagten. Die Einwirkung muss objektiv gegeben sein und einen Schaden verursachen.

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