Was ist die Kapitalertragsteuer und welche Einkünfte unterliegen der Kapitalertragsteuer?




Die Kapitalertragsteuer, oder auch abgekürzt durch KapErtSt, KESt, KapESt sowie auch KapSt wird in die Kategorie der Steuern eingeordnet und ist eine weitere, besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass wenn Kapitalerträge wie Zinsen bei Spareinlagen oder anderen Veranlagungen erwirtschaftet werden, diese Erträge und der daraus resultierende Gewinn mit einem bestimmten Steuersatz versteuert werden müssen. Die Kapitalertragsteuer wird bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Eine Ausnahme der Handhabung als solche tritt ein, wenn die Kapitalertragsteuer als sogenannte Abgeltungsteuer ausgestaltet ist. Die Kapitalertragsteuer ist nämlich fast vollständig als Abgeltungssteuer konzipiert. Sowohl für Kapitalanlagen des Privatvermögens als auch solche des Betriebsvermögens, vor allem Sparbuchzinsen und Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, gilt die Einkommensteuer endgültig als abgegolten. Zu den endbesteuerten Zinserträgen zählen Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken sowie aus sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Darüber hinaus sind auch Erträge aus Forderungswertpapieren erfasst, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet.

Wie in fast allen anderen europäischen Staaten, unterliegen auch in Österreich die Erträge aus dem Kapitalvermögen der jeweiligen Einkommenssteuer. Die auf die Zinserträge entfallende Einkommensteuer wird von den jeweiligen Finanzbehörden oftmals direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert. Schuldner der entstehenden Zinsbeträge sind beispielsweise Banken, Versicherungen oder auch Kapitalgesellschaften, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder auch der Inhaber des Handelsgewerbes bei einer stillen Gesellschaft. Diese sind auch als Steuerzahler für den korrekten Ablauf, insbesondere für die rechtmäßige Einbehaltung sowie Abfuhr der Zinsbeträge an die zuständigen Finanzbehörden, konkret an die zuständigen Finanzämter Österreichs, verantwortlich. Der Bezieher der Kapitalerträge erhält im Übrigen nur den Nettobetrag ausbezahlt.

Hierzulande beläuft sich sie Kapitalertragsteuer, die häufig ausschließlich in Großbuchstaben mit KEST, richtigerweise aber wie folgt KESt abgekürzt wird, einheitlich auf 25 Prozent. Dies geschieht unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Wenn lohnsteuerpflichtige und Zinseinkünfte maximal Euro 10.000,- pro Jahr ausmachen, kann ein Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragssteuer gestellt werden. Sind in den Einkünften keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, so beträgt diese Grenze zum Rückerstattungsantrag exakt Euro 8.887,-.

Wie bereits eingangs kurz erwähnt, ist die Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer konzipiert. Der Kapitarertrag wird bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gesamteinkommens nicht mehr miteinbezogen, sobald die Kapitalertragsteuer rechtmäßig abgeführt wurde. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit zur Veranlagung zum Durchschnittssteuersatz. Hierbei wird der jeweilige Kapitalertrag zu den Gesamteinkünften dazu addiert und im Anschluss mit dem Durchschnittssteuersatz versteuert. Ausnahme in diesem Fall bilden die Kapitalerträge, die aus Beteiligungen entstammmen, die sogenannten Beteiligungserträge. Diese werden bei der Veranlagungsoption lediglich mit dem haben Durchschnittssteuersatz versteuert. Die Bestimmungen der Endbesteuerung stehen in Österreich im Verfassungsrang, konkret im sogenannten Endbesteuerungsgesetz.

Doch nicht alle Kapitalerträge sind in Österreich automatisch in Höhe von 25 Prozent zu besteuern. Es existieren zahlreiche Möglichkeiten, nicht der Kapitalertragsteuerpflicht zu unterliegen. Zunächst sei die Möglichkeit genannt, die Anlagedauer beispielsweise der Spareinlagen erheblich zu erhöhen, konkret auf eine Anlagedauer in Höhe von mindestens zehn Jahren. Solche Anlagen gelten nämlich in Österreich grundsätzlich als steuerfrei, was sich vor allem bei Größen Geldsummen und -beträgen hinsichtlich der Steuerersparnis bemerkbar machen kann.

Darüber hinaus gibt es, wie bereits kurz angedeutet, weitere Optionen, die Kapitalertragsteuer legal zu umgehen. Beispielsweise seien die ATS-Anleihen, die bis 31.12.1983 emittiert sind, Fremdwährungsanleihen, die bis 31.12.1988 emittiert sind, Anleihen von internationalen Finanzinstutionen, die bis 30.9.1992 emittiert sind, inländische Wertpapierfonds, soweit man in KESt-freien Anleihen anlegt, aber auch ausländische Wertpapierveranlagungen in der Rechtsform einer Aktie, Bausparprämien Gewinnanteile bei Versicherungen sowie auch Devisenausländer genannt. Diese Möglichkeiten, Kapitalerwerbsteuer frei zu werden, ist allerdings nicht immer mit Erfolg gekrönt. Bei Bausparprämien beispielsweise sind die anfallenden Zinsen nicht steuerfrei, Devisenausländer werden nur unter ganz speziellen Bedingungen steuerfrei et cetera. Ferner besteht die Möglichkeit, junge Aktien, die sonderausgabenbegünstigt angeschafft wurden, Wohnbauanliehen bis vier Prozent des Nominales, sowie auch die sogenannten Genußscheine im Rahmen der Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Auch der Erwerb von Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt als steuerfrei.

Auf der anderen Seite besteht für bestimmte Zinserträge die Verpflichtung, sie voll zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei Zinserträgen ohne Kapitalerwerbsteuer-Abzug sind Zinsen aus Einlagen und Wertpapieren bei ausländischen Banken, Erträge ausländischer Aktien, das sind beispielsweise etwa Dividenden aus Einzeltitel einer zum Beispiel Schweizer Aktiengesellschaft, Zinsen aus Privatdarlehen, Zinsen aus der Beteiligung an Personengesellschaften und Erträge aus dem Rückkauf bestimmter kurzläufiger, wie bereits oben erwähnt bei einer Laufzeit in Höhe von maximal zehn Jahren, Lebensversicherungen hiervon betroffen. Bei Zinserträgen mit einhergehendem Kapitalerwersteuer-Abzug betrifft das die Gewinnanteile echter Stiller Gesellschafter, diverse Überschüsse aus der Abschichtung echter Stiller sowie auch Zinsen aus privat platzierten Anleihen, die sogenannten private placements.

Als Einschränkung hierfür ist allerdings dringend zu beachten, dass an Personen, für die ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht, nur die Kapitalertragsteuer, die jährlich über Euro 610,80 liegt, zurückerstattet wird. Sollte der Steuerpflichtige zusätzlich noch einen Partner oder auch Ehepartner haben, der wiederum für ihn den Alleinverdienerabsetzbetrag erhält, so kann nur so viel an Kapitalertragsteuer zurückerstattet werden, als der Rückerstattungsbetrag über dem jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrag liegt. Dieser beläuft sich einschiebend ohne Kind auf Euro 364,-, bei nur einem Kind auf Euro 494,-, bei zwei Kindern auf Euro 669,- und für jedes weitere Kind auf zusätzliche Euro 220,-.

Die Erstattung der Kapitalertragsteuer ist entweder mittels Einkommensteuererklärung, in der Arbeitnehmerveranlagung oder mit eigenem Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt für das Jahr, in dem die jeweilige Kapitalertragsteuer angefallen ist, zu beantragen. Die nötigen Formulare hierzu sind bequem im Internet auf der Web-Präsenz des Bundesministeriums für Finanzen, BMF unter dem Reiter Formulare zu finden. Der Antrag kann im Übrigen auch noch für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden.

Die Endbesteuerung in Höhe von nur 25 Prozent erweist sich hinzulande als besonders kostengünstig, wenn man den direkten Vergleich zu den Nachbarländern heranzieht. Vor allem Bezieher großer Geldvermögen kommen in den Genuss der vergleichsweisen niedrigen Besteuerung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer. Auch in Hinblick auf eine anschließende Vererbung des Vermögens erweist sich Österreich als Steuerparadies, zumal die Abgeltung im Privatbereich nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Erbschaftsteuer betrifft. Im direkten Vergleich beispielsweise zu Deutschland kann dies besser veranschaulicht werden. Beim Bezug von Euro 1.000.000,- im Jahr betragen vier Prozent vor Steuern exakt Euro 40.000,-. Daraus ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von Euro 10.000,-, sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Bei Euro 5.000.000,- Jahresbezug allerdings zeigen sich bereits markante steuerliche Unterschiede. Vier Prozent Zinsertrag vor Steuern belaufen sich auf exakt Euro 200.000,-. Daraus ergibt sich eine Einkommensteuer in Österreich in Höhe von Euro 50.000,-, in Deutschland allerdings werden hier bereits Euro 96.000,- abverlangt. Bei einem Betrag von Euro 10.000.000,- beträgt der Zinsertrag vor Steuern genau Euro 400.000,-. Bei einem solchen Betrag entstehen markante Unterschiede hinsichtlich der Einkommensteuer. In Österreich nämlich beläuft sich diese dann auf Euro 100.000,-. In Deutschland beträgt diese mehr als den doppelten Betrag, nämlich exakt Euro 202.000,- Einkommensteuer.

In Österreich hat die Kapitalertragsteuer daher logischerweise eine sehr hohe Akzeptanz gefunden. Während vor 1993 infolge der Anonymität von Sparbüchern sowie auch des Bankgeheimnisses Zinsen in der Regel nicht deklariert wurden, hat sich das Steueraufkommen durch die Kapitalertragsteuer, die wie bereits erwähnt, durch Quellensteuerabzug von 25 Prozent auf Zinserträge erhoben wird, erhöht. Die Kapitalertragssteuer stellt nach Umsatz-, Lohn-, Körperschaft-, veranlagte Einkommen- und Mineralölsteuer eine bedeutsame Einnahmequelle des Bundes dar.

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