Vergleiche zwischen häuslicher Pflege und Heimpflege




Es ist wichtig häusliche Pflege nicht mit Heimpflege zu verwechseln. Die häusliche Pflege stellt die Pflege einer erkrankten Person zu Hause dar. Außerdem bezweckt die häusliche Pflege, dass der Patient sich bei einem komplikationslosen Verlauf der Erkrankung zu Hause auskurieren kann, wodurch auch verhindert wird, dass der Erkrankte andere Menschen ansteckt. Sollte sich aber der Verlauf der Krankheit verschlechtern oder sollten Komplikationen auftreten, ist der behandelnde Arzt unverzüglich darüber zu informieren sowie ein Hausbesuch zu vereinbaren.

Zu beachten ist, dass wenn eine Person krank ist und aufgrund dessen nicht arbeiten kann, er verpflichtet ist seinen Dienstgeber unverzüglich darüber zu informieren. Außerdem muss sich der Erkrankte vom Arzt konsultieren lassen und eine Krankenmeldung bzw. Krankenbestätigung verlangen, um den Dienstgeber nachzuweisen zu können, dass er sich im Krankenstand befindet. Wenn die erkrankte Person sich besser fühlt und wieder arbeitsfähig ist, muss sie sich vom Krankenstand abschreiben und die Krankenmeldung samt Vermerk der Abmeldung vom Krankenstand dem Dienstgeber überreichen. Die Abmeldung vom Krankenstand erfolgt entweder persönlich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse oder direkt online auf der Homepage der Gebietskrankenkasse.

Unter Heimpflege wiederum ist die Pflege einer Person in einem Pflegeheim zu verstehen. Durch die Heimpflege befindet sich die betreffende Person somit in stationärer Pflege. Personen, die sich in einem Pflegeheim in Heimpflege befinden haben üblicherweise Anspruch auf Pflegegeld. Für pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger, die in Heimpflege sind, besteht die Regelung, dass ihnen ein Grundbetrag, also ein Taschengeld, zusteht über den sie frei verfügen können. Um im Heim wohnen zu können, hat die pflegebedürftige Person den Heimvertrag abzuschließen und einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen, wobei sie als Gegenleistung vom Heimpersonal betreut wird. Hierbei können sich jedoch Probleme ergeben, wenn die pflegebedürftige Person geschäftsunfähig ist, was beispielsweise bei Alzheimer-Erkrankte der Fall ist. Falls die geschäftsunfähige Person einen Sachwalter hat, kann dieser für ihn den Heimvertrag abschließen; sollte die geschäftsunfähige Person jedoch keinen Sachwalter haben, kann kein gültiger Vertrag zustande kommen. Bei Personen, deren Aufenthalt im Pflegeheim von der Sozialhilfe bezahlt wird oder bei Personen, deren Unterbringungsdauer vier Wochen nicht übersteigt, wird nicht zwingend ein schriftlicher Vertrag verlangt.

Es muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, ob der Vertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde, wobei der Vertrag üblicherweise unbefristet abgeschlossen wird, weil angenommen wird, dass die pflegebedürftige Person bis zu seinem Tod im Heim bleiben möchte. Der pflegebedürftige Heimbewohner hat jedoch immer die Möglichkeit unter Einhaltung der festgelegten Kündigungsfrist den unbefristeten Vertrag zu kündigen. Wenn wichtige Gründe für die Vertragskündigung seitens des Heimbewohners vorliegen, kann auch auf die Kündigungsfrist verzichtet werden; ein wichtiger Grund wäre beispielsweise die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person, weshalb seine Pflege im Heim nicht mehr ausreichend ist. Ein befristeter Heimvertrag wird jedoch dann abgeschlossen, wenn die pflegebedürftige Person nur aufgrund der Urlaubspflege im Heim bleiben soll bzw. aufgrund eines Probewohnens. Im Falle eines solchen befristeten Vertrags endet dieser Vertrag automatisch durch Zeitablauf, wobei es keiner Kündigung bedarf. Es muss jedoch immer beachtet werden, dass pflegebedürftige Personen meist nur Kontakte zu Familienmitgliedern oder anderen Heimbewohnern haben. Aus diesem Grund wird oft ein Pflegeplatz in der Nähe der Familie gesucht. Wenn aber der Heimvertrag gekündigt wird, verlieren diese pflegebedürftigen Personen oft soziale Kontakte, weshalb es ratsam ist, zu überlegen, ob solch eine Kündigung überhaupt wünschenswert ist.

Auch die Rechte und Pflichten des Heimbewohners müssen beachtet werden. Der Heimbewohner hat unter anderem das Recht auf Freiheit, das Recht auch Achtung seines religiösen Empfindens sowie ein Recht auf Einsicht in die Pflegedokumentation. Heimbewohner sind unter anderem zur Entgeltzahlung, zur Einhaltung der Essenszeit und Ruhezeiten sowie zur Rücksichtnahme auf deren Mitbewohner verpflichtet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass niemand gegen seinen Willen in ein Heim gebracht werden darf; es darf aber auch niemand daran gehindert werden ein Heim zu verlassen.

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