Staatliche Beihilfen und Förderungen der Europäischen Union




Die europäische Union hat Vorschriften und Regeln hinsichtlich Beihilfen eines Mitgliedsstaates erlassen, um damit den Wettbewerb und den Binnenmarkt in der europäischen Union zu garantieren. Es soll damit verhindert werden, dass ein Mitgliedsstaat zu sehr einen Wirtschaftsbereich durch Beihilfen begünstigt oder nationale Unternehmen gegenüber anderen fördert. Bei der Prüfung ob eine Beihilfe nach dem europäischen Recht möglich ist, sind fünf Punkte zu prüfen. Erstens muss die Zahlung von staatlicher Seite kommen, zweitens muss das Unternehmen oder der Produktionszweig durch die Zahlung begünstigt sein und es muss geprüft welcher der beiden es ist. Des Weiteren muss geprüft werden, ob die Zuwendung den Wettbewerb verfälscht und ob es unter Umständen zu Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten führt. Grundsätzlich untersagt der Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union staatliche Beihilfen.

Allerdings gibt es dazu sehr viele Ausnahmen, die im Gesetz geregelt sind. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Beihilfe erlaubt ist, wenn sie den allgemeinen Interessen der Europäischen Union nicht widerspricht. Erlaubt sind Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden von Naturkatastrophen oder andern Ereignissen. Allerdings muss dies vorher von der Kommission geprüft werden.

Außerdem hat die Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich anderer Beihilfen. Die Kommission kann entscheiden, wann eine Beihilfe mit dem europäischen Wettbewerb vereinbar ist. Dabei sind diese Bereiche, in denen die Kommission entscheiden kann, im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union Bereiche aufgezählt. Diese Bereiche sind zum Beispiel Kulturförderungen, Förderung von Regionen, Förderungen zur regionalen Wirtschaftsentwicklung oder Beihilfen für Vorhaben von europäischem Interesse, wie etwa der Airbus. Die Kommission hat dabei über wirtschaftliche und soziale Gründe zu werten und entscheiden. Des Weiteren ist 1998 die sogenannte Beihilfen-Verordnung erlassen worden. In dieser wurde geregelt, dass die Kommission Bereiche herausnehmen kann und für den europäischen Markt für vereinbar erklären kann. Damit sind die sogenannten Gruppenfreistellungen gemeint, wobei es davon verschiedene gibt. Diese können Vereinbarungen oder Branchen freistellen, wie etwa den Kfz-Betrieb. Die Kommission prüft gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten bestehende Beihilfen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht. In dieser Prüfung kann die Kommission auch entscheiden, dass der jeweilige Mitgliedsstaat die Zahlung einzustellen hat.

Weiters ist die Kommission von jeder geplanten Beihilfe zu unterrichten, wobei daraufhin innerhalb von zwei Monaten, eine Prüfung der Vereinbarkeit durchgeführt wird. Wird nach Ablauf von zwei Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt die Beihilfe als rechtmäßig. In der Prüfung wird der jeweilige Mitgliedsstaat aufgefordert, innerhalb einer Frist sich zu äußern. Die Kommission kann während dieser Prüfung jederzeit Informationen einholen. Danach entscheidet die Kommission ob die Beihilfe rechtmäßig ist oder nicht. Wenn die Beihilfe nicht rechtmäßig ist, hat der Mitgliedsstaat diese einzustellen. Tut er dies nicht, hat die Kommission die Möglichkeit, sich an den europäischen Gerichtshof zu wenden um den jeweiligen Mitgliedsstaat zu klagen. Auch der europäische Rat kann in das Prüfverfahren eingreifen und Beihilfen für vereinbar mit dem europäischen Recht erklären. Gegen die Entscheidung der Kommission kann nicht nur der jeweilige Mitgliedsstaat sondern auch das betroffene Unternehmen eine Nichtigkeitsklage vor dem europäischen Gerichtshof erheben.

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