Was ist eine Sache?




Das Sachenrecht beschäftigt sich mit der Frage, wem Sachgüter gehören sowie wer über sie herrschen und verfügen darf. Unter Sachenrecht fallen unter anderem der Besitz, das Eigentum, das Pfandrecht, die Dienstbarkeit und das Erbrecht. Eine Sache ist alles, was sich von der Person unterscheidet und zum Gebrauch der Menschen dient. Eine lebende Person und ihre Glieder sind somit keine Sache. Tiere sind zwar auch keine Sachen, werden jedoch als solche behandelt, wenn keine abweichende Regelungen bestehen. Bei den Sachen unterscheidet man wiederum zwischen bewegliche und unbewegliche Sachen, schätzbare und unschätzbare Sachen sowie herrenlose Sachen. Beweglich ist eine Sache dann, wenn sie von einer Stelle zur anderen versetzt werden kann, ohne ihre Substanz zu verletzen. Bewegliche Sachen werden auch als Fahrnis bezeichnet. Unbewegliche Sachen wiederum können nicht von einer Stelle zur anderen Stelle versetzt werden, ohne dass man ihre Substanz verletzt. Unbewegliche Sachen werden auch Liegenschaften genannt.

Wenn jedoch eine bewegliche Sache Zugehör einer unbeweglichen Sache ist, gilt sie als unbewegliche Sache. Als Zugehör gilt eine Nebensache, die nicht Teil der Hauptsache ist, aber der Hauptsache zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient; z.B. ein Kalb, das auf der Weide herumspringt gilt als Zugehör, denn sie wird als unbewegliche Sache betrachtet; sollte das Kalb jedoch sterben, gilt es als bewegliche Sache, weil dann keine Zubehöreigenschaft mehr besteht.

Eine Sache ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung zerlegt werden kann. Falls eine Sache aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zerlegt werden kann oder nur mit Minderung ihres Wertes zerlegt werden kann, stellt diese eine unteilbare Sache dar. Auch Sachen, deren Teilung gesetzlich verboten ist, gehören zu den unteilbaren Sachen. Wenn sich der Wert einer Sache in Geld ausdrücken lässt, liegt eine schätzbare Sache vor. Beim Wert der Sache ist wiederum zwischen objektiven Wert und subjektiven Wert zu unterscheiden. Der objektive Wert der Sache wird nach dem Nutzen bestimmt, den sie für jede Person hat. Der objektive Wert wird üblicherweise durch den Verkehrswert, den Ertragswert oder durch den Herstellungswert ermittelt. Der Verkehrswert wird auch als Austauschwert bezeichnet und ergibt sich aus dem Preis, der normalerweise für die Sache erzielt werden kann. Der Ertragswert wiederum ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reinertrages einer Sache.

Der Herstellungswert richtet sich nach den Kosten der Anfertigung der Sache. Der subjektive Wert ergibt sich aus den besonderen Beziehungen des Berechtigten zur Sache, wie z.B. ein Rollstuhl für einen Gelähmten. Der subjektive Wert kann auch in eine Art Gefühlsbeziehung bestehen, wie im Wert der besonderen Vorliebe, z.B. die Taschenuhr des Großvaters. Herrenlose Sache sind Sachen, die niemandem gehören. Bei herrenlosen Sachen handelt es sich oft um Sachen, die der bisherige Eigentümer aufgegeben hat, weil er kein Interesse an ihnen mehr hat, wie z.B. an alte Kleider, alte Autos oder alte gelesene Zeitschriften. Ursprünglich herrenlose Sachen kommen eher sehr selten vor. Ursprünglich herrenlose Sachen sind Sachen, die nie im Eigentum einer Person gestanden sind, wie z.B. Insekten. Da herrenlose Sachen niemandem gehören, darf sich jeder diese aneignen; mit Ausnahme von Sachen, die dauernd herrenlos sind, wie z.B. Vogelarten, deren Fang verboten ist.

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