Formen der Verwaltungsübertretung




Eingangs muss erwähnt werden, dass es verschiedene Formen der Verwaltungsübertretung gibt, und zwar die Anstiftung sowie die Beihilfe und der Versuch. Daraus kann somit entnommen werden, dass sich die Strafdrohung nicht nur gegen den Täter richtet, der das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklich hat. Denn die Strafdrohung wird auch auf einen Täter erstreckt, der die strafbare Handlung in einer der anderen Erscheinungsformen begeht, und zwar als Anstifter bzw. als Beitragstäter oder wenn die Tat auch nur versucht wurde.

Die Anstiftung wird auch als Bestimmungstäterschaft bezeichnet. Anstifter bzw. Bestimmungstäter ist jene Person, die vorsätzlich veranlasst, dass eine andere Person eine Verwaltungsübertretung begeht. Daher muss der Anstifter bzw. Bestimmungstäter vorsätzlich handeln, da es nämlich keine fahrlässige Anstiftung gibt. Außerdem wird es als ausreichend betrachtet, dass der unmittelbare Täter ein rechtswidriges und tatbildmäßiges Verhalten setzt. Dabei ist es für die Strafbarkeit des Anstifters nämlich unbeachtlich, ob er auch schuldhaft gehandelt hat. Aus diesem Grund ist der Anstifter bzw. Bestimmungstäter auch dann zu bestrafen, wenn der unmittelbare Täter beispielsweise etwa wegen eines Schuldausschließungsgrundes, wie unter anderem etwa Notstand oder Unzurechnungsfähigkeit, nicht schuldhaft gehandelt hat und daher gar nicht strafbar ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Anstifter bzw. Bestimmungstäter derselben Strafe unterliegt, wie wenn er die Tat selbst begangen hätte.

Die Beihilfe wird auch als Beitragstäterschaft bezeichnet und liegt wiederum dann vor, wenn eine Person vorsätzlich einer anderen Person die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Unter Beihilfe versteht man somit die vorsätzliche Unterstützung des tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens einer anderen Person, ohne dass dabei Ausführungshandlungen vom Beitragstäter selbst gesetzt werden. Bei der Unterstützung muss beachtet werden, dass diese Unterstützung wiederum als physische Unterstützung oder als psychische Unterstützung erfolgen kann. Die Unterstützung muss jedoch immer in einem ursächlichen Zusammenhang zur Handlung des unmittelbaren Täters stehen, wobei aber auch ein Vorsatz des Beihelfers bzw. des Beitragstäters vorliegen muss. Bei der Beihilfe ist es ebenso wie bei der Anstiftung nicht erheblich, ob der unmittelbare Täter schuldhaft gehandelt hat. Der Beihelfer bzw. Beitragstäter unterliegt genauso wie der Anstifter bzw. Bestimmungstäter derselben Strafe, wie wenn er die Tat selbst begangen hätte. Nicht strafbar ist die Anstiftung zur Anstiftung oder die Anstiftung zur Beihilfe sowie die Beihilfe zur Beihilfe oder die Beihilfe zur Anstiftung.

In diesem Zusammenhang ist auch der Versuch zu berücksichtigen. Hierbei muss beachtet werden, dass als Versuch strafbar ist, wenn eine Person vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Daher liegt ein Versuch immer dann vor, wenn eine Person vorsätzlich ein Verhalten, also eine Ausführungshandlung, setzt, das zur Durchführung der Straftat hinleitet, die wiederum den Anfang des Deliktes bildet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass solange der Täter nur Vorbereitungshandlungen macht, noch kein strafbarer Versuch vorliegt. Außerdem ist der Versuch nur dann strafbar, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, sonst nicht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Versuch der Anstiftung sowie der Versuch der Beihilfe nicht strafbar sind. Ebenso wenig ist die Anstiftung oder die Beihilfe zum Versuch strafbar. Es muss berücksichtigt werden, dass auch dann, wenn der Versuch einer Verwaltungsübertretung vorliegt, die betreffende Person dennoch nicht strafbar ist, wenn sie freiwillig die Ausführung aufgibt oder die Ausführung verhindert oder den Erfolg abwendet.

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