Rechte und Pflichten des Mieters




Eingangs muss erwähnt werden, dass Mieter einige Rechte haben, wie etwa unter anderen das Recht zur Untervermietung oder etwa Informationsrechte und Kontrollrechte bei den Betriebskosten wie beispielsweise Abrechnungseinsichtsrecht und Belegeinsichtsrecht.

Nunmehr muss der Mieter beim Auszug aus seiner Wohnung nicht mehr sämtliche Erhaltungskosten im Inneren seiner Mietwohnung selbst tragen, wie etwa das Ausmalen der Wohnung beim Auszug. Denn beim Auszug müssen diese Erhaltungskosten nämlich vom Vermieter getragen werden, und zwar auch dann wenn diesbezüglich in einem bestehenden Vertrag etwa anderes festgeschrieben wurde. Außerdem wird geraten, bereits getätigte Kosten für Erhaltungsarbeiten in der Wohnung vom Vermieter zurückzufordern. Dazu hat der Mieter eine schriftliche Forderung zur Rückerstattung der Ausgaben mit den dazugehörigen Kopien der Rechnungen an den Vermieter zu schicken. Außerdem muss beachtet werden, dass der Mieter bereits geleistete Zahlungen solange er in der Wohnung lebt grundsätzlich auch dreißig Jahre rückwirkend zurückfordern kann.

Außerdem ist der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Mietzinsminderung berechtigt. Sollte der Mieter seine Wohnung nicht mehr so gebrauchen können wie vereinbart wurde, weil sie etwa gänzlich oder teilweise mangelhaft wird, ist der Mieter somit sofort von der Mietzinszahlung gänzlich oder teilweise zu befreien. Es ist auch erwähnenswert, dass die Mietzinsbefreiung selbst dann eintritt, wenn dem Vermieter kein Verschulden an den Mangel trifft. Außerdem muss beachtet werden, dass eine Mietzinsbefreiung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Mieter die Umstände akzeptiert hat, die den Gebrauch der Wohnung hindern sowie wenn der Mieter die Beeinträchtigung selbst herbeigeführt hat oder wenn der Mieter den Vermieter an der Behebung der Mängel hindert. Wenn aber die geltend gemachte Mietzinsminderung vom Vermieter nicht anerkannt wird, sollte der Mieter den unveränderten Mietzins ausdrücklich unter Vorbehalt weiter zahlen, um sich nicht das Risiko einer Mietzinsklage und Räumungsklage auszusetzen. Der Mieter kann sodann seinerseits gegen den Vermieter eine Klage auf Rückzahlung des Mietzinses einbringen.

Außerdem muss beachtet werden, dass der Mieter unter bestimmten Umständen dazu berechtigt ist, die Wohnung zu verändern und zu verbessern. Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Mieter den Vermieter nicht verständigen. Bei beachtlichen und wesentlichen Veränderungen der Wohnung muss der Mieter den Vermieter jedoch verständigen, da er sonst eine Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage riskiert. Wenn der Vermieter die beabsichtigte Veränderung innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Verständigung nicht ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt. Sollte der Vermieter jedoch die Zustimmung innerhalb der zwei Monate ausdrücklich verweigern, muss geprüft werden, ob er dazu überhaupt berechtigt ist. Die Zustimmung darf auf jeden Fall dann nicht verweigert werden, wenn bei die geplante Veränderung den Stand der Technik entspricht sowie üblich ist und wichtige Interessen des Mieters dient, wobei jedoch auch die einwandfreie Ausführung gewährleistet sein muss und der Mieter die Kosten der Veränderung tragen muss.

Außerdem darf die Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder anderer Mieter führen sowie zu keiner Schädigung des Hauses und zu keiner Gefahr für Personen bzw. Sachen führen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung jedoch trotz Vorliegen der Voraussetzungen verweigern, kann der Mieter die Zustimmung durch Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht erzwingen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Mieter seine Wohnung an nahen Angehörigen abtreten kann, wenn er aus der Wohnung auszieht. Dies kann der Mieter ohne Zustimmung und sogar gegen den Willen des Vermieters tun, wenn gewissen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Die Abtretung ist somit nur an Ehegatten, aber nicht an Lebensgefährten, sowie an Verwandte in gerader Linie, wie etwa Kinder oder Enkelkinder bzw. Eltern oder Großeltern, und an Adoptivkinder sowie Geschwister möglich. Die Abtretung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Adoptivkinder mindestens die letzten zwei Jahren vor dem Auszug des bisherigen Mieters mit ihm im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Geschwister wiederum müssen die letzten fünf Jahre vor dem Auszug des bisherigen Mieters zusammengelebt haben. Eine kürzere Frist des gemeinsamen Haushalts ist jedoch ausreichend, wenn der bisherige Mieter und der Eintrittsberechtigte die Wohnung gemeinsam bezogen haben und seitdem dort gewohnt haben. Bei Ehegatten reicht ebenso eine kürzere Frist des gemeinsamen Haushalts, wenn sie zumindest seit der Heirat gemeinsam in der betreffenden Wohnung leben.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Mietvertrag nicht durch den Tod des Mieters aufgelöst wird, denn die Erben des verstorbenen Mieters treten automatisch in den Mietvertrag ein, wobei der Mietvertrag jedoch sowohl von den Erben des Mieters als auch vom Vermieter aufgelöst werden kann. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, denn wenn im Mietvertrag eintrittsberechtigte Personen vorhanden sind, wie etwa Mitbewohner des verstorbenen Mieters, geht die Wohnung an die Mitbewohner über. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass bestimmte Personen eintrittsberechtigt sind, und zwar Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie sowie Adoptivkinder und Geschwister, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem bisherigen Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Außerdem muss ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintretenden vorliegen, damit der Mitbewohner des verstorbenen Mieters überhaupt in den Mietvertrag eintreten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn keine andere entsprechende Wohnmöglichkeit für ihn vorhanden ist.

Neben den Rechten des Mieters müssen auch die Pflichten des Mieters berücksichtigt werden. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet die Miete fristgerecht zu zahlen und er darf den Mietgegenstand nicht erheblich nachteilig gebrauchen. Daraus ergibt sich, dass er die Wohnung nicht vernachlässigen darf und auch keine Umbauarbeiten vornehmen darf, die den Bauvorschriften widersprechen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Mieter sich gegenüber seinen Mitbewohnern nicht rücksichtslos bzw. anstößig verhalten sollte.

In bestimmten Fällen muss der Mieter sogar bestimmte Eingriffe des Vermieters oder eines anderen Mieters dulden, wie beispielsweise etwa Dachbodenausbau. Auf Verlangen des Vermieters darf der Mieter beispielsweise den Mietgegenstand nicht betreten, wenn bestimmte wichtige Gründe dafür vorliegen, wie beispielsweise bei ernsten Schäden in der Wohnung. Außerdem hat der Mieter die vorübergehende Benutzung oder Veränderung seiner Wohnung zuzulassen, wenn dies notwendig ist, um Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten am Haus oder um die Behebung ernster Schäden in der eigenen oder in einer anderen Wohnung durchzuführen.

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