Unter welchen Voraussetzungen erwirbt man Eigentum an Sachen?




Der Erwerb des Eigentums besteht in der Regel aus drei wesentlichen Elementen. Für die Übertragung des Eigentums muss es einen rechtlichen Grund geben. Ein solcher rechtlicher Grund wird im Gesetz Titel genannt. Grundlose Eigentumsübergänge sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Als Titel kommt ein Vertrag, eine richterliche Anordnung, ein Gesetz oder eine letztwillige Verfügung in Betracht. Um das Eigentum zu erwerben, muss die Sache übergeben werden. Wie die Übergabe zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der Sache und von der Parteienvereinbarung ab. Zu den genannten, kommt als drittes Element die Berechtigung des Übergebenden hinzu.

Es besteht der Grundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Fehlt die Berechtigung des Vormannes kommt allenfalls nur ein gutgläubiger Erwerb in Betracht. Als Eigentumserwerbsarten kommen in Betracht: Erwerb beweglicher oder unbeweglicher körperlicher Sachen, Erwerb von unkörperlichen Sachen (Forderungen), durch Zueignung, durch natürlichen und künstlichen Zuwachs, durch gutgläubigen Erwerb und durch die Ersitzung. Die Erwerbsarten werden in ursprüngliche und mittelbare Erwerbsarten eingeteilt. Ursprünglich ist der Erwerb dann, wenn kein Voreigentümer existiert. Das ist etwa beim Erwerb freistehender Sachen der Fall. Bei den mittelbaren Erwerbsarten geht das Eigentum von einer Person auf die andere über. Bei einem Kaufvertrag etwa überträgt der Verkäufer das Eigentum an den Käufer.

Erwerb beweglicher Sachen von einem Voreigentümer (mittelbarer Erwerb):

Der Titel eines Eigentumserwerbs kann ein Vertrag sein, der auf die Übertragung von Eigentum gerichtet ist. In Frage kommen vor allem Kaufverträge. Aber auch Tausch- oder Schenkungsverträge bilden die Grundlage einer Eigentumsübertragung. Die Gültigkeit dieser Verträge ist eine wesentliche Voraussetzung. Sie müssen frei von so genannten Willensmängeln sein. Es darf kein Irrtum, keine List oder Drohung vorliegen. Die Erfüllung des Vertrages darf nicht völlig unmöglich sein. Das Ausnützen einer Zwangslage eines der Vertragspartner bildet einen Nichtigkeitsgrund. Vor allem bei Kaufverträgen sind bestimmte Einschränkungen der Dispositionsmöglichkeiten zu beachten. Einen gesetzlich festgelegten Preis gibt es grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften nicht. Eine Grenze besteht aber durch die laesio enormis. Bei der Verkürzung über die Hälfte, also bei laesio enormis, geht es darum, dass der Preis nicht völlig außerhalb des allgemeinen Wertes einer Sache liegt. Für eine Sache muss daher zumindest die Hälfte ihres Wertes als Gegenleistung vereinbart werden. Die Gegenleistung muss nicht unbedingt in Geld bestehen. Ebenso Sachwerte oder auch Forderungen kommen in Betracht.

Wie bereits erwähnt, muss der Vertrag auf die Übertragung des Eigentums gerichtet sein. Ein Mietvertrag zum Beispiel kann nicht die Grundlage eines Eigentumserwerbs sein. Dieser ist nur auf die Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit gerichtet. Nicht weniger wichtig als der Titel ist die Übergabe der Sache. Dabei stellt sich die zentrale Frage, ab wann eine Sache als übergeben gilt. Das ist unter anderem bei der Übergabe durch Versendung interessant. Das Gesetz bestimmt, dass die Sache dann übergeben ist, sobald sie sich im Herrschaftsbereich des Empfängers befindet. Das heißt bis zur tatsächlich erfolgten Lieferung ist das Eigentum an einer Sache noch nicht übertragen. Erst die Entgegennahme bewirkt den Übergang des Eigentums. Der Regelfall des Gesetzes ist die körperliche Übergabe einer Sache. Das heißt die tatsächliche faktische Überreichung von Hand zu Hand. Es kommen aber auch noch andere Arten in Betracht. Forderungen zum Beispiel können nicht körperlich übergeben werden. Die Übergabe hat daher in einer derartigen Form zu erfolgen, dass für alle ersichtlich ist, dass sie übergeben wurde. In der Regel erfolgt dies durch die Übergabe einer Urkunde.

Bei Sachen, die zwar körperlich sind aber von der Art her für eine körperliche Übergabe nicht geeignet sind, gibt es die Übergabe durch Zeichen. Das sind zum Beispiel Dinge, die im gesamten übergeben werden. Bei einem Warenlager zum Beispiel, wenn das ganze verkauft und übergeben wird, muss nicht jedes einzelne Stück förmlich überreicht werden. Es genügt bei solchen Dingen, dass ersichtlich gemacht wird, dass der neue Eigentümer die Sachen ab nun in sein Eigentum übernommen hat. Körperliche bewegliche Sachen können auch durch Erklärung übergeben werden. Dabei erklärt der bisherige Eigentümer, dass er die Sache ab nun im Namen des neuen Eigentümers in Gewahrsam hat. Das heißt es geht zwar das Eigentum über, der bisherige Eigentümer bleibt aber der Inhaber der Sache. Die Erklärung hat so zu erfolgen, dass sie auch für Dritte ersichtlich ist. Zu der Übergabe ist noch zu sagen, dass dies ein Akt der Publizität ist. Das Eigentum ist ein Recht, das gegen jeden anderen wirkt. Vor allem soll es auch von anderen Personen beachtet werden. Dritte können die Rechte der anderen aber nur achten, wenn sie davon in Kenntnis gesetzt wurden. Die Übergabe soll also immer so erfolgen, dass der Eigentumswechsel ausreichend publiziert wird.

Erwerb unbeweglicher Sachen (Liegenschaftserwerb):

Auch bei unbeweglichen Sachen sind drei Elemente zum Eigentumserwerb notwendig; und zwar einerseits ein Rechtsgrund, also ein Titel, die Übergabe und die Berechtigung des Übergebers. Der Titel kann ein Vertrag sein der auf die Übertragung von Eigentum gerichtet ist. Der Rechtsgrund kann aber auch in einer richterlichen Anordnung oder in einer Verfügung auf den Todesfall bestehen. Besondere Gesetze können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundlage eines Eigentumserwerbs bilden. Die Übergabe bei unbeweglichen Sachen erfolgt durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher. Diesen Vorgang nennt man Intabulation. Das Eigentum an einem Grundstück wird erst durch die Eintragung in das Grundbuch übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb einer Liegenschaft ist zwar grundsätzlich möglich und denkbar. Praktisch wird es aber äußerst schwierig sein die Gutgläubigkeit zu beweisen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn man auf eine Eintragung in das Grundbuch vertraut hat, die sich als falsch herausstellt. Die öffentlichen Bücher dienen gerade der Publizität und dem Vertrauensschutz.

Erwerb von unkörperlichen Sachen (Forderungserwerb):

Auch an unkörperliche Sachen kann Eigentum erworben werden. Das können zum Beispiel Forderungen oder Rechte sein. Für die Übertragung von unkörperlichen Sachen ist ein Rechtsgrund, also ein Titel, erforderlich. Das kann beispielsweise ein Kaufvertrag sein. Bei Forderungen und Rechten ist es häufig der Fall, dass sie ihren Ursprung direkt im Gesetz haben. Die Übertragung der Forderung erfolgt durch Übergabe. Die Übergabe muss so erfolgen, dass feststeht, dass die Forderung nun auf jemand anderen übertragen wurde. In der Regel ist die Forderung auf einer Urkunde verbrieft. Die Übergabe der Urkunde ist dann die rechtliche Übertragung des Eigentums.

Erwerb von Sachen, die keinen Eigentümer haben (originärer Eigentumserwerb):

Damit sind Sachen gemeint, die in der Natur vorkommen und in niemandes Eigentum stehen. Das können Tiere sein, die gejagt wurden. Auch Fische, die gefangen wurden. Sonstige Freistehende Sachen, die keinen Eigentümer haben sind praktisch gesehen nicht mehr von allzu großer Bedeutung. In den modernen Gesellschaften gibt es kaum noch freistehende Dinge. Von Bedeutung ist aber der Fund. Dabei geht es um Sachen, die der Eigentümer aufgibt. Der Voreigentümer möchte die Sache nicht mehr als die seinige innehaben. In diesem Fall ist jeder berechtigt diese aufgegebene Sache an sich zu nehmen.

Eigentumserwerb durch Zuwachs:

Dabei ist zwischen dem natürlichen und dem künstlichen Zuwachs zu unterscheiden. Der natürliche Zuwachs kann dadurch erfolgen, dass Tiere junge Tiere zur Welt bringen. Auch durch das Anspülen von Erdreich oder das Entstehen von Inseln in Binnengewässern kann ein natürlicher Zuwachs erfolgen. Der künstliche Zuwachs entsteht durch Verarbeitung oder Vermengung fremder Sachen. Bei der Gewinnung von Produkten aus der Natur, gehört die Frucht, solange sie nicht abgeerntet wurde zum Grundstück, auf dem sie wächst. Das Produkt ist in diesem Stadium ein unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft. Nach der Abtrennung steht die Frucht im Eigentum desjenigen, der auch Eigentümer des Grundstückes ist, von dem sie abgetrennt wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn der Liegenschaftseigentümer die Trennung nicht selbst vornimmt. Bei der Geburt von Tieren gilt ähnliches. Das Jungtier gehört der Person, die auch Eigentümer des Muttertieres ist. Grundsätzlich ist der Eigentümer des Tieres, durch das ein Tier eines anderen befruchtet wird, nicht berechtigt, dafür einen Lohn zu verlangen. Durch Vereinbarung kann aber eine Entschädigung bedungen werden.

Beim künstlichen Zuwachs geht es darum, dass fremde Sachen verarbeitet oder mit anderen vermengt werden. Das Wort fremd bedeutet, dass die Sache im Eigentum eines anderen steht, als derjenige, der sie verarbeitet. Die Verarbeitung oder Vermengung kann sowohl wissentlich, als auch unwissentlich erfolgen. Grundsätzlich erhält man durch den künstlichen Zuwachs nicht das Eigentum an einer Sache. Das Gesetz gibt der Herstellung des ursprünglichen Zustandes den Vorzug. Das heißt, ist es möglich die Sachen auszusondern bzw. herauszulösen, so ist diese Variante zu wählen.

Kann der vorige Stand nicht hergestellt werden, entsteht geteiltes Eigentum an der Sache. Die Rechtsfolgen daraus hängen davon ab, ob der Verarbeiter schuldhaft gehandelt hat und ob er redlich ist. Demjenigen, den kein Verschulden trifft, steht die Wahl offen, ob er die Sache behält und dem anderen die Verbesserung bezahlt oder vom Verarbeiter oder Vermenger eine Entschädigung verlangt und seinen Teil aufgibt. Werden fremde Materialien nur zur Verbesserung einer höherwertigen Sache verwendet, so hat derjenige, dem die Sachen gehören einen Anspruch auf Ersatz.

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