Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden




Eingangs muss erwähnt werden, dass in Österreich grundsätzlich gilt, dass Spenden, also die freiwillige Hingabe eines Vermögenswertes, nicht absetzbar sind. Spendet man beispielsweise einem bettelnden Obdachlosen eine gewisse Summe an Geld, so kann man diesen Betrag steuerlich definitiv nicht absetzen. Dies nämlich würde zu eine Unüberblickbarkeit diverser Spenden führen, eine Beweislast für die Hingabe wäre ohnehin nicht gegeben, der Verwaltungsaufwand des Staates wäre enorm.

Mitunter aus diesem Grund findet man im österreichischem Gesetz genaue Regelungen, insbesondere Ausnahmeregelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden. Das Gesetz bestimmt, dass gewisse Spenden, welche betraglich limitiert sind, nämlich auf exakt zehn Prozent des Jahreseinkommens, abzugsfähig sind und man also steuerlich begünstigt wird. Hierbei verbal unterschieden wird jedoch wiederum zwischen Betriebsausgaben, also jenen Ausgaben aus einem Betriebsvermögen und den sogenannten Sonderausgaben, also jenen Beträgen, die aus Privatvermögen geleistet werden. Darunter fallen finanzielle Zuwendungen an öffentliche Bildungseinrichtungen, wie beispielsweise etwa Universitäten, die österreichische Akademie der Wissenschaften, Forschungseinrichtungen, Spenden an mildtätige, soziale Vereine sowie Einrichtungen für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe aber auch Zahlungen an die Österreichische Nationalbibliothek, sowie an bestimmte, quasi wichtige österreichische Kultureinrichtungen, wie beispielsweise Museen.

Sogar Spenden an das Bundesdenkmalamt oder auch jene an Dachverbände zur Behindertensportförderung sind steuerlich absetzbar. Eine genaue Liste aller Spendenempfänger, die eine steuerliche Absetzung ermöglichen, findet man seit 31.Juli 2009 auf der Internet-Präsenz des Finanzministeriums, kurz BMF.

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