Schadensausgleich: Ziel des Schadensersatzes




Der Schadenersatz soll die Wiederherstellung des vorigen Zustandes bewirken. Wenn dies nicht möglich ist, muss Schadenersatz in Geld erfolgen. Um eine Person für einen verursachten Schaden zu bestrafen, muss diese Person an den Schaden ein Verschulden treffen und der Schaden muss rechtswidrig sein. Auch die Haftung für eigenes schuldloses jedoch rechtswidriges Handeln ist zu berücksichtigen. Wenn also jemand in einem Notstand bzw. aus Notwehr einen Schaden angerichtet hat, so ist er entschuldigt und somit nicht schadenersatzpflichtig. Das Schadenersatzrecht ist einzuteilen in Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Eingriffshaftung. Unter Verschuldenshaftung versteht man die rechtswidrige und schuldhafte Verursachung eines Schadens. Beispiel zur Verschuldenshaftung: Anton kauf ein Auto bei Bruno. Bruno schick die Bestellung für das Auto zu spät ab. Aufgrund der Verspätung sagt der Lieferant, dass dieses Modell nicht mehr produziert wird. Bruno informiert Anton nicht davon. Anton möchte sein Auto abholen. Pflichten aus einem Vertragsverhältnis wurde von einem Vertragspartner schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Daher sind der Nichterfüllungsschaden und der Vertrauensschaden zu ersetzen.

Nichterfüllungsschaden ist der Schaden, der aufgrund der Nichterfüllung erstanden ist. Vertrauensschaden sind z.B. Kosten, die der Geschädigte getätigt hat, in Vertrauen, dass seine Leistung erfüllt wird (z.B. Fahrtkosten zum Verkäufer in Vertrauen seine Leistung abzuholen). Bei der Gefährdungshaftung haftet der Inhaber einer gefährlichen Sache für Schäden, die durch die gefährliche Sache entstanden sind, wobei kein Verschulden nötig ist (z.B. Auto). Bei der Eingriffshaftung ist zwar die Zufügung eines Schadens erlaubt, aber der Schädiger hat den Schaden zu ersetzen (z.B. Schaden durch Immissionen einer behördlich genehmigten Anlage). Wenn jedoch bei diesen Handlungen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, handelt der Schädiger nicht rechtswidrig. Als Rechtfertigungsgründe wären Notwehr, Notstand und Einwilligung in die Verletzung zu nennen. Notwehr bedeutet, dass jemand einen gegenwärtigen bzw. unmittelbar drohenden Angriff auf eigene oder fremde Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum abwehrt (z.B. Opfer wehrt sich gegen Räuber und verletzt dabei den Räuber an der Hand). Bei Notstand greif eine Person in Rechtsgüter anderer ein, um sich vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen (z.B. um nicht zu erfrieren, bricht jemand in einer Hütte). Bei der Einwilligung in die Verletzung, willigt der Geschädigte in Verletzung seiner Rechtsgüter, wie in sein Eigentum, ein. Dies führt somit aufgrund der Einwilligung nicht zur Bestrafung.

Zu beachten ist jedoch, dass in der Verletzung von Rechtsgütern wie Leben od. Gesundheit nicht eingewilligt werden kann. Bei einer ärztlichen Behandlung ist eine Einwilligung nötig, denn sonst läge eine Körperverletzung vor. Wenn der Eingriff jedoch lebensnotwendig ist und die Einwilligung der betreffenden Person nicht eingeholt werden kann, führt das tätig werden nicht zur Bestrafung. Erwähnenswert ist auch, dass die Haftung entfällt, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigen Verhalten der Person eingetreten wäre. Beispiel: Anton fährt mit überhöhter Geschwindigkeit. Ein betrunkener geht über die Straße und Anton kann nicht mehr rechtzeitig bremsen. Wenn sich herausstellt, dass der Unfall auch eingetreten wäre, wenn er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, ist Anto nicht zu bestrafen.

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