Nachbarrechte und Einwendungsarten gegen die Baubewilligungserteilung




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Baubewilligungsansuchen bei der Gemeinde einzubringen ist, in welcher das Baugrundstück liegt. Hierbei ist wiederum zwischen baubewilligungsfreien Bauvorhaben, anzeigepflichtigen und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu unterscheiden. Sodann hat in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat über den Antrag des Bauwerbers zu entscheiden. Außerdem gelten die Eigentümer von direkt an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücken oder solcher Grundstücke, die zumindestens teilweise innerhalb eines dreißig Meter Bereiches um das Baugrundstück liegen als Nachbarn. Zudem sind Nachbarn berechtigt gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen zu erheben. In diesen Einwendungen haben sie sodann die Verletzung von Vorschriften zu behaupten, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen. Solche Einwendungen werden als subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen bezeichnet.

In diesem Zusammenhang ist somit zu beachten, dass Nachbarn ihre Nachbarrechte nur durch die Erhebung von Einwendungen entweder vor oder spätestens bei der Bauverhandlung geltend machen können. Außerdem dienen Nachbarrechte nicht nur zur Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch zum Schutz der Nachbarn. In diesem Zusammenhang sind daher auch verschiedene Arten von Einwendungen zu unterscheiden, und zwar die privatrechtliche Einwendung sowie die objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung und die subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung.

Eine privatrechtliche Einwendung liegt etwa dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, wie beispielsweise das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung. Falls solch eine Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, muss die Behörde zuerst versuchen eine Einigung zu erzielen, die in der Verhandlungsschrift zu beurkunden ist. Sollte dabei keine Einigung zustande kommen, kann der Beteiligte seine privatrechtlichen Einwendungen nur mehr auf den Zivilrechtsweg erheben, welche wiederum im Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich anzuführen sind. Sollte jedoch die Verletzung einer Bestimmung behauptet werden, die nicht dem Schutz der Nachbarn dient, sondern nur der Wahrung öffentlicher Interessen dient, liegt eine objektiv öffentlich-rechtliche Einwendung vor. In solch einen Fall hat die Behörde diese Einwendung zurückzuweisen.

Eine subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung ist wiederum dann gegeben, wenn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen dient, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient. Wenn eine subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung erhoben wird, kann die Behörde über diese Einwendung im Baubewilligungsbescheid absprechen. Sollte die Baubehörde dies nicht tun, gelten die Einwendungen mit dem Abspruch über den Hauptantrag als miterledigt. Wenn die Baubehörde die subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen jedoch für berechtigt erachtet, führt dies entweder zur Erteilung der Baubewilligung oder zur Versagung der Baubewilligung, je nachdem was für eine Einwendung die betreffende Person erhoben hat. Andernfalls sind die Einwendungen abzuweisen, wenn die Behörde der Meinung ist, dass die erhobene subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung nicht berechtigt ist.

Zudem ist es ebenso erwähnenswert, dass insbesondere Brandschutz, Bebauungsweise, Belichtung, Schallschutz, Gebäudehöhe, Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie Immissionsschutz und Abstandsvorschriften als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte in Frage kommen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass verspätet erhobene Einwendungen zum Verlust der Parteistellung führen, wenn die Bauverhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

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