Bei den Rechtspersönlichkeiten ist auch die Stellvertretung zu beachten. Grundsätzlich muss sich jeder sein Verhalten selbst zurechnen lassen, aber eine Ausnahme besteht bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten im Wege der Stellvertretung. Bei der Stellvertretung ist wiederum zwischen mittelbare und unmittelbare Stellvertretung zu unterscheiden. Ein Beispiel für mittelbare Stellvertretung wäre: eine Hilfsperson B schließt für A einen Kaufvertrag mit C ab und übergibt dann die von C erworbene Sache an A. Dabei stehe alle Rechte aus dem Vertrag mit C dem B zu, B wird zunächst auch Eigentümer des Kaufgegenstandes und ihm treffen auch alle Pflichten. A erlangt indirekt die gewünschte Sache, indem B alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit C dem A überträgt. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des C nötig.
Die unmittelbare Stellvertretung ist einfacher, da sie eine direkte Berechtigung und Verpflichtung des Vertretenen A ermöglicht. Bei einer unmittelbaren Stellvertretung wirkt die vom Vertreter B abgegebenen Erklärungen so als wären sie vom Vertretenen A und Erklärungen die an den Vertreter B gehen, wirken so als wären sie direkt an den Vertretenen A zugegangen. Im Falle der unmittelbaren Stellvertretung kommt ein Kaufvertrag den der B als Vertreter des A mit dem C abschließt zwischen den Vertretenen A und C zustande. Daher bestehen sämtliche Rechte und Pflichten auch nur zwischen A und C. Damit die Handlung des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet werden kann, muss der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln, geschäftsfähig sein und eine Vertretungsmacht haben.
Die Vertretungsmacht ist eine Vollmacht vom Vertretenen und räumt dem Vertreter die Befugnis ein ihm zu vertreten. Dabei ist zu beachten, ob der Vertretene dem Vertreter eine Generalvollmacht oder eine Einzelvollmacht einräumt. Bei der Generalvollmacht ist der Vertreter zu allen Geschäften bevollmächtigt, die den Vertretenen betrifft. Ist der Vertreter aber nur befugt bestimmte Geschäfte abzuschließen, liegt Einzelvollmacht vor. Die Vollmacht erlischt mit Zeitablauf, mit Bedingungseintritt oder mit Abschluss eines Geschäftes. Sie kann jedoch jederzeit durch einseitige Willenserklärung durch Vollmachtgeber oder Vollmachthaber aufgehoben werden. Die Vollmacht wird auf jeden Fall durch den Tod oder durch den Konkurs des Vollmachtgebers oder Vollmachthabers aufgelöst.
Zu beachten ist auch die gesetzliche Vertretung. Dabei erhalten nicht vollgeschäftsfähige Personen einen gesetzlichen Vertreter, der im Namen dieser Personen Geschäfte abschließt. Beschränkt geschäftsfähige Personen können geringe Geschäfte abschließen, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Stellvertreter wären z.B. die Eltern von minderjährigen Personen, Sachwalter einer behinderten volljährigen Person, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes. Juristische Personen wiederum werden durch Organe vertreten, da sie nicht selbst handeln können.