Allgemeines zur Nachbarschaft




Eingangs muss erwähnt werden, dass es notwendig ist auf den Nachbarbegriff einzugehen, da neben Bewilligungswerber bzw. Bauberechtigte und Grundeigentümer, falls dieser Grundeigentümer nicht selbst der Bauwerber ist, auch Nachbarn bzw. Anrainer zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens zählen. Außerdem haben Nachbarn die Möglichkeit in der mündlichen Bauverhandlung zum Bauvorhaben Stellen zu nehmen, wobei ihnen sogleich auch die Gelegenheit geboten wird, allenfalls ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Da die Nachbarn somit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen, haben sie somit ab Einleitung des Bewilligungsverfahrens auch gewisse Parteienrechte, wie etwa Akteneinsicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht entweder spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben.

Damit den Nachbarn in der mündlichen Bauverhandlung überhaupt Parteistellung zukommen kann und damit sie überhaupt gegen das Bauvorhaben überhaupt Einwendungen erheben können, wird vorausgesetzt, dass die bekannten Beteiligten auf jeden Fall persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu verständigen sind. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen sollten, ist die Verhandlung überdies entweder durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Außerdem muss die mündliche Verhandlung zusätzlich in einer besonderen Form kundgemacht werden, die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist; falls aber die Verwaltungsvorschriften nichts über die Kundmachungsform bestimmen, muss die Verhandlung in einer geeigneten Form kundgemacht worden sein. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verlieren nur jene Beteiligten ihre Parteistellung an der mündlichen Bauverhandlung, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass alle Eigentümer eines Grundstückes oder alle Miteigentümer eines Grundstückes, das sich zu dem zu verbauenden Grundstück in einem räumlichen Naheverhältnis befindet somit als Nachbar betrachtet werden können und daher grundsätzlich auch Parteistellung in der Bauverhandlung haben. Aber der Nachbar kann jedoch seine Parteistellung wieder verlieren, wenn er bei Ladung bzw. rechtmäßiger Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt. Daher gelten alle Liegenschaften im Bauland als benachbarten Liegenschaften der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, die eine gemeinsame Grenze haben oder die nur durch Fahnen bzw. durch eine maximal zwanzig Meter breite öffentliche Verkehrsfläche voneinander getrennt sind. Unter Fahnen ist ein Zufahrtsstreifen zu einem Grundstück zu verstehen, das nur durch diesen mit einem öffentlichen Verkehrsweg verbunden ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn eine Person es versäumt hat rechtzeitig Einwendungen zu erheben und wenn sie aus diesem Grund ihre Parteistellung verloren hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem die Einwendungen nachträglich nachholen. Für die nachträgliche Einbringung der Einwendungen muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war rechtzeitig Einwendungen zu erheben und dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass die Einwendungen nur innerhalb zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, aber spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache erhoben werden können. Sodann hat die Behörde zu entscheiden, ob die betreffende Person durch ihre nachträgliche Einwendungen wieder die Parteistellung erlangt hat.

Außerdem kann der übergangene Nachbar die Zustellung des Bescheides der mündlichen Verhandlung verlangen und sodann innerhalb der Rechtsmittelfrist dagegen Berufung erheben. Für den übergangenen Nachbarn besteht jedoch auch dann die Möglichkeit Berufung gegen den Bescheid zu erheben, wenn ihm dieser Bescheid zwar nicht zugestellt worden ist, aber gegenüber anderen Parteien des Verfahrens bereits erlassen wurde, wobei in diesem Fall die bloße Kenntnis vom Inhalt des Bescheids genügt.

Auch die Nachbarrechte müssen berücksichtigt werden, denn diese Rechte dienen nicht nur zur Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch zum Schutz der Nachbarn. Daher ist die Baubehörde verpflichtet die Einhaltung der Rechtsordnung sowie auch die Rechte der Nachbarn zu gewährleisten. Wie bereits erwähnt, erfolgt die Geltendmachung der Nachbarrechte durch den Nachbarn selbst durch die Erhebung von Einwendungen vor der Bauverhandlung oder spätestens bei der Bauverhandlung.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn keine Versagungsgründe vorliegen, ein Anspruch auf Erteilung der schriftlichen Baubewilligung besteht. Somit wird also mit dem Baubewilligungsbescheid ausgesprochen, dass der Bau nicht gegen baurechtliche Bestimmungen verstößt. Diese erteilte Baubewilligung erlischt jedoch, falls nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit der Bauführung begonnen wird, wobei jedoch eine Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund grundsätzlich möglich ist.

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