Definition und Unterscheidung von Sachen




Wie in Europa nicht unüblich ist eine Sache in Österreich all das, was von einer Person unterscheidbar ist und zusätzlich zum Gebrauch der Menschen dient. Dieser Begriff der Sache ist also ein sehr weiter, er umfasst allerdings nicht nur das Sachenrecht selbst, sondern alle nur erdenkbaren Vermögenswerte, so also auch diverse Schuldrechte, die sich doch eigentlich stark von den Sachenrechten unterscheiden. Das Sachenrecht beschäftigt sich daher bei weitem nicht mit allen Sachen sondern ausschließlich mit körperlichen Sachen, solche Sachen also, die durch die menschlichen Sinne wahrgenommen werden können. Tiere sind zwar keine Sachen im allgemeinen Sinn, allerdings werden sie wie Sachen behandelt. Eine Ausnahme, die Tiere von Sachen unterscheidet, gibt es im sogenannten Schadenersatzrecht, wonach diese beispielsweise bei einem Unfall Schadenersatzansprüche, wie zum Beispiel Tierarztkosten, haben.

Sachen können vorab nach den Eigenschaften beweglich und unbeweglich unterschieden werden. Beweglich ist eine Sache dann, wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz von einer zur anderen Stelle versetzt werden kann. Andernfalls ist eine Sache unbeweglich. Eine solche Unterscheidung scheint vorerst recht unwichtig, allerdings ist sie von großer Bedeutung, wenn es um die Rechtsfolgen einer Sache geht. Besonders hervorzuheben ist hierbei der vorhin erläuterte modus, die Übergabe einer Sache. Während das Eigentum an unbeweglichen Sachen, also beispielsweise die Übergabe eines Hauses, eines Grundstückes, einer Liegenschaft durch Eintragung im Grundbuch übertragen wird, wird die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen durch Übergabe erzielt. Gezielt zu unterscheiden sind dabei Sachen, die fest mit einem Grundstück verbunden sind. Diese teilen nach dem Grundsatz superficies solo cedit das Schicksal des Grundstückes selbst. Der verbundene Bestandteil ist sonderrechtsunfähig. Beispielsweise kann eine sonst bewegliche Hundehütte, die aus zweckmäßigen Gründen fest mit dem Boden verankert werden, kein eigenes Rechtsschicksal mehr haben, sie teilt daher das Schicksal des gesamten Grundstückes, des Hauses et cetera.

Neben der eben genannten Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen kann man die Sache im rechtlichen Sinn auch wie folgt differenzieren: Einfache Sachen und zusammengesetzte Sachen. Einfache Sachen bestehen aus lediglich einem einzigen Stück, sie sind eine Einheit, die man, egal, ob sie ursprünglich oder künstlich zusammengefügt wurden, nicht mehr zerlegen kann, ohne sie zu zerstören. Verbildlichen kann man einen Ehering oder auch eine gehauene Skulptur aus Stein. Neben diesen Einfachen Sachen existieren die zusammengesetzten Sachen. Inzwischen diesen Sachen unterscheidet man weiter zwischen selbstständig zusammengesetzten Sachen und unselbstständig zusammengesetzten Sachen. Zusammengesetzte Sachen bestehen, wie der Name erschließen lässt, aus mehreren einzelnen Bestandteilen. Unselbstständige Sachen oder Bestandteile einer Sache stehen in einem derart engen Zusammenhang mit der Sache an sich, dass eine Abtrennung von dieser nicht zweckmäßig, also unwirtschaftlich wäre, weil der einzelne Bestandteil wirtschaftlich keinen Wert oder gar keine Funktion hätte.

Zur besseren Veranschaulichung kann man die Zentralheizungsrohre in der Wand nennen. Ohne diese könnte die Zentralheizung nicht funktionieren. Auch die Tastatur eines Mobiltelefons hat ohne das Telefon selbst keinerlei Funktion oder wirtschaftlichen Wert, ist also daher eine unselbstständig zusammengesetzte Sache. Wie eingangs bereits erwähnt gibt es daneben noch die selbstständig zusammengesetzten Sachen. Bei den selbstständigen Bestandteilen wäre eine Trennung von der Hauptsache konträr zu den unselbstständig zusammengesetzten Bestandteilen wirtschaftlich nicht sinnlos.

Als Beispiel kann man den Ehering nennen, der von einem Diamanten zusätzlich geschmückt wird. Sowohl der Diamant als auch der Ring haben für sich selbst einen wirtschaftlichen Wert. Darüber hinaus existiert auch noch das sogenannte Zubehör. Zubehör wird als eine Nebensache angesehen. Sie wird quasi der Hauptsache gewidmet, stellt allerdings einen selbstständigen Bestandteil dar, trotz noch lockerer Beziehung zur Hauptsache. Verbildlicht kann das Zubehör durch ein Handyladegerät, eine Fahrradpumpe oder auch der Traktor am Bauernhof werden.

Die Unterscheidung zwischen Zubehör und selbstständig zusammengesetzten Bestandteilen erweist sich in der Praxis oft als sehr schwierig, allerdings teilen diese dasselbe rechtliche Schicksal, demgemäß ist eine Unterscheidung in der Praxis wenig bedeutend. Allerdings unterscheiden sich die selbstständigen Bestandteile und das Zubehör krass von unselbstständig zusammengesetzten Sachen: Sie sind sonderrechtsfähig und somit nicht unbedingt vom Schicksal der Hauptsache abhängig. Im Zweifel allerdings teilen Zubehör und selbstständige Bestandteile dasselbe rechtliche Schicksal wie die Hauptsache selbst.

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