Was sind Freibeträge und Absetzbeträge?




Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Unter Alleinverdienern versteht man Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind, von ihren Partnern nicht dauerhaft getrennt leben und entweder ein Kind haben, wobei der Partner jährlich nicht mehr als Euro 6.000,- oder dieser bei Kinderlosigkeit nicht mehr als Euro 2.200,- verdient.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem Ehepartner bzw. Partner in einer Gemeinschaft leben. Die Höhe des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages beträgt jährlich:

• bei Kinderlosigkeit Euro 364,-
• bei einem Kind Euro 494,-
• bei zwei Kindern Euro 669,-
• bei drei und weiteren Kindern jeweils Euro 220,-

Während des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- sowie der Alleinerzieherabsetzbetrag beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Im Zuge der Einkommenssteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung kann der Absetzbetrag auch nach Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden.

Der Kinderabsetzbetrag

Steuerpflichtigen die Familienbeihilfe beziehen steht ein monatlicher Betrag in Höhe von Euro 58,40 für jedes Kind zu; ausgenommen sind jedoch Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Der Kinderabsetzbetrag wird zusammen mit der Familienbeihilfe erbracht und muss nicht selbständig beantragt werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag

Steuerpflichtige, die für ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsatzbetrag in Höhe von Euro 29,20 für das erste, Euro 43,80 für das zweite und Euro 58,40 für das dritte und jedes weitere Kind zu. Dieser Betrag steht jedoch nur insoweit zu, als weder der Steuerpflichtige, noch der Ehepartner bzw. Partner Familienbeihilfe für das Kind bzw. für die Kinder beziehen.

Der Kinderfreibetrag

Für Kinder, für welche mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, gebührt ab der Veranlagung 2009 ein Freibetrag zu. Die Höhe beträgt Euro 220,-, wenn der Freibetrag von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird; jedoch wiederum Euro 132,- pro Partner, wenn dieser von beiden Ehepartner bzw. Partner geltend gemacht wird.

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