Was sind Dienstbarkeiten?




Unter Servituten werden Dienstbarkeiten verstanden, sie sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache. An einer eigenen Sache kann grundsätzlich kein Servitut bestehen, denn niemanden kann seine eigene Sache dienen; nemini res propria potest servire, aus dem lateinischen übersetzt. Grundsätzlich ähneln viele DIenstbarkeiten den schuldrechtlichen Forderungen. Allerdings hat der Servitutsberechtigte im Gegegnsatz zu den obligatorischen Nutzungsrechten, wie beispielsweise die Miete, die Leihe oder die Pacht, eine absolut geschützte Rechtsposition. Er kann also mittels Servitutsklage die Möglichkeit, sein Servitut gegenüber jedermann durchzusetzen.

Durch ein Servitut kann der eigentliche Eigentümer einer Sache durch das Servitut gezwungen sein, etwas zu dulden oder etwas zu unterlassen. Wenn der eigentliche Eigentümer zum Vorteil des Berechtigten etwas zu dulden hat, so nennt man dies bejahende Dienstbarkeit, wird er allerdings gezwungen etwas zum Vorteil des Berechtigten zu unterlassen, so wird dies verneinende Dienstbarkeit genannt. Die Verpflichtung darf allerdings nie in einem aktiven Tun des Eigentümers bestehen. Zu Verbildlichung einige Beispiele: Ein Wegerecht beziehungsweise Wegeservitut berechtigt den Berechtigten über das grundstück des Eigentümers zu gehen.

Allerdings kein Servitut entsteht, wenn der Eigentümer gezwungen wird, beispielsweise jährlich zehn Flaschen Wein beim Berechtigten abzuliefern. Bei den Servituten unterscheidet man grundsätzlich zwischen Personaldienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten. Personaldienstbarkeiten sind dadurch gekenntzeichnet, dass immer eine bestimmte Person Servitutsberechtigter ist. Beispielsweise finden wir diese Konstellation beim Gebrauchsrecht, beim Wohnrecht, oder auch beim Fruchtgenussrecht. Bei den Grunddienstbarkeiten ist die Berechtigung mit dem Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft verbunden. Diese Konstellation findet sich im Wegerecht, bei der Dachtraufe oder auch im Recht, ein Haus am Nachbargrundstück abzustützen wieder. Grundsätzlich können alle Dienstbarkeiten nicht übertragen werden, eine einzige Ausnahme allerdings stellt das Fruchtgenussrecht dar, und müssen seitens des Berechtigten möglichst schonend ausgeübt werden; servitus civiliter exceranda est, aus dem lateinischen übersetzt).

Wie alle anderen Sachenrecht auch, bedarf es für die Begründung von Servituten gemäß dem Prinzip der kausalen Tradition eines gültigen Titel und eines gültigen Modus. Titel können ein Servitutsbestellungsvertrag oder auch eine letztwillige Verfügung, also ein Tastament sein. Modus ist bei unbeweglichen Sachen die Einverleibung im Lastenblatt des jeweiligen Grundbuches. Praktisch von hoher Bedeutung ist der Erwerb von Servituten durch Ersitzung, bei Liegenschaften bedarf es 30 Jahre andauernde, redliche und echte Nutzung. In so einer Konstellation ist der Titel also die Ersitzung. Beispielsweise ersitzt man ein Wegerecht, wenn man 30 jahre lang im Glauben das auch zu dürfen, einenWeg im Eigentum eines Dritten benutzt. Wurde ein solches Recht ersessen, so kann man die Eintragung in das Grundbuch beantragen.

Dienstbarkeiten erlöschen grunsätzlich mit dem Untergang der dienenden Sache oder aber auch infolge von langjähriger Nichtausübung. Die Verjährung beläuft sich dabei auf 30 Jahre, bei juristischen Personen auf 40 Jahre. Ein kleiner Sonderfall beim Erlöschen von Dienstbarkeiten tritt ein, wenn der Eigentümer dem Berechtigten sein beispielsweise Wegerecht entzieht beziehungsweise unmöglich macht. Wenn sich in solche einem Fall der Berechtigte drei Jahre lang nicht um sein bestehenden Servitut bemüht, so erlischt es binnen dieser drei Jahre ebenfalls. Diese seltenere Konstellation nennt sich aus Freiheitsersitzung durch den Eigentümer. Personaldienstbarkeiten enden freilich mit dem Tod des jeweils Berechtigten.

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