Umweltdelikte an Luft, Wasser oder Boden




Bei den Umweltdelikten handelt es sich um Handlungen gegen die Umwelt, wie z.B. gegen Boden, Wasser, Luft sowie Tierbestand und Pflanzenbestand. Bei den Umweltdelikten ist der Täter nur dann zu bestrafen, wenn er entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag gehandelt hat. Das bedeutet, dass der Täter nicht zu bestrafen sein wird, wenn zwar eine schwere Umweltbeeinträchtigung begangen wurde, er aber durch seine Handlung nicht gegen einer Rechtsvorschrift oder einen behördlichen Auftrag verstoßen hat. Ist es einer Person z.B. durch einen Bescheid erlaubt, Abwässer in unbeschränkter Menge und auf unbestimmte Zeit in ein Gewässer einzuleiten, wird diese Person somit trotz starker Verschmutzung nicht zu bestrafen sein.

Rechtsvorschriften sind Gesetze oder Verordnungen, die umweltrechtliche Vorschriften enthalten, wie z.B. Wasserrechtsgesetz oder Abfallwirtschaftsgesetz. Behördliche Aufträge beinhalten individuelle hoheitliche Verwaltungsakte, wie z.B. Bescheide, Genehmigungsbescheid. Zu den Umweltdelikten zählen die vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt, die schwere Beeinträchtigung durch Lärm, das vorsätzliche und das fahrlässige umweltgefährdende Behandeln und Verbringen von Abfällen, das vorsätzliche und das grob fahrlässige unweltgefährdende Betreiben von Anlagen, andere Gefährdungen des Tierbestandes oder Pflanzenbestandes sowie die fahrlässige Gefährdung des Tierbestandes oder Pflanzenbestandes.

Zu beachten ist, dass bei all diesen Straftaten der Täter nicht zu bestrafen sein wird, wenn er sich über eine Rechtsvorschrift oder über einen behördlichen Auftrag geirrt hat und ihm dieser Irrtum nicht vorgeworfen werden kann. Der Irrtum ist dann vorwerfbar, wenn der Täter sich nicht über einer Rechtsvorschrift oder über einem behördlichen Auftrag informiert hat, obwohl er aufgrund seines Berufs, seiner Beschäftigung oder sonstigen Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre. Wenn der Täter einer der aufgezählten Straftaten begangen hat und tätige Reue zeigt, wird er nicht zu bestrafen sein. Die tätige Reue stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet also, dass der Täter nicht zu bestrafen ist, wenn er freiwillig bevor die Behörde von seiner strafbaren Handlung erfährt, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tierbestandes bzw. Pflanzenbestandes gekommen ist.

Es wird somit vorausgesetzt, dass der Täter die Bodenverunreinigungen bzw. Gewässerverunreinigungen beseitigt, wie z.B. indem er die verschmutzte Erde abträgt oder indem er die in Gewässer ausgetretenen Schadstoffe absaugt. Um nicht bestraft werden zu können, darf es zu keiner Schädigung eines Menschen oder des Tierbestandes bzw. Pflanzenbestandes gekommen sein. Es ist erwähnenswert, dass der Täter die von ihm herbeigeführten Gefahren und Verschmutzungen nicht selbst beseitigen muss, denn es reicht, wenn eine andere Person in seinem Namen diese Beseitigung freiwillig und rechtzeitig vornimmt; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Täter sich ernsthaft darum bemüht hat diese Gefahren und Verschmutzungen zu beseitigen, weil er nicht weiß, dass eine andere Person die Beseitigung schon vorgenommen hat.

Die Beeinträchtigung der Umwelt setzen Beeinträchtigungen von Gewässern, Boden oder Luft unter Strafe. Die Beeinträchtigung der Umwelt wird somit von demjenigen begangen, der gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen behördlichen Auftrag Umweltverschmutzungen durch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässer, Boden oder Luft hervorruft. Diese Umweltverschmutzungen müssen geeignet sein, eine Gefahr für das Leben, für die Gesundheit oder für die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen herbeizuführen bzw. eine Gefahr für den Tierbestand oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeizuführen. Die Beeinträchtigung der Umwelt ist auch dann gegeben, wenn die gesetzte Handlung eine lange andauernde Verschlechterung des Bodenzustands, Luftzustands oder Zustands des Gewässers bewirkt. Eine größere Zahl von Menschen liegt vor, wenn die Verunreinigung bzw. Beeinträchtigung geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von ungefähr zehn oder mehr Personen zu gefährden.

Ein Tierbestand oder Pflanzenbestand ist eine Mehrzahl gleichartiger oder zusammengehöriger Tiere oder Pflanzen, die von der Gefahr betroffen sind. Tierbestand wäre z.B. das Wild oder die Vögel; ein Pflanzenbestand wäre z.B. alle Wieseblumen oder Laubbäume. Eine lange andauernde Verschlechterung ist gegeben, wenn sie sich mindestens mehrere Monate auswirkt. Die schwere Beeinträchtigung durch Lärm wird begangen, indem eine Person entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm derart erzeugt, dass dadurch eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen verursacht wird. Die Erzeugung von Lärm muss nämlich Geräusche entwickeln, die für das menschliche Ohr unangenehm sind. Die Straftat der Beeinträchtigung durch Lärm ist z.B. erfüllt, wenn Lärm derart erzeugt wird, dass dadurch bei ungefähr zwanzig oder mehr Personen dauernde Hörschäden herbeigeführt werden.

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