Was versteht man unter Gläubigerverzug bzw. Annahmeverzug?




Man muss auch zwischen Schuldner- und Gläubigerverzug unterscheiden. Ein Schuldnerverzug wird auch Leistungsverzug genannt und liegt vor, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlt bzw. wenn er die Verbindlichkeit nicht zur gehörigen Zeit und nicht am gehörigen Ort erfüllt. Gläubigerverzug wird auch Annahmeverzug genannt und ist wiederum gegeben, wenn der Gläubiger die ihm vom Schuldner ordnungsgemäß zur richtigen Zeit und am gehörigen Ort angebotene Leistung nicht annimmt. Der Schuldner kann den Gläubiger nicht zur Annahme der Leistung zwingen, aber er hat das Recht die Gegenleistung zu verlangen, wenn der Gläubiger seine Leistung ungerechtfertigt nicht annimmt. Da der Gläubiger nicht zur Annahme verpflichtet ist, stellt der Gläubigerverzug nur eine Obliegenheitsverletzung dar. Wenn jedoch der Schuldner ein Interesse an der Annahme hat, das über jenes am Erhalt der Gegenleistung hinausgeht, hat er ein Recht auf die Abnahme. Als Beispiel wäre etwa zu nennen, dass wenn ein Künstler ein Theater mit seinen Werken gestaltet, er somit auch ein Interesse daran hat, dass seine Werke an die Öffentlichkeit gehen. Zögert somit der Gläubiger die Leistung anzunehmen, geht die Preisgefahr auf ihm über.

Das bedeutet, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird und der Gläubiger trotzdem die Gegenleistung erbringen muss, wenn während des Gläubigerverzuges die Sache durch Zufall untergeht. Wenn der Schuldner vom Gläubigerverzug Kenntnis erlangt, kann er auch die zu leistende Sache einfach beim Gericht hinterlegen, was ihm wiederum von seiner Schuld befreien kann. Aufgrund eines Gläubigerverzugs hat aber der Schuldner keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Gläubiger. Der Schuldner kann jedoch für Aufwendungen, die er auf die Sache im Interesse des Gläubigers gemacht hat, Vergütung fordern. Der Gläubigerverzug endet, wenn der Gläubiger die Leistung annimmt, die Vertragspartner einvernehmlich die Fälligkeit hinausschieben oder wenn die Schuld aus einem anderen Grund erlischt. Ein Gläubigerwechsel wird auch als Zession bezeichnet. Die Zession ist die Forderungsübertragung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, wobei der Forderungsinhalt aufrechterhalten bleibt. Bei einem Gläubigerwechsel bleiben die Verpflichtung und der Schuldner gleich, während sich die die Rechtszuständigkeit bezüglich der Forderung auf einen anderen Gläubiger ändert. Ein Gläubigerwechsel erfolgt durch Zessionsvertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger. Zunächst steht der Schuldner nur mit dem alten Gläubiger in einer Rechtsbeziehung und erhält dann durch die Zession einen neuen Gläubiger.

Erwähnenswert ist, dass die Zession weder der Verständigung noch der Zustimmung des Schuldners bedarf, weil die Zession keine Veränderung des Schuldinhalts bewirkt und dem Schuldner daraus keine Nachteile entstehen. Jedoch ist es empfehlenswert dem Schuldner über einen Gläubigerwechsel in Kenntnis zu setzen, weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass der Schuldner die Leistung an den alten Gläubiger erbringt.

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