Mieterwechsel und Mieteintritt in Mietvertrag




Wenn der Hauptmieter aus der Mietwohnung während der Mietvertragsdauer auszieht, kann er sein Mietverhältnis kündigen oder an einen nahen Verwandten übertragen. Dies ist vor allem dann bedeutend, wenn Ehegatten entscheiden in Zukunft getrennt wohnen zu wollen. Im Falle einer Scheidung sollte das bereits im Vorhinein geregelt werden, ob und wer in der Mietwohnung wohnen bleiben möchte. Nach dem Mietrechtsgesetz muss der Mieter den Mieterwechsel nicht dem Vermieter aufzeigen; dennoch zeigt es sich in der Praxis als hilfreich um zukünftige Missverständnisse und Probleme zu verhindern.

Stirbt der Mieter, treten seine Erben automatisch in das Mietverhältnis ein. Dies kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der verstorbene Mieter sogenannte eintrittsberechtigte Personen hat. Dies sind naturgemäß Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten, und zwar auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten, die mit dem Verstorbenen in der gleichen Mietwohnung gelebt haben. Anstatt den Erben treten sie in den Mietvertrag ein. Die Eintrittsberechtigten haben die Möglichkeit binnen vierzehn Tage das Mietverhältnis zu kündigen. Die weiteren Kündigungsmöglichkeiten bleiben aufrecht.

Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses die Mietwohnung aufgrund essentieller Angelegenheiten, wie Ablesen des Wärmemessers oder Begutachtung von Schäden, betreten. Dies muss er allerdings dem Mieter mindestens eine Woche vorher melden, außer es ist Gefahr im Verzug, wie etwa ein drohender großer Schaden.

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