Regelungen zum Kartellverbot




Im europäischen Recht gilt ein umfassendes Kartellverbot. Das heißt es dürfen keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffen werden oder Verhaltensweisen abgesprochen werden, die das Ziel haben, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen um den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder verfälschen zu können. Dies gilt für alle Wirtschaftsbereiche, wie etwa der Handel, Banken oder Versicherungen, jedoch nicht für staatliches Handeln. Der Begriff Vereinbarung wird von der europäischen Rechtsprechung weit ausgelegt. So sind darunter nicht nur Verträge zu verstehen, sondern auch mündliche Abreden oder ein gemeinsamer Konsens zwischen Unternehmen über bestimmte zukünftige Verhaltensweisen.

Außerdem entwickelte der Europäische Gerichtshof ein weiteres Merkmal, die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung, die vorliegen muss, damit der Wettbewerb eingeschränkt ist. Die Kommission hat die Möglichkeit in Unternehmen vor Ort (sogenannte dawn raids) Nachprüfungen durchzuführen. Dies wurde in einer Verordnung aus dem Jahr 2003 festgesetzt. Dabei dürfen Organe der Kommission die Räumlichkeiten des Unternehmens betreten und in Geschäftsunterlagen einsehen und diese prüfen. Weiters dürfen diese auch bei Verdacht, dass Unterlagen weggebracht wurden, in die privaten Wohnungen und Häuser von Personen des Vorstandes und der Aufsichtsräte geprüft werden, ob sich dort die Unterlagen befinden. Solche Prüfungen können auch europaweit zur gleichen Zeit in Unternehmen durchgeführt werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese zusammenarbeiten. Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob der Kartellverstoß begangen wurde, oder ob er nur versucht wurde und vorher aufgedeckt werden konnte.

Ein Verstoß gegen das Kartellverbot kann in mehreren Wegen geahndet werden. Als Erstes gilt die Abmachung als nichtig. Dann kann die Kommission Geldbußen verhängen, wobei der Betrag bis zu 10% des letztjährigen Gesamtumsatzes des Unternehmens sein kann. Dabei wird hier vor allem auf die Dauer und die Schwere des Verstoßes Bedacht genommen. Im europäischen Kartellrecht gibt es eine sogenannte Kronzeugenregelung. Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt sind, können von ihrer Geldstrafe befreit werden, wenn sie der Kommission darüber berichten und maßgeblich an der Aufklärung beteiligt sind. Je nach dem Ausmaß und der Intensität der Mitbeteiligung der Aufklärung kann die Geldstrafe auch nur reduziert werden. Die Kommission kann einzelne Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen zulassen, auch wenn sie eigentlich unter das Kartellverbot fallen würden. Dies müssen sie jedoch mit einer Verbesserung der Ware oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts begründen und muss von der Kommission genehmigt werden.

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