Was sind öffentliche Sachen?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Bezeichnung öffentliche Sachen sowohl körperliche Sachen als auch nichtkörperliche Sachen umfasst, wie beispielsweise etwa unter anderem das Meer. Außerdem gibt es verschiedene Arten von Sachen, und zwar öffentliche Sachen und private Sachen. Es muss beachtet werden, dass öffentliche Sachen für die Allgemeinheit bestimmt sind und somit im Eigentum des Staates bzw. im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, wie beispielsweise etwa unter anderem öffentliche Straße oder Flüsse. Als öffentliche Sachen kommen entweder öffentliche Güter oder öffentliches Vermögen in Betracht.

Aus diesem Grund dürfen öffentliche Sachen von der Allgemeinheit, also von jeder Person im Rahmen des Gemeingebrauchs, benutzt werden. Als Beispiel dafür wären etwa öffentliche Straßen zu nennen. Außerdem lassen sich öffentliche Sachen in verschiedene Gruppen einteilen, und zwar in öffentliche Sachen im externen Zivilgebraucht sowie öffentliche Sachen im internen Verwaltungsgebrauch. Öffentliche Sachen im externen Zivilgebrauch werden wiederum in öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und in öffentliche Sachen im Sondergebrauch sowie in öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch unterteilt. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Sondernutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die über den bestimmungsgemäßen Gemeingebracht hinausgeht. Hierfür ist jedoch eine vorherige Genehmigung nötig. Dies trifft beispielsweise etwa für das Aufstellen von Tischen und Sitzmöglichkeiten vor Cafés zu, die in der Fußgängerzone gelegen sind.

Öffentliche Sachen im Sondergebrauch können jedoch erst nach Genehmigung und nur im genehmigten Umfang genutzt werden. Dies trifft beispielsweise etwa für die wasserwirtschaftliche Nutzung öffentlicher Gewässer zu. Öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch sind beispielsweise etwa öffentliche Einrichtungen. Unter öffentliche Sachen im internen Verwaltungsgebrauch sind wiederum solche Sachen zu verstehen, die nur der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, wie beispielsweise etwa Kugelschreiber im Büro oder Dienstwagen. Außerdem zählen zu den öffentlichen Sachen auch Sachen der staatskirchenrechtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise etwa Kirchengebäude und Glocken.

Es ist erwähnenswert, dass das öffentliche Vermögen auch als Staatsvermögen bezeichnet wird und ebenso dem Gemeinwohl dient. Außerdem dient das öffentliche Vermögen bzw. das Staatsvermögen grundsätzlich dem Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben. Zudem muss beim Staatsvermögen zwischen Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen unterschieden werden. Das Verwaltungsvermögen dient dem Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Außerdem wird das Verwaltungsvermögen unmittelbar vom Staat zur Erfüllung besonderer Aufgaben benötigt, wie beispielsweise etwa für ein Verwaltungsgebäude oder für eine Schule. Das Finanzvermögen wiederum dient dem Staat zur Erzielung von Einnahmen und sichert dem Staat grundsätzlich teilweise die Einkünfte zur Deckung seiner Aufgaben, wie beispielsweise etwa Wertpapiere oder Beteiligungen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass private Sachen im Gegensatz zu öffentliche Sachen im Eigentum einer Privatperson stehen, die wiederum frei über diese Sachen verfügen kann und auch berechtigt ist, jede andere Person von der Benutzung dieser Sachen auszuschließen.

Auch herrenlose Sachen müssen berücksichtigt werden. Herrenlose Sachen sind nämlich Sachen, die niemanden mehr gehören und die sich deswegen auch jede Person zueignen kann. Dabei handelt es sich in der Regel um Sachen, die der Eigentümer aufgegeben hat, weil er vielleicht nicht mehr daran interessiert ist, wie beispielsweise etwa weggeworfene Sachen. Es ist erwähnenswert, dass es ebenso besondere Arten von herrenlosen Sachen gibt. Diese besonderen Arten von herrenlosen Sachen sind jene Sachen, die außer Verkehr stehen, wie beispielsweise etwa bestimmte geschützte Tierarten. Obwohl diese Tiere zwar herrenlos sind, kann die Allgemeinheit sie trotzdem nicht oder nur beschränkt zueignen. Alle anderen Sachen, die einen Eigentümer haben, sind logischerweise nicht herrenlos.

Wesentlich sind auch bewegliche Sachen, Nebensachen, verbrauchbare Sachen sowie Gattungssachen und Speziessachen. Unter bewegliche Sachen sind alle Sachen zu verstehen, die von einer Stelle an eine andere Stelle gebracht werden können, ohne ihre Substanz dadurch zu verletzen, wie beispielsweise etwa Möbeln. Wenn die Sache aber nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz von einer Stelle an einer anderen Stelle gebracht werden kann, spricht man von unbewegliche Sachen, wie beispielsweise etwa Grundstücke. Eine Nebensache kann wiederum nur gemeinsam mit der Hauptsache genutzt werden oder ist zum ständigen Gebrauch der Hauptsache bestimmt. Die Hauptsache kann im Gegensatz zur Nebensache auch ohne eine andere Sache genutzt werden. Außerdem werden Hauptsachen und Nebensachen gemeinsam als Gesamtsache bezeichnet. Unter verbrauchbare Sachen sind wiederum jene Sachen zu verstehen, die durch ihre Nutzung zerstört werden können, wie beispielsweise etwa Brot.

Alle anderen Sachen sind unverbrauchbare Sache, wie etwa ein Auto. Als Gattungssachen kommen wiederum alle Sachen in Betracht, die nach Zahl oder Maß bzw. Gewicht bestimmt sind, wie beispielsweise etwa Mehl. Im Gegensatz zur Gattungssachen sind Speziessachen wiederum Sachen, die durch individuelle Merkmale bestimmt sind. Speziessachen sind nämlich einzigartig und können daher auch nicht beliebig nachgemacht werden, wie beispielsweise etwa Kunstwerke.

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