Eingangs muss erwähnt werden, dass mit der Ahndung von Straftaten nicht nur Gerichte, sondern auch weisungsgebundene Verwaltungsbehörden betraut sind. Aus dem Gesagten kann daher entnommen werden, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften teilweise von Gerichten und teilweise auch von Verwaltungsbehörden geahndet werden. Von Gerichten werden beispielsweise etwa Verstöße gegen das Strafgesetzbuch geahndet, während von Verwaltungsbehörden beispielsweise etwa Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen das Kraftfahrgesetz geahndet werden. Es muss somit beachtet werden, dass das Verwaltungsstrafrecht eine Art Strafrecht ist, das von Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Strafverfügungen und Anonymverfügungen gegen unbekannte Täter ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden und dass geringfügige Verwaltungsübertretungen mit Organmandaten geahndet werden.
In diesem Zusammenhang muss auch das Verwaltungsstrafverfahren beachtet werden. Das Verwaltungsstrafverfahren lässt sich am besten durch das Beispiel der Verkehrsstrafe näher erläutern. Hierbei muss beachtet werden, dass im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz im Gegensatz zum gerichtlichen Strafverfahren nicht die Grundsätze der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit gelten. Bezüglich des Verfahrens zweiter Instanz ist jedoch für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgesehen. Außerdem ist für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens festgelegt. Zudem ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das, was in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, Rücksicht zu nehmen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich kein Anwaltszwang ist; das bedeutet, dass keine Pflicht zum Rechtsbeistand vorgesehen ist. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass nur das Strafverfahren gegen Jugendliche von vierzehn bis achtzehn Jahren bestimmte Regelungen über den Rechtsbeistand kennt.
In diesem Zusammenhang müssen auch die Arten des Verwaltungsstrafverfahrens unterschieden werden. Hier muss nämlich zwischen das abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren unterschieden werden. Beim abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren müssen wiederum die Organstrafverfügung sowie die Anonymverfügung und die Strafverfügung berücksichtigt werden.
Die Organstrafverfügung wird auch als Organmandat bezeichnet. Hierbei muss beachtet werden, dass die Behörden, die für die Strafverfolgung in erster Instanz zuständig sind, besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen können, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener Verwaltungsübertretungen oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von Euro 36,- einzuheben. Als Behörden, die in erster Instanz zuständig sind, kommen die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen in Betracht. Als besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht kommen unter anderem beispielsweise etwa Organe der Bundespolizei oder Straßenaufsichtsorgane in Frage. Eine Person kann beispielsweise dann eine Organstrafverfügung erhalten, wenn sie falsch parkt oder wenn sie als Fahrzeuglenker während der Fahrt mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefoniert.
Es muss beachtet werden, dass kein Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung eingelegt werden kann. Wenn die betreffende Person jedoch die festgesetzte Strafe nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. In solch einen Fall wird nämlich Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet und entweder ein Verfahren zur Erlassung einer Anonymverfügung bzw. ein Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Außerdem kann in solch einem Verfahren auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung.
Bezüglich der Anonymverfügung muss beachtet werden, dass die Behörden, die zur Strafverfolgung in erster Instanz berufen sind, also Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, durch Verordnung einzelne Verwaltungsübertretungen bestimmen können, für die sie durch Anonymverfügung eine Geldstrafe bis zu Euro 220,- vorschreiben dürfen, wenn die Anzeige auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf automatischer Überwachung, wie beispielsweise etwa Radarüberwachung, beruht. Außerdem wird die Anonymverfügung nur bei bestimmten Übertretungen eingesetzt, wie beispielsweise etwa bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei Missachtung eines roten Ampelsignals.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich die Anonymverfügung an keine bestimmte Person richtet, sondern an jene Person zugestellt wird, von der die zuständige Stelle annimmt, dass diese den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Bei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr wird die Anonymverfügung beispielsweise etwa an den Zulassungsbesitzer versendet. Außerdem kann die Zahlung der Strafe entweder mittels des Originalbelegs, welcher der Anonymverfügung beigelegt ist, oder durch Überweisung des Strafbetrages auf das Konto, das im Beleg angegeben ist, erfolgen.
Wenn der Strafbetrag fristgerecht eingezahlt wird, muss der Täter nicht mehr ausgeforscht werden und das Verfahren ist somit abgeschlossen. Es muss beachtet werden, dass kein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung eingelegt werden kann.
Wenn sich aber die betreffende Person für unschuldig erachten sollte, muss sie nur die Einzahlung des Strafbetrages unterlassen. Sollte nach Ablauf der vierwöchigen Frist keine Zahlung auf dem Konto der zuständigen Stelle eingegangen worden sein, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und der Täter wird sodann durch die zuständige Stelle ausgeforscht, wie beispielsweise etwa durch eine Lenkererhebung. In solch einen Fall hat der Zulassungsbesitzer zwei Wochen Zeit, den Lenker zu benennen. Gegen diese Person wird dann entweder ein Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Außerdem kann in solch einem Verfahren ebenso eine höhere Strafe verhängt werden, als die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe.
Auch die Strafverfügung muss berücksichtigt werden. Denn die Behörde kann in bestimmten Fällen durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 365,- festsetzen. Die Behörde kann eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 365,- festsetzen, wenn von einem Gericht, von einer Verwaltungsbehörde bzw. von einem Organ der öffentlichen Aufsicht, wie beispielsweise etwa Organe der Bundespolizei sowie Organe der Straßenaufsicht, oder von einer Militärwache aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. Weiters kann die Behörde auch dann durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 365,- festsetzen, wenn das strafbare Verhalten aufgrund einer automatischen Überwachung festgestellt wurde, wie beispielsweise etwa durch Radarüberwachung. Es muss beachtet werden, dass eine Strafverfügung immer an eine natürliche Person gerichtet ist. Eine Person kann eine Strafverfügung beispielsweise dann erhalten, wenn sie etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur geringfügig überschritten hat.
Außerdem hat die Zustellung der Strafverfügung zu eigenen Handen zu erfolgen, wie etwa durch RSa-Brief. Es ist ebenso erwähnenswert, dass jener Tag als Zustellungstag gilt, an dem die Strafverfügung persönlich durch den Zusteller, also durch den Briefträger, übergeben wurde. Sollte die Strafverfügung jedoch nicht persönlich übergeben werden können, ist diese bei der zuständigen Geschäftsstelle, wie beispielsweise etwa Postamt, bzw. dem Gemeindeamt oder der Behörde zu hinterlegen. Es ist erwähnenswert, dass die Strafverfügung an der soeben genannten Stelle mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wird und mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gilt.
Gegen die Strafverfügung kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann sich gegen das Ausmaß der Strafe bzw. gegen die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch richten. Es ist erwähnenswert, dass wenn im Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe bzw. die Art der verhängten Strafe oder nur die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Strafverfügung in solch einen Fall weiters in Kraft bleibt. In diesem Fall hat die Behörde über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung abzuändern. Wenn der angefochtene Teil der Strafverfügung jedoch Gegenstand des Verfahrens ist, werden die nicht angefochtenen Teile der Strafverfügung rechtskräftig, insbesondere der Schuldspruch.
Es ist erwähnenswert, dass der Einspruch bei der Behörde einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat. Außerdem kann die betreffende Person im Einspruch alle Beweismittel vorbringen, die zu ihrer Verteidigung dienen. Wenn der Einspruch rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung gegenstandlos und dies hat wiederum zur Folge, dass das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Es muss beachtet werden, dass im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Sollte aber kein Einspruch erhoben werden, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann somit auch vollstreckt werden.
Im Gegensatz zum abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren, also im Gegensatz zu den Verfahren bei Organstrafverfügungen bzw. Anonymverfügungen und Strafverfügungen, wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wird hierbei dem Beschuldigten sogar Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Zu diesem Zweck kann die Behörde den Beschuldigten etwa zur Vernehmung laden oder auffordern entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Daher hat der Beschuldigte die Möglichkeit alle Beweismittel vorzulegen, die zu seiner Verteidigung dienen, wie beispielsweise etwa Zeugen zu benennen. Es muss beachtet werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist, wenn der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder vorgeführt wird.
Außerdem wird nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise in der Regel gleich der Bescheid verkündet. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren wird sodann durch Erlassung eines Strafbescheides bzw. durch Erlassung eines Bescheids, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder mit der Einstellung des Verfahrens beendet.
In diesem Zusammenhang muss auch der Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Als Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren stehen die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat und die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Das bedeutet, dass gegen den Bescheid, der von der ersten Instanz erlassen wurde, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandes erhoben werden kann, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Außerdem ist die Berufung bei jener Behörde einzubringen, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder ab der mündlichen Verkündung des Bescheides schriftlich oder mündlich erhoben werden kann. Außerdem hat die erstinstanzliche Behörde sodann die Möglichkeit, die Berufung durch eine Berufungsvorentscheidung zu erledigen, wobei der Behörde für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eine Frist von zwei Monaten offen steht.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde, die diese erlassen hat, der Antrag gestellt werden, dass die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wird. Dies wird als Vorlageantrag bezeichnet und hat zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt sowie dass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat übergeht. Das Berufungsverfahren endet mit einem Berufungsbescheid. Dennoch darf aufgrund einer Berufung, die von dem Beschuldigten oder die zu seinen Gunsten erhoben wurde, in der Berufungsentscheidung, wie auch in der Berufungsvorentscheidung, keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Außerdem muss beachtet werden, dass gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats innerhalb von sechs Wochen wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides oder an den Verfassungsgerichtshof beispielsweise etwa wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzes erhoben werden kann. Es ist erwähnenswert, dass diese Beschwerde von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, wobei jedoch bei der Einbringung der Beschwerde wiederum eine Gebühr von Euro 220,- zu entrichten ist.
Bei den Verwaltungsstrafen ist wiederum zwischen primäre Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu unterscheiden. Primäre Freiheitsstrafe dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur dann verhängt werden, wenn sie als Strafmittel in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind und wenn dies erforderlich ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Geldstrafe stellt wiederum die wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts dar. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zugleich auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wird.