Art der Übergabe und Übergabeort beim Eigentumserwerb




Für den Erwerb von Eigentum an einer Sache, braucht es eine Übergabe an den Erwerber. Ohne eine Übergabe kann nicht Eigentum erworben werden. Wenn jemand eine Packung Orangensaft kauft, diese an der Kassa bezahlt und dann mit ihr das Geschäft verlässt, erwirbt er mit der Übernahme der Packung Eigentum an ihr. Der Eigentümer einer Sache kann mit dieser tun was er will. Er kann sie unter anderem beispielsweise verkaufen, zerstören bzw. verbrauchen.

Bei beweglichen Sachen, also bei allem außer Grundstücken sowie Häuser, erfolgt die Übergabe durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen oder durch Erklärung. Körperliche Übergabe ist die Übergabe von Hand zu Hand. Ein klassischer Fall wäre, wenn zwei Personen sich einigen, dass der eine das Fahrrad des anderen kauft. Der Käufer gibt dem Verkäufer das Geld, dieser übergibt das Fahrrad und der Käufer fährt damit weg. Auch die Übergabe der Packung Orangensaft die die Kassiererin dem Käufer gibt, ist eine körperliche Übergabe.

Eine Sache kann dann durch Zeichen übergeben werden, wenn eine körperliche Übergabe nicht möglich ist. Zum Beispiel bei Forderungen, die an ein Inkassobüro verkauft werden, oder beim Verkauf eines Warenlagers oder einer sonstigen Gesamtsache. Bei Forderungen wird die Urkunde, also das Papier auf dem dokumentiert ist, dass die Forderung besteht, als Zeichen übergeben. Bei einem Warenlager kann beispielsweise ein Hinweisschild angebracht werden, dass es nunmehr dem A und nicht mehr dem B gehört. Wird ein Auto verkauft, so muss damit eine wirksame Übergabe durch Zeichen gegeben ist, neben den Kraftfahrzeugpapieren auch der Schlüssel übergeben werden. Die alleinige Übergabe der Papiere wäre zu wenig. Der Käufer hätte dadurch noch kein Eigentum am Auto erworben.

Bei der Übergabe durch Erklärung, erklärt der Eigentümer gegenüber dem Erwerber seinen Willen, dass dieser nunmehr Eigentümer sein soll. Diese Übergabeform ist dort häufig zu finden, wo sich die Sache schon beim Erwerber befindet, beispielsweise bei einem Leasingauto. Will der Leasingnehmer das Auto kaufen, befindet sich dieses ja schon beim zukünftigen Erwerber. Eine Übergabe ist daher nicht mehr möglich. Für den Eigentumsübergang am Auto muss der Leasinggeber erklären, dass er das Eigentum am Kraftfahrzeug aufgeben will und der Leasingnehmer von nun an Eigentümer sein soll.

Für die Übergabe von unbeweglichen Sachen bedarf es der Eintragung in den öffentlichen Büchern. Der Verkauf eines Grundstücks muss daher im Grundbuch eingetragen werden. Ansonsten kann niemand wirksam Eigentum erwerben.

Der Erfüllungsort, also der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, zum Beispiel die Autoschlüssel und die Kraftfahrzeugpapiere übergeben werden sollen, richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmt sich der Erfüllungsort nach Natur und Zweck der Verbindlichkeit. So ist die Dienstnehmerleistung normalerweise in der Betriebsstätte des Unternehmers zu erbringen. Unbewegliche Sachen sind an ihrem Ort zu übergeben. Verpackungsmaterial ist am Erfüllungsort für die verpackte Sache zurückzustellen. Ist zum geschuldeten Softwareprogramm die Einschulung und Einweisung geschuldet, so hat dies aus Natur und Zweck der Nebenleistung im Betrieb des Bestellers zu geschehen. Beim Beherbergungsvertrag mit Übernachtungsgästen, wie etwa Feriengästen sowie Geschäftsreisenden, ist Erfüllungsort die Herberge.

Sparguthaben wiederum sind Holschulden. Das heißt sie müssen bei der Bank oder wo auch immer das Sparguthaben verwaltet wird, abgeholt werden. Beim Kauf der Orangensaft Packung ist Erfüllungsort das Lebensmittelgeschäft. Lässt sich jemand eine Küche maßfertigen, so ist Erfüllungsort nicht die Werkstätte des Herstellers sondern die Wohnung des Käufers.

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