Allgemeines zum Passwesen




Eingangs muss erwähnt werden, dass ein Reisepass oder ein Personalausweis für den Grenzüberschritt erforderlich ist sowie ebenso als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität dient. Daher muss auch berücksichtigt werden, dass der Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis gilt. Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses oder eines Personalausweises können persönlich bei jeder Passbehörde in Österreich, unabhängig vom Wohnsitz, erfolgen. Zudem muss beachtet werden, dass nur mehr biometrische Reisepässe mit Fingerabdrücken und Chip ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer der österreichischen Reisepässe mit biometrischen Daten beträgt zehn Jahre, wobei jedoch nach Ende der Gültigkeitsdauer ein neuer Reisepass ausgestellt werden muss. Es ist erwähnenswert, dass der neue Sicherheitspass mit einem Chip ausgestattet ist, auf dem zusätzlich zu den bisherigen Merkmalen die zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Zudem wird durch die Fingerabdrücke im Chip die Fälschungssicherheit erhöht und die Zuordnung des Reisepasses zu seinem Besitzer wird viel einfacher nachweisbar. Außerdem wird der Fingerabdruck bei Minderjährigen erst ab dem zwölften Lebensjahr erfasst. Es ist ebenso erwähnenswert, dass alle bereits ausgestellten Reisepässe bis zu jenen Zeitpunkt, der im Reisepass steht, gültig sind. Zudem ist zu beachten, dass bei mehreren Vornamen zumindest der erste Vorname im Reisepass eingetragen werden muss, wenn für alle Vornamen nicht ausreichend Platz vorhanden sein sollte. Die restlichen Vornamen können jedoch unter den amtlichen Vermerken angeführt werden.

Bei der Beantragung des Reisepasses sind einige Dokumente im Original vorzulegen, wie etwa der vollständig ausgefüllte Antrag auf Ausstellung des Reisepasses, die Personenstandserklärung, die Geburtsurkunde, bei Eheschließung ebenso die Heiratsurkunde bzw. bei Scheidung den Scheidungsurteil, den Staatsbürgerschaftsnachweis, falls zutreffend auch der Nachweis des akademischen Grades, ein Melderegisterauszug, den bisherigen Reisepass sowie ein Passfoto. Sodann ist auch eine Gebühr in der Höhe von Euro 70,- für die Ausstellung des Reisepasses zu entrichten. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Reisepasses dauert etwa zwischen drei und vier Wochen.

Auch für minderjährige Personen werden nur mehr biometrische Reisepässe mit Datenträger, also mit Chip, ausgestellt, wobei jedoch zu beachten ist, dass ab dem zwölften Lebensjahr die Reisepässe mit Fingerabdrücken ausgestellt werden. Außerdem muss beachtet werden, dass Anträge auf Ausstellung des Reisepasses nur bei persönlicher Anwesenheit des Minderjährigen eingebracht werden können. Zudem richtet sich die Gültigkeitsdauer des Reisepasses nach dem Alter der Kinder und beträgt bis zum zweiten Lebensjahr zwei Jahre sowie vom zweiten bis zum zwölften Lebensjahr fünf Jahre und ab dem zwölften Lebensjahr zehn Jahre. Bei unmündigen Minderjährigen, also Kinder unter vierzehn Jahren, hat die Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter im Beisein des unmündigen Minderjährigen zu erfolgen. Bei mündigen Minderjährigen, das heißt zwischen vierzehn Jahre und achtzehn Jahre, kann die Antragstellung wiederum durch den Minderjährigen selbst erfolgen, wobei jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entweder persönlich vor Ort oder durch eine beglaubigte schriftliche Zustimmungserklärung erfolgen muss. Wenn der Minderjährige bisher in den Reisepässen der Eltern mit eingetragen war, sind diese für die Streichung der Eintragung vorzulegen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die österreichischen Berufsvertretungsbehörden m Ausland, wie etwa Botschaften und Generalkonsulate, in dringenden Fällen befugt sind, Notreisepässe für bestimmte Anlassfälle auszustellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die ausgestellten Notreisepässe nur für einen bestimmten eingeschränkten Zeitraum gültig sind, wobei die maximale Gültigkeit ein Jahr beträgt. Wenn eine Person beispielsweise ihren Reisepass zu Hause vergessen hat und vor einer wichtigen sowie unaufschiebbaren Reise über keinen Reisepass verfügt, würde dies ein Anlassfall darstellen, der zur Ausstellung eines Notreisepasses berechtigt. Wenn eine Person den Reisepass für die Rückreise nach Österreich benötigt, weil ihr Reisepass beispielsweise im Ausland gestohlen wurde, stellt dies ebenso einen Anlassfall für die Ausstellung eines Notreisepasses dar. In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf Rücksicht genommen werden, dass nicht alle Staaten, wie etwa Türkei und Amerika, einen Notreisepass akzeptieren bzw. auch dass die Genehmigung der Einreise an weiteren Voraussetzungen, wie etwa Visum, knüpfen. Die Kosten für die Ausstellung eines Notpasses betragen Euro 70,- und für Minderjährige jedoch Euro 30,-.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass in EU-Reisepässen keine nachträglichen Namensänderungen möglich sind und dass in diesen Fällen ein neuer Reisepass zu beantragen ist, wobei jedoch die Eintragung eines akademischen Grades jederzeit möglich ist. Außerdem muss beachtet werden, dass der Reisepass auf jeden Fall dann neu ausgestellt werden muss, wenn der alte Reisepass abgelaufen ist sowie bei Namensänderungen oder wenn der Reisepass die Identität nicht wiedergibt bzw. bei Verlust oder bei Diebstahl des Reisepasses. Zudem können Kinder seit dem 15. Juni 2009 nicht mehr in den Reisepässen ihrer Eltern mit eingetragen werden.

Es ist ebenso interessant zu wissen, dass man den Reisepass entweder normal bzw. durch Expresspass oder durch Ein-Tages-Expresspass per Post zustellen lassen kann. Bei der normalen Zustellung wird der Reisepass innerhalb von ungefähr fünf Arbeitstagen mit einem RSb-Brief an die angegebene Adresse zugestellt. Bei Zustellung über Expresspass wird der Reisepass sowohl in der Produktion als auch bei der Zustellung bevorzugt behandelt. Wenn ein Ein-Tages-Expresspass beantragt wird, erhält man den Reisepass bereits am nächsten Arbeitstag mit einem eigenen Botendienst zugestellt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel