Besonderheit des Sachenrechts




Das Sachenrecht behandelt die Frage, wem eine Sache gehört und wer über sie verfügen darf. Sachenrechte werden vor allem durch dingliche Rechtsgeschäfte begründet, wie z.B. durch Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Erbrecht. Eine Sache ist alles, was zum Gebrauch der Menschen dient und sich vom Menschen unterscheidet, wie z.B. etwa Tisch, Uhr, Haus, Rechte, Dienstleistungen.

Bei den Sachen ist wiederum zwischen bewegliche und unbewegliche Sachen, teilbare und unteilbare Sachen, schätzbare und unschätzbare Sachen zu unterscheiden. Bewegliche Sachen sind Sachen, die ohne sie zu beschädigen oder zu verändern von einer Stelle zur anderen Stelle gebracht werden können. Sie werden auch Fahrnis genannt. Unbewegliche Sachen können nicht ohne sie zu beschädigen oder zu verändern von einer Stelle zur anderen Stelle gebracht werden. Unbewegliche Sachen werden Liegenschaften genannt. Unteilbare Sachen können nicht oder nur mit Minderung ihres Wertes zerlegt werden. Die Schätzbarkeit hängt davon ab, ob sich der Wert der Sache in Geld ausdrücken lässt. Es sind aber auch herrenlose Sachen zu unterscheiden. Herrenlose Sachen sind Sachen, die niemanden gehören. Das sind meist Gegenstände, die der bisherige Eigentümer aufgegeben hat, weil er nicht mehr an ihnen interessiert ist, wie z.B. etwa alte Kleider. Sachen, die bisher noch nie jemand gehört haben, sind sehr selten, wie z.B. etwa Insekten.

Das Haare abschneiden gegen den Willen ist keine Sachbeschädigung, weil der lebende Mensch und alle seine Glieder keine Sachen sind, sondern eine Person. Dies könnte daher höchsten als Körperverletzung gelten. Tiere sind zwar keine Sachen und werden auch durch besondere Gesetze geschützt, aber wenn keine abweichende Regelungen bestehen, sind Vorschriften, die für Sachen gelten auch auf Tiere anzuwenden. Besitz wird dadurch begründet, indem man eine Sache in seiner Gewahrsame hat. Die Person, die die Sache in seiner Gewahrsame hat, ist der Inhaber. Wenn aber der Inhaber der Sache den Willen hat, sie für sich als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Beim Besitz muss zwischen Teilbesitz und Mitbesitz unterschieden werden. Teilbesitz ist der Alleinbesitz an einem selbständigen Teil einer Sache. Mitbesitz wiederum bedeutet, dass mehrere Personen gemeinschaftlich Besitz an einer ungeteilten Sache hat.

Der Besitz geht verloren, wenn die Sache vernichtet oder verloren wird, ohne dass Hoffnung besteht sie wiederzufinden; wie z.B. etwa Buch wird verbrannt, Hut fällt in eine tiefe Gletscherspalte. Besitzverlust tritt auch dann ein, wenn die Sache freiwillig verlassen wird; wie z.B. etwa alte Zeitungen im Mülleimer geben. Wird die jeweilige Sache von einem anderen erworben, führt dies auch zum Besitzverlust des bisherigen Besitzers.

Eigentum unterscheidet sich vom Besitz und ist alles, was jemandem gehört. Der Eigentümer einer Sache hat das Recht mit seiner Sachen zu machen was er möchte und ist befugt jeden anderen davon auszuschließen. Der Eigentümer darf seine Sache beliebig gebrauchen oder zerstören, sie veräußern, verpfänden oder vererben. Zum Eigentumsrecht gehört auch das Nachbarrecht. Beim Nachbarrecht ist es erwähnenswert, dass jeder Grundstückseigentümer, die unter anderem durch Rauch, Abwässer, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche und Erschütterungen eines Nachbargrund belästigt werden, befugt sind diese schädigenden Einwirkungen, die als unzulässige Immissionen bezeichnet werden, unter bestimmten Voraussetzungen zu unterbinden. Der bedrohter Nachbar hat ein Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Immission. Außerdem kann der Nachbar Ersatz des ihm dadurch zugefügten Schadens verlangen, wenn dem anderen Nachbarn bezüglich der unzulässigen Immission ein Verschulden trifft. Anders ist es jedoch, wenn die Immissionen durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden. In diesem Fall sind Immissionen die von solch einer Anlage ausgehen auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten. Der gestörte Grundstückseigentümer hat dagegen jedoch Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens. Bei der Vertiefung eines Grundstücks ist zu beachten, dass ein Grundstück nicht so vertieft werden darf, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn dadurch die nötige Stütze verliert.

Falls ein Nachbar davon betroffen sein sollte, kann dieser Unterlassung, Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Schadenersatz begehren. Beim Eigentum ist zwischen Alleineigentum und Miteigentum zu unterscheiden. Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen Eigentümer derselben ungeteilten Sache sind. Beim Alleineigentum steht das Eigentumsrecht an einer Sache nur einer Person allein zu; d.h. diese Person darf mit sein Eigentum verfahren wie sie möchte. Interessant ist, dass wenn eine Person ein Gebäude auf ein fremdes Grundstück baut, der Grundstückeigentümer an dem Gebäude Eigentum erwirbt. Er muss jedoch dafür dem Bauführer die notwendigen Kosten ersetzen. Wenn aber der Grundstückeigentümer mit fremdem Material ein Gebäude auf sein Grundstück baut, erwirbt er auch Eigentum am Bauwerk. Der Grundstückeigentümer muss jedoch dem Eigentümer des Materials Ersatz leisten, wenn er wusste, dass es nicht sein Material ist.

Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte sind im Grundbuch einzutragen. Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder anderen Person wirksam ist, wie z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten.

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