Rechtssubjekte können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Jeder Mensch ist eine Privatperson bzw. natürliche Person und ist somit auch rechtsfähig. Juristische Personen sind Gebilde, denen Rechtsfähigkeit durch das Gesetz eingeräumt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. In vielen Fällen kann der Todesbeweis nicht erbracht werden, obwohl Hinweise darauf deuten, dass er vorliegt. Aber jede Person kann einen Todeserklärungsantrag stellen, wenn die für Tod erklärte Person z.B. verschollen ist. Verschollenheit liegt vor, wenn der Aufenthalt einer Person während längerer Zeit unbekannt ist und ernsthafte Zweifel am Überleben dieser Person besteht.
Jede natürliche Person ist handlungsfähig. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die Handlungsfähigkeit wird nicht schon mit der Geburt erworben, sondern wird von der Rechtsordnung nur jenen Personen zuerkannt, die in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in vernünftiger Weise zu ordnen und sich rechtsgemäß zu verhalten. Daher hängt die Handlungsfähigkeit einerseits vom Alter und andererseits vom Geisteszustand einer Person ab. Voll handlungsfähig sind nur erwachsene Personen, die geistig gesund sind. Als Erwachsene werden Personen über 18 Jahren bezeichnet; Personen unter sieben Jahren sind Kinder, Personen bis vierzehn Jahre sind unmündige Minderjährige, Personen von vierzehn bis achtzehn Jahre sind mündige Minderjährige. Von der Handlungsfähigkeit sind die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit zu unterscheiden.
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen. Personen unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig. Somit können sie nur durch ihren gesetzlichen Vertreter Rechte erwerben und sich verpflichten, aber nie durch eigene Handlungen. Wenn jedoch das Kind geringfügige Geschäfte abschließt, die von Personen in seinem Alter üblich angeschlossen werden, so wird diese Pflicht rechtswirksam, wie z.B. Kauf einer Wurstsemmel.
Die Deliktsfähigkeit wiederum hängt wie die Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit vom Alter und vom Geisteszustand der Person ab. Deliktsfähig ist jede Person ab dem vierzehnten Lebensjahr. Wenn ein Unmündiger einen Schaden anrichtet, sind seine Aufsichtspersonen dafür verantwortlich, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Unmündigen vernachlässigt haben. Juristische Personen wiederum können entweder Personenverbände (Gesellschaften, Korporationen) oder Sachgesamtheiten (Stiftungen und Anstalten) sein. Rechtsträger können nur solche Verbände sein, die infolge ihrer Organisation besondere Interesseneinheiten bilden und bei denen die Interessen der Gesellschaft von jenen der einzelnen Mitglieder unterschieden werden können. Von den Handelsgesellschaften sind Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf jeden Fall juristische Personen; Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sind keine juristischen Personen. Auch eingetragene Erwerbsgesellschaften, Vereine, Stiftungen (z.B. Stiftungen zu Forschungszwecken) und Anstalten (z.B. Studentenheime) sind als juristische Personen zu behandeln.
Daneben gibt es auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes, wie vor allem Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und gesetzliche Interessenvertretungen, wie z.B. Arbeiterkammer. Juristische Personen sind somit keine Menschen sondern Gebilde, die selbständige Träger von Rechte und Pflichten sind. Juristische Personen sind den natürlichen Personen gleichgestellt und sind rechtsfähig. Sie haben mit einigen Einschränkungen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Solch eine Einschränkung wäre z.B. bei Familienrechte und Persönlichkeitsrechte gegeben, da diese Rechte eine natürliche Person voraussetzen und somit nicht von juristischen Personen ausgeübt werden können. Auch wenn der juristischen Person Rechtsfähigkeit zukommt, kann sie nicht selbst handeln und benötigt daher natürliche Personen, die für sie tätig werden.
Wenn die Organe, also natürliche Personen, der juristischen Person Rechtsgeschäfte eingeht oder rechtswidrig sowie schuldhaft handelt, werden diese Geschäfte bzw. die rechtswidrige und schuldhafte Handlung der juristischen Person zugerechnet. Dadurch kann somit die juristische Person schadenersatzpflichtig werden.