Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit




Eingangs ist zu erwähnen, dass die Staatsbürgerschaft die Rechte und Pflichten jeder natürlichen Person in dem Staat kennzeichnet, dem sie angehört, wobei sich diese Rechte und Pflichten wiederum aus der Staatsangehörigkeit ergeben. Außerdem regelt ein Staat den Erwerb und den Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen. In der Regel wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt und in Abhängigkeit von der Staatsbürgerschaft der Eltern erworben oder aber auch durch eine Einbürgerung. Die Staatsangehörigkeit hat zudem eine wichtige Bedeutung, denn sie begründet besondere Rechte des einzelnen Staatsangehörigen als Schutzrechte und Abwehrrechte gegen den Staat sowie auch Ansprüche im Verhältnis zu anderen Personen, aber auch Teilhabemöglichkeiten am Staatsleben. Der österreichische Staatsbürger hat somit das Recht auf einen ungestörten Aufenthalt in Österreich sowie politische Rechte wie etwa unter anderen ein Wahlrecht oder eine Teilnahme an Volksabstimmungen. Weiters hat der Staatsbürger beispielsweise auch das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Staatsangehörige haben jedoch neben etlichen Rechten auch bestimmte staatsbürgerliche Pflichten, wie etwa unter anderen die Pflicht Steuern zu bezahlen. Aber der Staatsbürger hat auch eine Treuepflicht gegenüber dem Staat und wenn notwendig sogar die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes, wobei Männer wiederum auch den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren müssen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass sich die Staatsangehörigkeit einer Person in einem Dokument dokumentiert wird, die auf die betreffende Person ausgestellt ist, wie beispielsweise dem Reisepass. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft entweder durch Gesetz oder durch Verwaltungsakt erworben wird. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt, durch Erklärung oder durch Eintritt von Bedingungen stellt einen Staatsbürgerschaftserwerb durch Gesetz dar. Sollte man die Staatsbürgerschaft jedoch durch Einbürgerung erworben haben, liegt ein Staatsbürgerschaftserwerb durch Verwaltungsakt vor.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es Länder gibt, die festlegen, dass Kinder mit der Geburt die Staatsangehörigkeit der Eltern erwerben und andere Länder wieder, die festlegen, dass Kinder mit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Geburtsortes erwerben. Der Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung liegt somit dann vor, wenn das Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft der Eltern erwirbt, und zwar unabhängig vom Land in dem es geboren ist. Bei unehelichen Kindern erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter. Sollten die Eltern verheiratet sein, bekommt das Kind üblicherweise die Staatsbürgerschaft des Vaters. Beim Geburtsortprinzip bekommt jedes im Staatsgebiet geborene Kind die Staatsbürgerschaft des Geburtsortes. Somit erwirbt das Kind hierbei wiederum nur dann die Staatsbürgerschaft durch den Geburtsort, wenn im Geburtsort auch das Geburtsortprinzip anwendbar ist.
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass das österreichische Staatsangehörigkeitsrecht vor allem dem Abstammungsprinzip folgt, wonach eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils erhalten bzw. unehelichen Kindern die Staatsbürgerschaft der Mutter erhalten, und zwar unabhängig vom Geburtsort des Kindes.

Die Einbürgerung wiederum ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt bzw. Verwaltungsakt. Hierbei muss die Person freiwillig die Staatsbürgerschaft des betreffenden Landes wollen und diese auch beantragen. Dabei muss beachtet werden, dass die Einbürgerung in Österreich entweder mit Rechtsanspruch oder ohne Rechtsanspruch erfolgen kann. Wenn ein Rechtsanspruch für die Einbürgerung vorliegt, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis vorliegt, wie beispielsweise etwa eine gerichtliche Verurteilung oder eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehepartner und auf die Kinder immer ein Rechtsanspruch darstellt. Jedoch müssen auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Der Rechtanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt auf jeden Fall bei folgenden Bedingungen vor, wie etwa ein dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder fünfzehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz bei Nachweis der persönlichen und beruflichen Integration oder ein vierjähriger Hauptwohnsitz, sofern eine einjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein dreijähriger Hauptwohnsitz, sofern eine zweijährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt lebt. Weiters liegt ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vor, wenn die aufrechte Ehe mindestens seit fünf Jahren besteht, wobei der Ehepartner seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist und der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt lebt oder wenn ein einjähriger Hauptwohnsitz besteht, sofern man mindestens zehn Jahre lang die österreichische Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen hat.

Wenn kein Rechtsanspruch für die Einbürgerung vorliegt, kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgen, wenn seit mindestens zehn Jahren ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich vorliegt bzw. wenn seit mindestens vier Jahren ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie etwa Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland oder wenn etwa außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft bzw. der Kulturen im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind. Es gibt jedoch auch Länder, in denen es zulässig ist, dass Personen eine doppelte Staatsbürgerschaft oder eine mehrfache Staatsbürgerschaft besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft kann sich etwa auch durch die Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft ergeben. Eine Ehrenstaatsbürgerschaft ist eine Staatsbürgerschaft, die für eine besondere Leistung als Auszeichnung verliehen wird.

Zudem kann eine Person die Staatsbürgerschaft ebenso verlieren, wenn sie etwa eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. wenn sie in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt oder durch Entziehung beispielsweise aufgrund der Schädigung des Ansehens der Republik Österreich oder etwa durch Verzicht. Der Staatsbürgerschaftsverlust durch Verzicht ist jedoch nur dann möglich, wenn die Person, die verzichten möchte, bereits eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt und gegen sie in Österreich kein Strafverfahren oder keine Strafvollstreckung wegen einer strafbaren Handlung mit einer Strafdrohung von über sechs Monaten Freiheitsentzug anhängig ist. Außerdem darf die betreffende Person auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn sie zusätzlich eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt und kein Angehöriger des Bundesheeres ist.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Männer im wehrfähigen Alter zwischen sechszehn Jahren bis sechsunddreißig Jahren den Wehrdienst bzw. Zivildienst geleistet haben müssen oder ihre Untauglichkeit bescheinigt bekommen haben bzw. einen entsprechenden Dienst in einem anderen Staat geleistet haben müssen, dessen Leistung wegen eines internationalen Übereinkommen anerkannt wurde, damit sie auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten können. Wenn die betreffende Person jedoch schon seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Ausland hat, bildet ein noch ausstehender Wehrdienst bzw. Zivildienst oder ein anhängiges Strafverfahren keinen Hinderungsgrund, um auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten zu können.

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