Unterschied zwischen öffentliche und private Sachen




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Begriff öffentliche Sachen nicht nur körperliche Sachen sondern auch nichtkörperliche Sachen, wie beispielsweise etwa Luft oder Meer, umfasst. Es muss beachtet werden, dass es verschiedene Arten von Sachen gibt. Man unterscheidet nämlich zwischen öffentliche Sachen und private Sachen. Außerdem sind öffentliche Sachen für die Allgemeinheit bestimmt und stehen somit im Eigentum des Staates bzw. einer Gebietskörperschaft, wie beispielsweise etwa unter anderem öffentliche Straße oder Flüsse. Öffentliche Sachen können entweder öffentliches Gut oder öffentliches Vermögen sein.

Daher dürfen öffentliche Sachen von der Allgemeinheit benützt werden. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass öffentlich Sachen auf jeden Fall von jeder Person im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt werden kann, wie beispielsweise etwa eine öffentliche Straße. Das öffentliche Vermögen wird auch als Staatsvermögen bezeichnet und dient in einer anderen Weise dem Gemeinwohl. Genauer ausgedrückt dient das öffentliche Vermögen bzw. das Staatsvermögen dem Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben. Beim Staatsvermögen ist zwischen Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen zu unterscheiden. Das Verwaltungsvermögen dient dem Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Das bedeutet also, dass das Verwaltungsvermögen vom Staat zur Erfüllung besonderer Aufgaben unmittelbar benötigt wird, wie beispielsweise etwa ein Verwaltungsgebäude oder eine Schule. Das Finanzvermögen dient wiederum dem Staat zur Erzielung von Einnahmen. Grundsätzlich sichert das Finanzvermögen dem Staat teilweise die Einkünfte zur Deckung seiner Aufgaben, wie beispielsweise etwa Wertpapiere bzw. Anleihen oder Beteiligungen.

Im Gegensatz dazu stehen private Sachen im Eigentum einer Privatperson, die wiederum frei darüber verfügen kann und auch jede andere Person von der Benützung ausschließen kann. Auch auf herrenlose Sachen muss eingegangen werden. Denn herrenlose Sachen sind Sachen, die niemanden mehr gehören und die sich aus diesem Grund jede Person zueignen kann. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Sachen, die der Eigentümer aufgegeben hat, weil er etwa nicht mehr daran interessiert ist, wie beispielsweise etwa weggeworfene Sachen und Müll. Es gibt auch besondere Arten von herrenlose Sachen, und zwar jene die außer Verkehr stehen, wie beispielsweise etwa bestimmte geschützte Tierarten. Diese sind zwar herrenlos, steht aber trotzdem der Allgemeinheit nicht oder nur beschränkt zur Zueignung zu Verfügung. Alle anderen Sachen, die einen Eigentümer haben, sind daher nicht herrenlos.

Auch bewegliche Sachen, Nebensachen, verbrauchbare Sachen sowie Gattungssachen und Speziessachen müssen berücksichtigt werden. Bewegliche Sachen sind alle Sachen, die von einer Stelle an eine andere Stelle gebracht werden können, ohne ihre Substanz dadurch zu verletzen, wie beispielsweise etwa Möbeln. Wenn dies nicht möglich sein sollte, handelt es sich um unbewegliche Sachen, wie beispielsweise etwa Grundstücke. Eine Nebensache wiederum kann nur gemeinsam mit der Hauptsache genutzt werden oder ist zum ständigen Gebrauch der Hauptsache bestimmt. Im Gegensatz dazu kann die Hauptsache auch ohne eine andere Sache genutzt werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Hauptsachen und Nebensachen gemeinsam als Gesamtsache bezeichnet wird. Verbrauchbare Sachen sind jene Sachen, die durch ihre Nutzung zerstört werden, wie beispielsweise etwa Brot. Alle anderen Sachen sind unverbrauchbare Sache, wie etwa ein Auto. Unter Gattungssachen sind Sachen zu verstehen, die nach Zahl bzw. Maß oder Gewicht bestimmt sind, wie etwa Mehl. Speziessachen sind dagegen wiederum Sachen, die durch individuelle Merkmale bestimmt sind. Denn Speziessachen sind einzigartig und können daher auch nicht beliebig nachgemacht werden, wie etwa Kunstwerke.

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