Wann liegt Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor?




Der Europäische Gerichtshof definiert Marktbeherrschung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Damit ist gemeint, dass geprüft wird, ob ein Unternehmen dem Wettbewerb überhaupt ausgesetzt ist. Zuerst muss der relevante Markt definiert werden. Dabei wird auf alle Märkte der Mitgliedsstaaten abgestellt oder aber auch nur auf einen wesentlichen Teil dessen. Dann wird geprüft wie hoch der Marktanteil des Unternehmens ist. Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mehr als 50 %, so ist von einer Marktbeherrschung auszugehen.

Ist der Marktanteil geringer, wird zusätzlich noch auf andere Faktoren geblickt, wie etwa Abstand zum nächsten Mitbewerber, technologischer Vorsprung oder Qualität der Marke. Wenn der Marktanteil zwischen 25 % und 40 % liegt, wird es schwierig sein eine Marktbeherrschung festzustellen, bei unter 25 % ist dies nicht möglich. Wenn das Unternehmen dann seine Stellung ausnützt, dass es keine Mitbewerber hat, wird das als Missbrauch gesehen. Eine Ausnützung könnte sein, dass es überhöhte Preise gibt, Lieferverweigerungen oder sogenannte Kampfpreise, wo andere Unternehmen im gleichen Bereich mit ihren Preisen nicht mithalten können. Diese missbräuchliche Ausnutzung ist nur dann verboten, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt.

Wenn dies nicht der Fall ist, kommen unter Umständen nationale Rechtsvorschriften zur Anwendung. Wenn die marktbeherrschende Stellung ausgenutzt wird, kann die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder festsetzen. Außerdem können Geschädigte Schadenersatz verlangen.

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