Der Schadensausgleich und seine Voraussetzungen




Die Unterscheidung der Verschuldensarten ist wichtig für die Schadenersatzhöhe. Eine Person kann vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Vorsätzlich handelt, wer einen Schaden voraussieht und sich mit dessen Eintritt zufrieden gibt. Beispiel: Anton fährt Bruno an, weil er auf ihn wütend ist; absichtlich oder man hält Schadenseintritt für möglich und findet sich damit ab.

Bei Fahrlässigkeit wiederum ist zwischen leichte und grobe Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Leichte Fahrlässigkeit kann jedem passieren. Beispiel: Anton wechselt den Radiosender beim Autofahren und verursacht einen Autounfall. Eine grobe Fahrlässigkeit wiederum ist gravierender, denn das sind Fehler, die einem sorgfältigen Menschen nicht unterlaufen. Der Unterschied zum Vorsatz besteht darin, dass man bei der groben Fahrlässigkeit nicht mit einem Schadenseintritt rechnet. Beispiel: Anton überholt mit hoher Geschwindigkeit an einer schwer einsehbaren Stelle bei Schlechtwetter und verursacht einen Unfall. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat der Verursacher den Vermögensschaden, also den positiven Schaden, und den entgangener Gewinn zu ersetzen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der positive Schaden zu ersetzen.

Grundsätzlich trägt jeder selbst seinen Schaden aber es gibt Ausnahmefälle, in denen der Schaden durch eine andere Person als durch den Verursacher ausgeglichen wird, weil diese Person z.B. ein Verschulden an den Schaden trifft, welches durch den anderen verursacht wurde. Beispiel: Anton fällt hin, weil der Gehsteig nicht ordnungsgemäß vom Eis befreit wurde. Personen, die eine Aufsichtspflicht übernommen haben, haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben und dadurch ein Schaden eingetreten ist. Ein Bespiel wäre z.B. die Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber ihrer Kinder oder der Lehrer gegenüber den Schülern bei Schulveranstaltungen. Dabei muss der Geschädigte jedoch beweisen, dass er durch die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ein Schaden erlitten hat. In einigen Fällen können Personen auch für Schäden, die durch Verschulden einer anderen Person eingetreten sind, zur Haftung herangezogen werden; dies wird als Haftung für fremdes Verschulden bezeichnet. Das bedeutet, dass eine Person, die einem anderen zu einer Leistung vertraglich verpflichtet ist, auch für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe in Anspruch genommen hat, haftet wie für sein eigenes Verschulden.

Wenn ein Arbeitgeber sich einen Besorgungsgehilfen bedient, um eine Angelegenheit besorgen zu lassen, haftet er, wenn diese Gehilfen untüchtig sind bzw. dem Arbeitgeber bewusst ist, dass diese Gehilfen gefährlich sind und diese dann eine andere Person schädigen. Beispiel für Besorgungsgehilfen: Ein Installateur soll bei einem Kunden eine Wasserleitung reparieren. Er schickt seinen Gesellen zum Kunden um dies zu erledigen. Aus Ungeschicklichkeit fällt ihm bei der Arbeit das Werkzeug aus der Hand und beschädigt den Boden. Somit haftet der Installateur für das Verschulden des Gesellen wie für sein eigenes Verschulden; in diesem Fall ist der Geselle als Erfüllungsgehilfe zu betrachten. Der Geselle ist untüchtig und der Installateur weiß, dass er sich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheit bediente. Nach der Tätigkeit zerstört der Geselle, die Vitrine des Kunden mit seiner Werkzeugtasse. Somit haftet der Installateur für den Schaden, der durch seinen Gesellen verursacht wurde; in solch einen Fall bedient sich der Installateur eines Besorgungsgehilfens.

Es gibt auch eine Amtshaftung der Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden, Bezirke, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Die Rechtsträger haften für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem Geschädigten haftet das Organ nicht, denn diese Haftung trifft bei der Organhaftung zu. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Zu beachten ist, dass wenn der Dienstgeber den Schaden, der durch seinen Gehilfen verursacht wurde ersetzt, er wiederum vom Gehilfen verlangen kann, dass ihm dieser den ersetzten Betrag wieder erstattet. Daraus ist also eine Dienstnehmerhaftung abzuleiten. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist anwendbar, wenn ein Dienstvertrag besteht. Daher hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber Schäden zu ersetzen, den er den Dienstgeber oder Dritten zufügt. Die Höhe der Ersatzansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer hängt vom Verschulden des Dienstnehmers ab.

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