Verantwortlichkeitsfälle des Verwaltungsstrafrechts




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Pflichten aus den Verwaltungsvorschriften auch juristische Personen, wie beispielsweise etwa Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Vereine, oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie beispielsweise etwa offene Handelsgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie Wohnungseigentümergemeinschaften, treffen. Es muss jedoch beachtet werden, dass sich hierbei das Problem stellt, wer in einem solchen Fall überhaupt bestraft werden soll. Dieses Problem wird dadurch gelöst, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften diejenige Person strafrechtlich verantwortlich ist, die zur Vertretung nach außen befugt ist.

Es ist ebenfalls erwähnenswert, dass sich diese Vertretungsbefugnis unmittelbar auf das Gesetz oder auf einen sonstigen Rechtsakt, wie beispielsweise etwa Vereinsstatut, gründen kann. Wenn also die Aktiengesellschaft „Bayer AG“ Bauherr wäre und nicht Herr Paul Bayer, ist es fraglich wer bestraft werden soll, wenn beim Bau etwa Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. Dies wird dadurch gelöst, dass die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft „Bayer AG“ strafrechtlich verantwortlich wären.

In diesem Zusammenhang muss auch der verantwortliche Beauftragte berücksichtigt werden. Denn die Personen, die nach außen zur Vertretung berufen sind, sind jedoch dann nicht zu bestrafen, wenn sie aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellt haben, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Daraus kann somit entnommen werden, dass die zur Vertretung nach außen befugten Personen somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf eine Person oder auf mehrere Personen beschränken können, die sie als verantwortliche Beauftragte bestellt haben. Sollte ein Unternehmen räumlich oder sachlich gegliedert sein, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden, und zwar auch dann wenn eine einzelne natürliche Person Inhaber des Unternehmens ist.

Damit sichergestellt wird, dass der verantwortliche Beauftragte auch zur Verantwortung gezogen werden kann, darf als verantwortlicher Beauftragter nur eine Person bestellt werden, die einen Hauptwohnsitz im Inland hat, sie strafrechtlich verfolgt werden kann sowie ihre Bestellung nachweislich zugestimmt hat und eine entsprechende Anordnungsbefugnis für den Bereich zugewiesen ist, der ihrer Verantwortung unterliegt. Die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes im Inland wird aber dann nicht verlangt, wenn der verantwortliche Beauftragte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und die Möglichkeit von Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren an den Wohnsitz des Betreffenden sichergestellt ist. Sollte nur eine dieser Voraussetzungen fehlen, kann diese Person somit nicht als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und die Verantwortung bleibt sodann der zur Vertretung nach außen berufenen Personen bestehen.

Außerdem ist der verantwortliche Beauftragte auch dann nicht strafbar, wenn er aufgrund einer besonderen Weisung handelt und er glaubhaft machen kann, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Personen auch dann weiterhin verantwortlich bleiben, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben, obwohl ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. In solch einen Fall sind nämlich unabhängig von der Strafbarkeit des verantwortlichen Beauftragten auch diese Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Auch die Haftung für Geldstrafen muss berücksichtigt werden. Denn juristische Personen haften nämlich zur ungeteilten Hand für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen bzw. sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und Verfahrenskosten.

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