Welche Rechte haben Nachbarn?




Es ist erwähnenswert, dass es viele Gründe geben kann, die zum Streit zwischen Nachbarn führen können. Zum Streit zwischen Nachbarn kommt es auf jeden Fall dann, wenn der Nachbar etwa die Grenzen des Eigentums oder des Besitzes seines Nachbarn nicht respektiert, wie beispielsweise das Parken am Grundstück des Nachbarn bzw. das Lagern des Mistes oder anderer Gegenständen auf den Grund des Nachbarn. Bei den Rechten der Nachbarn muss zwischen öffentliche Nachbarrechte und Privatrechte des Nachbarn unterschieden werden. Öffentliche Rechte des Nachbarn sind solche Rechte, die der Staat unter anderem auch im Interesse des Nachbarn zu schützen hat und deren Einhaltung er zu gewähren hat. Privatrechte wiederum sind klassische Rechte von Nachbarn, die der einzelne Nachbar gegenüber dem anderen Nachbarn durchsetzen kann. Sollte ein Nachbar in seinem Garte etwa ein Feier machen, können sich andere Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft gegen den dadurch entstehenden Rauch, der über ihre Gärten ziehen, bei Gericht zur Wehr setzen.

Grundsätzlich darf zwar jeder Grundstückseigentümer mit seinem Grundstück umgehen wie er möchte und sogar jeden anderen davon ausschließen, wobei diese Freiheit jedoch in bestimmten Fällen eingeschränkt werden kann, wenn sich etwa ein anderer Nachbar durch die Handlung des Grundeigentümers berechtigterweise belästigt fühlt. Daher sind alle Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft verpflichtet auf ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Daher kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Beeinträchtigungen insoweit untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Die soeben genannten Beeinträchtigungen werden als unmittelbare Immissionen bezeichnet und greifen direkt in die Substanz eines Grundstückes ein, wie beispielsweise etwa unter anderem die Ableitung elektrischer Energie auf das Nachbargrundstück durch eine Blitzschutzanlage.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass mittelbare Immissionen in gewissen Grenzen wiederum zu dulden sind, denn erst wenn ein bestimmtes Maß überschritten wird, kann sich der betroffene Nachbar dagegen wehren. Außerdem kann der Nachbar unter Umständen sogar für den ihm zugefügten Schaden einen Ersatz verlangen, wenn den Nachbarn ein Verschulden daran trifft. Wenn diese Immissionen jedoch durch eine genehmigte Anlage verursacht werden, wie etwa durch eine Bergwerkanlage oder durch eine sonstige behördlich genehmigte Anlage, sind sie in dem von der Genehmigung erfassten Ausmaß auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten sollten und somit die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen sollten. In solch einen Fall hat der Grundstückseigentümer, der durch die Immissionen der genehmigten Anlagen gestört wurde, einen Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch zugefügten Schadens.

Es muss ebenso beachtet werden, dass dem Grundstückseigentum sogar sein Grundstück gänzlich oder teilweise vom Staat und sogar auch zugunsten einer anderen Person enteignet werden kann, wenn das betreffende Grundstück für wichtige Zwecke benötigt wird und wenn die Enteignung im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, wie beispielsweise etwa für den Bau einer Autobahn.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn dadurch die notwendige Stütze verliert. Falls jedoch dagegen verstoßen werden sollte, ist der gefährdete Nachbar berechtigt, die Unterlassung sowie die Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Schadenersatz zu begehren. Zudem ist es erwähnenswert, dass Kinderlärm und Babygeschrei zwar gestattet ist, aber kein Nachbar muss absichtlicher Lärm dulden, wie beispielsweise etwa Lärm durch Fußballspielen oder Lärm durch Inline-Skaten in einem Mehrfamilienhaus. Dennoch müssen die Ruhezeiten zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr eingehalten werden, was wiederum zur Folge hat, dass während dieser Zeit kein Lärm verursacht werden darf, wie etwa durch laute Musik oder Waschmaschine.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Nachbar berechtigt ist, die Wurzeln von fremden Pflanzen, die in seinen Grund hineinwachsen, aus dem Boden zu reißen. Der Nachbar ist ebenso berechtigt überhängende Ästen, die zu seinem Grundstück hinüberragen, abzuschneiden, wobei darauf zu achten ist, dass er dazu allerdings nicht das Nachbargrundstück betreten darf. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass Grenzeinrichtungen zwischen benachbarten Grundstücken üblicherweise im gemeinschaftlichen Eigentum der Nachbarn stehen, wie beispielsweise etwa Mauern, Zäune, Hecken sowie Planken und Kanäle. Außerdem kann jeder betroffene Nachbar eine gemeinschaftliche Mauer jeweils bis zur Hälfte benützen, wobei sie jedoch wiederum auch zu ihrer Erhaltung verhältnismäßig beizutragen haben.

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