Sozialversicherungsrechtliche Folgen nach der Scheidung




Wenn jeder Ehepartner aufgrund eigener Berufstätigkeit pflichtversichert ist, bestehen nach der Scheidung auch keine sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Schwieriger ist es, wenn ein Ehepartner nicht berufstätig ist und während der Ehe mit dem anderen Ehepartner mitversichert war. Denn in solch einem Fall ist die Mitversicherung nach der Scheidung zu klären.

Zu beachten ist jedoch, dass nach der Ehescheidung keine Mitversicherungsmöglichkeit mehr besteht. Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, welche innerhalb von sechs Wochen nach der Scheidung beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen ist. Man kann sich auch bei einer geringfügigen Beschäftigung günstig freiwillig selbst versichern, wobei man in diesem Fall auch gleichzeitig pensionsversichert ist. Eine Ausnahme besteht bei Ehepartnern von Beamten. Diese bleiben beim geschiedenen Ehepartner mitversichert, wenn sie schuldlos geschieden sind und vom anderen Ehepartner Unterhalt beziehen. Auf jeden Fall sorgt das Gericht dafür, dass der Ehepartner, der durch die Scheidung den gesetzlichen Sozialversicherungsschutz verliert, mit dessen Zustimmung vom Hauptverband des Sozialversicherungsträgers bestimmte Informationen bezüglich sozialversicherungsrechtliche Folgen der Scheidung und der Möglichkeit zur Fortsetzung des Versicherungsschutzes zugeschickt bekommt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehepartners einen Anspruch auf Witwenpension, wenn der verstorbene unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehepartner dem unterhaltsberechtigten Ehepartner aufgrund eines Urteils, gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Scheidung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt leisten musste. Der Anspruch auf Witwenpension besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der verstorbene geschiedene Ehegatte bis zu seinem Tod, jedoch mindestens während der Dauer eines Jahres vor seinem Tod, dem früheren Ehegatten regelmäßig Unterhalt geleistet hat. Eine bereits erworbene Witwenpension erlischt auf jeden Fall, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner wieder heiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht.

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