Was sind Umweltdelikte?




Eingangs muss erwähnt werden, dass es sich bei Umweltdelikte um bestimmte Handlungen gegen die Umwelt handelt. Dabei handelt es sich unter anderem insbesondere etwa um rechtswidrige und somit auch strafbare Handlungen gegen Boden, Wasser, Luft sowie gegen Tierbestände und Pflanzenbestände. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Täter jedoch nur dann wegen der Vornahme von Umweltdelikten zu bestrafen ist, wenn er entgegen einem behördlichen Auftrag oder entgegen einer Rechtsvorschrift gehandelt hat. Daraus kann somit entnommen werden, dass der Täter nämlich dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn er zwar eine schwere Umweltbeeinträchtigung begangen haben sollte, er aber durch diese Handlung nicht gegen einen behördlichen Auftrag oder gegen einer Rechtsvorschrift verstoßen hat.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Person auch dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn sie beispielsweise etwa aufgrund eines Bescheides die Erlaubnis erhalten hat, Abwässer in unbeschränkter Menge und auf unbestimmter Zeit in ein Gewässer einzuleiten, obwohl durch seine Handlung eine starke Verschmutzung verursacht wird. Außerdem zählen die vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt, die schwere Beeinträchtigung durch Lärm, das vorsätzliche und das fahrlässige umweltgefährdende Behandeln und Verbringen von Abfällen, das vorsätzliche und das grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen, andere Gefährdungen des Tierbestandes oder Pflanzenbestandes sowie die fahrlässige Gefährdung des Tierbestandes oder Pflanzenbestandes zu den Umweltdelikten.

Es muss ebenso beachtet werden, dass der Täter auch dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn er sich bei Vornahme eines Umweltdeliktes jedoch über eine Rechtsvorschrift oder über einen behördlichen Auftrag geirrt hat und wenn ihm dieser Irrtum auch nicht vorgeworfen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Irrtum den Täter immer dann vorgeworfen werden kann, wenn der Täter sich nicht über einem behördlichen Auftrag oder über einer Rechtsvorschrift informiert hat, obwohl er wegen seines Berufs bzw. seiner Beschäftigung oder aufgrund sonstigen Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre. Außerdem ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn er zwar ein Umweltdelikt begangen hat, aber tätige Reue zeigt, und zwar aus dem Grund, weil die tätige Reue einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Damit der Täter nicht bestraft wird, muss es jedoch bevor die Behörde von seiner strafbaren Handlung erfährt, freiwillig die von ihm herbeigeführten Gefahren bzw. Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigen, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung des Tierbestandes bzw. Pflanzenbestandes oder eines Menschen gekommen ist.

In diesem Fall hat es zur Folge, dass der Täter somit die Bodenverunreinigungen bzw. die Gewässerverunreinigungen zu beseitigen hat, indem er beispielsweise etwa die Schadstoffe absaugt, die in Gewässer ausgetreten sind oder die verschmutzte Erde abträgt. Weiters darf es zu keiner Schädigung eines Menschen oder des Tierbestandes bzw. Pflanzenbestandes gekommen sein, um nicht bestraft werden zu können. Hierbei ist zu beachten, dass der Täter jedoch die von ihm herbeigeführten Gefahren und Verschmutzungen nicht selbst zu beseitigen hat, denn vielmehr reicht es auch, wenn eine andere Person im Namen des Täters die Beseitigung der herbeigeführten Gefahren und Verschmutzungen freiwillig und rechtzeitig vornimmt; dies wird jedoch nur dann als ausreichend betrachtet, wenn der Täter sich dennoch ernsthaft darum bemüht hat, diese Gefahren und Verschmutzungen zu beseitigen, weil er keine Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine andere Person die Beseitigung dieser Gefahren und Verschmutzungen schon vorgenommen hat.

Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass die Beeinträchtigung der Umwelt, in der Form von Gewässerbeeinträchtigungen bzw. Bodenbeeinträchtigungen oder Luftbeeinträchtigungen, auf jeden Fall unter Strafe steht. Zudem muss die vorgenommene Umweltverschmutzung geeignet sein, eine Gefahr für die Gesundheit, für das Leben oder für die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen herbeizuführen bzw. geeignet sein, eine Gefahr für den Tierbestand oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeizuführen. Hierbei muss beachtet werden, dass eine größere Zahl von Menschen dann anzunehmen ist, wenn die Beeinträchtigung bzw. Verunreinigung geeignet ist, die Gesundheit bzw. das Leben oder die körperliche Sicherheit von ungefähr zehn Personen oder mehr Personen zu gefährden. Eine Umweltbeeinträchtigung liegt jedoch auch dann vor, wenn die vorgenommene Handlung der betreffenden Person eine lange andauernde Verschlechterung des Bodenzustandes bzw. des Luftzustandes oder des Gewässerzustandes bewirkt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass dann von einer langen andauernden Verschlechterung auszugehen ist, wenn sich diese Verschlechterung mehrere Monate auswirkt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine schwere Beeinträchtigung durch Lärm sodann begangen wird, wenn eine Person entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einer Weise erzeugt, dass dadurch eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen verursacht wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Lärmerzeugung derartige Geräusche entwickeln muss, die für das menschliche Ohr unangenehm sind. Die Straftat der Beeinträchtigung durch Lärm wird sodann als erfüllt zu betrachten sein, wenn Lärm auf eine Weise erzeugt wird, dass dadurch bei ungefähr zwanzig Personen oder mehr Personen dauernde Hörschäden herbeigeführt werden.

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